Sampling als Pastiche urheberrechtlich zulässig, § 51a UrhG

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Im Urteil vom 28.04.2022, Az. 5 U 48/05 – Metall auf Metall III hatte sich, nach dem Landgericht Berlin, auch das OLG Hamburg mit der Frage der Reichweite der neuen Pastiche-Schranke des § 51a UrhG zu befassen. Hintergrund ist der seit vielen Jahren u.a. vor dem Bundesgerichtshof BGH, dem Europäischem Gerichtshof EuGH und dem Bundesverfassungsgericht geführte Rechtsstreit zwischen der Musikgruppe Kraftwerk, die den Titel "Metall auf Metall" geschaffen hat, und dem Musikproduzenten Moses Pelham, der eine kurze Tonfolge aus diesem Titel entnommen und in den von ihm produzierten Sabrina Setlur-Hit "Nur mir" eingebaut hat, in dem es um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieses Samplings geht. Das OLG Hamburg hat diese Frage nun bejaht und – unter Zulassung der erneuten Revision zum BGH – entschieden, dass Sampling im Regelfall als Pastiche gem. § 51a UrhG zulässig ist, und zwar auch im Hinblick auf die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers:

"Auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug ist eine Rechtsverletzung zu verneinen, so dass die Voraussetzungen eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht gegeben sind. Die Beklagten können sich nunmehr auf die Gestattung durch § 51a UrhG n.F. berufen. Durch Gesetz vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204) ist mit Wirkung zum 07.06.2021 § 24 UrhG aufgehoben und das Recht der frei- en Bearbeitung in § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG n.F. fortgeführt worden. Zudem ist neu eingeführt worden die Vorschrift des § 51a UrhG n.F. (Karikatur, Parodie und Pastiche), …

Der in der deutschen Rechtswirklichkeit nicht gebräuchliche Begriff des Pastiches ist von seinem Inhalt noch weitgehend unklar ….

Im Ausgangspunkt geht es im Kern um einen kommunikativen Akt der stilistischen Nachahmung, wobei auch die Übernahme fremder Werke oder Werkteile erlaubt ist, der ei- ne bewertende Referenz auf ein Original voraussetzt (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 – 15 O 551/19, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 35). In der Literatur und in der Gesetzesbegründung finden sich Vorschläge zu potenziellen Fallgruppen, wie u.a. Fan-Fiction, Remix, Memes, Sampling (vgl. Hofmann, GRUR 2021, 895, 898). Der Gesetzgeber hat nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs „Sampling" ausdrücklich als einen möglichen Fall des Pastiches angesehen (BT-Drucks 19/27426 S. 91) …

Soweit dies in der Literatur teilweise so verstanden wird, dass damit der Gesetzgeber in einer denkbar weiten Auslegung des Begriffs davon ausgehe, dass die Pastiche-Schranke die kreative Nutzung vorbestehender Schutzgegenstände für neues Schaffen gestatte (BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 51a Rn. 17), ist eine solche Interpretation keineswegs zwingend. Überzeugend erscheint indes die Annahme, dass die Schranke in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k InfoSoc-RL nicht auf reine Stilimitationen zu beschränken ist, da diese ohnehin keine Verletzung des Urheberrechts beinhalten würden. Zwar hat der Generalanwalt beim EuGH (Szpunar) den Begriff des Pastiches als eine Nachahmung des Stils eines Werks oder eines Urhebers bezeichnet, ohne dass not- wendigerweise Bestandteile dieses Werks übernommen werden (vgl. Schlussantrag vom 12.12.2018 – C-476/17, BeckRS 2018, 33735 Fussnote 30). Da indes der Stil eines Au- tors, Künstlers oder Musikers als solcher ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt ist, wäre eine darauf bezogene Schrankenregelung obsolet (vgl. Dreier/Schulze, 7. Aufl., UrhG § 51a Rn. 18). Der Senat ist daher mit dem Bundesgesetzgeber und weiteren Stimmen in der Literatur der Auffassung, dass der Richtliniengeber mit der Pastiche-Regelung eine Grundlage für die erkennbare Übernahme der schöpferischen Züge konkret in Bezug genommener Werke habe schaffen wollen (vgl. auch Stieper, GRUR 2020, 699).

