Zensurheberrecht 2.0: EuGH segnet Upload-Filter als mit Informationsfreiheit vereinbar ab (EuGH, Urt. v. 26. April 2022, Rs. C 410/19)

Mit Urteil vom 26. April 2022 in der Rechtssache C 410/19 – Polen ./. europ. Parlament und Rat hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 17 der DSM-Richtlinie 2019/790 angelegte Verpflichtung von Plattformen für Nutzerinhalte (user generated content) Uploadfilter einzurichten, grundsätzlich mit den Grundrechten auf Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar ist. ... mehr

Demnach ist die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, nach Art. 17 DSM-RiL "mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu gewährleisten."

Aus Art. 17 der DSM-RiL folgt der Grundsatz, dass Diensteanbieter (Plattformen) unmittelbar haften, wenn urheberrechtliche Geschütze Werke von den Nutzern eines solchen Dienstes rechtswidrig auf die Plattform hochgeladen werden. Die Plattformen können sich jedoch von dieser Haftung freikaufen, in dem sie die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen und blocken (filtern), um so das rechtswidrige Hochladen von Inhalten zu verhindern. Kritiker fürchten, dass es dadurch zu einem massiven "Overblocking" und gravierenden Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit – "Zensurheberrecht 2.0".

Die Verpflichtung zur Einrichtung von Uploadfiltern  wurde in Deutschland im neuen Urheberrechts-Diensteantbieter-Gesetze (UrhDaG, Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten) umgesetzt (ob gut, sei dahingestellt; ob verfassungskonform und vereinbar mit der DSM-RiL ist durch die heutige Entscheidung des EuGH zur DSM-RiL nicht gesagt).

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