Bootleg, Grauimport: nur StĂŒcklizenz als Schadensersatz

, letztes Update:

Mit Urteil vom 09.05.2019, Az. 310 O 146/18, hat das Landgericht Hamburg erneut bestĂ€tigt, dass bei dem Angebot und Vertrieb von "illegalen" Musikaufnahmen (Bootlegs, Parallelimporten, etc.) durch Distributoren oder EinzelhĂ€ndler als Schadensersatz, wenn ĂŒberhaupt, nur eine geringe StĂŒcklizenz von wenigen (2-4 USD/GBP/EUR) geschuldet ist:

"Die Höhe der ZahlungsansprĂŒche der KlĂ€gerin bemisst sich danach, was vernĂŒnftige Vertragsparteien als angemessene Lizenz vereinbart hĂ€tten.

Das Gericht geht im Rahmen der SchĂ€tzung nach § 287 ZPO davon aus, dass vernĂŒnftige Vertragsparteien eine StĂŒcklizenz von EUR 4,00 je CD vereinbart hĂ€tten:

Es ist zunĂ€chst festzustellen, dass fĂŒr die Lizenzierung von Parallelimporten keine Lizenzpraxis vorgetragen wurde. Die KlĂ€gerin trĂ€gt vielmehr selbst vor, solche "Nutzungen" "naturgemĂ€ĂŸ" nicht zu lizenzieren ...

Soweit die KlĂ€gerin geltend macht, vernĂŒnftige Verhandlungsparteien hĂ€tten nicht nur eine StĂŒcklizenz vereinbart, sondern (nicht mit spĂ€teren StĂŒcklizenzen zu verrechnende) Vorauszahlungen, ĂŒberzeugt dies nicht.

Der von der KlĂ€gerin insoweit bemĂŒhte Vergleich zur eigenen Praxis (wenn die KlĂ€gerin selbst Lizenzen erwirbt) passt nicht:

  • Die KlĂ€gerin lĂ€sst sich Verwertungsrechte exklusiv einrĂ€umen. Die Beklagte ist als EinzelhĂ€ndlerin nicht auf ExklusivitĂ€t von Verwertungsrechten angewiesen.
  • Die Beklagte ist – im Gegensatz zur KlĂ€gerin – kein "Plattenlabel" und verkauft nicht an HĂ€ndler, sie ist selbst EinzelhĂ€ndlerin und verkauft an Konsumenten.
  • Vorliegende Konstellation ist demnach nicht dem VerhĂ€ltnis TontrĂ€gerhersteller bzw. KĂŒnstler zum "Plattenlabel" vergleichbar, sondern eher mit dem VerhĂ€ltnis "Plattenlabel" (oder GroßhĂ€ndler) zum EinzelhĂ€ndler.
  • Dass (auch) im VerhĂ€ltnis "Plattenlabel" (oder GroßhĂ€ndler) zum EinzelhĂ€ndler pauschale (Voraus-) Zahlungen und keine StĂŒckpreise vereinbart werden, ist nicht vorgetragen und erscheint der Kammer auch bei lebensnaher Betrachtung fernliegend.
  • Mit EinzelhĂ€ndlern (wie der Beklagten) wĂŒrde bei lebensnaher Betrachtungsweise ĂŒblicherweise kein Lizenzzeitraum vereinbart werden.

Der Kammer erscheint eine StĂŒcklizenz von EUR 4,00 angemessen (§ 287 ZPO). Der Betrag liegt innerhalb des von der KlĂ€gerin vorgetragenen, fĂŒr die Kammer auch unter BerĂŒcksichtigung des Bestreitens der Beklagten ĂŒberzeugenden Rahmens 
 und passt zu dem von KlĂ€gerseite behaupteten HĂ€ndlerabgabepreis 
 je CD. Der behauptete HĂ€ndlerabgabepreis wiederum passt zu den. der Kammer bekannten ĂŒblichen EinzelhĂ€ndler-Verkaufspreisen ..."


Im konkreten Fall ging es dabei um aktuelle Aufnahmen (CDs ) der Musiker Sting, Lorde und Kate Perry. Bei Ă€lteren Aufnahmen (back catalog) und Aufnahmen weniger bekannter KĂŒnstler ist die Lizenzspanne entsprechend geringer.

Die von den einschlĂ€gigen Abmahnkanzleien regelmĂ€ĂŸig geforderten PauschalbetrĂ€ge i.H.v. teilweise mehreren Tausend Euro erweisen sich damit als rechtswidrig ĂŒberhöht, was auch ein Indiz fĂŒr die RechtsmissbrĂ€uchlichkeit einer Abmahnung ist, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19 und § 8c Abs. 2 UWG n.F.

Ebenfalls hat das LG Hamburg wiederholt entschieden, dass auch sog. "ErmittlungsgebĂŒhren" (bspw. der GUMPS GmbH), die von Abmahnkanzleien ebenfalls regelmĂ€ĂŸig eingefordert werden, von Abgemahnten nicht erstattet werden mĂŒssen.

Wenn Sie wegen eine Urheberrechtsverletzung oder aus einer Marke abgemahnt wurden, sprechen Sie uns gerne an!