bb)
Wie schon Karikatur und Parodie, muss aber auch der Pastiche eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen (Dreier/Schulze, 7. Aufl., UrhG § 51a Rn. 18). Vor dem Hintergrund, dass einerseits das Bearbeitungsrecht gemäß § 23 UrhG n.F. zu den durch das Unionsrecht harmonisierten Verwertungsrechten gehört und andererseits jede Übernahme eines veränderten, aber noch erkennbaren Schutzgegenstands einen Eingriff in die Verwertungsrechte darstellt, kommt der Schrankenregelung des § 51a UrhG n.F. die Funktion zu, kreatives Schaffen auf Grundlage des Vorbestehenden als Ausfluss der Kunst- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG bzw. Art. 11 und 13 EU-GrCh zu ermöglichen und somit einen Ausgleich zwischen Kreativen herzustellen (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 51a Rn. 17). Einen Ausfluss der Kunst- und Meinungsfreiheit stellt eine erkennbare Übernahme von Bestandteilen fremder Werke daher nur dann dar, wenn ebenso wie bei der Ausnahme des Zitats eine Interaktion mit dem benutzten Werk oder zumindest mit dessen Urheber stattfindet (vgl. GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 70). Denn die Ausnahmen für Zitate oder Karikaturen, Parodien oder Pastiches, ermöglichen den Dialog und die künstlerische Auseinandersetzung durch Bezugnahmen auf bereits bestehende Werke (GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 95).

Zugleich ist durch eine Interessenabwägung sowie die Anwendung des Drei-Stufen-Tests zu gewährleisten, dass die nach § 51a UrhG n.F. gestatteten transformativen Nutzungen die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht beeinträchtigen. … Daher setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union das Eingreifen der Schranke von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung nicht (mehr) voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 9/15 GRUR 2016, 1157 Rn. 28 – auf fett getrimmt). In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat muss das ältere Werk allerdings so benutzt werden, dass es in einer veränderten Form erscheint. Dazu reicht es aus, dem Werk andere Elemente hinzuzufügen oder das Werk in eine neue Gestaltung zu integrieren, vgl. § 62 Abs. 4a UrhG (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 – 15 O 551/19, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 35).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt im Streitfall die Übernahme eines kleinen, aber doch prägenden Klangfetzens, dessen beständige Wiederholung und Einbettung in ein eigenständiges Werk ein Pastiche iSd § 51a UrhG n.F. dar.

aa)
Das Stück "Nur mir" enthält mit der entlehnten Tonfolge eine stilistische Nachahmung im Sinne einer Hommage an das Werk "Metall auf Metall" der Kläger. Der Beklagte zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebracht, dass er sich mit der Kälte des Klangs von "Metall auf Metall" bzw. der dieses Stück prägende Rhythmussequenz in dem Stück "Nur mir" habe auseinandersetzen wollen. Dass sich der Beklagte zu 2. erklärtermaßen nicht mit den Klägern selbst hatte auseinandersetzen wollen, sondern eben nur mit dem Klang des von ihnen geschaffenen Werks, steht der Schutzfähigkeit dieser Ausdrucksform als Ausübung der Kunst- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG bzw. Art. 11 und Art. 13 EU-GrCh nicht entgegen. Auch steht der Schutzfähigkeit dieser Ausdrucksform nicht entgegen, dass, wie die Kläger geltend machen, die Motivation des Beklagten zu 2. schon deshalb keine Hommage gewesen sein könne, weil er die Übernahme anfänglich stets bestritten habe. Für die Eröffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit ist nicht Voraussetzung, dass sich der Nutzer auf die Ausübung der Kunstfreiheit ausdrücklich beruft und die Wege des Schaffensprozesses darlegt bzw. einräumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Anwendbarkeit urheberrechtlicher Schutzschranken unerheblich, welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werkes mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat. Es bedarf daher keiner Feststellungen einer auf eine Nachahmung oder Hommage gerichteten Intention des Bearbeiters. Vielmehr ist im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob im Einzelfall eine Nutzung einer Schutzschranke vorliegt, ob diese Art der künstlerischen Auseinandersetzung für denjenigen erkennbar ist, dem das ursprüngliche Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung einer Karikatur, Parodie oder Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 33 – auf fett getrimmt, zur Parodie).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Generalanwalt in der Sache "Metall auf Metall" eine Interaktion mit dem benutzten Werk oder zumindest mit dessen Urheber in einem Fall des Sampling wie dem im Ausgangsrechtsstreit als nicht gegeben angesehen hat (vgl. GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 70). Der EuGH hat jedoch, wie ausgeführt, zum parallelen Begriff der „Parodie" aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k RL 2001/29 angenommen, dass dieser Begriff nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt, dass etwa die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem par- odierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, oder dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zu- geschrieben werden kann, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 – Deckmyn/Vrijheids-fonds; Senat, Urteil vom 10.06.2021 – 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 60 – Ottifanten in the city). Daher ist nach Auffassung des Senats die erforderliche künstlerische Interaktion nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagten die Entnahme einer Sequenz aus dem Werk der Kläger weder auf den Tonträgern noch an anderer Stelle publik gemacht oder sogar in Abrede genommen haben. Vielmehr ist die Angemessenheit dieser Übernahme im Rahmen des Drei-Stufen-Tests zu beurteilen, wobei auch der vorgenannte Gesichtspunkt im Rahmen dieser Interessenabwägung berücksichtigt werden kann.

Soweit der Generalanwalt im vorliegenden Fall gerade eine umgekehrte Situation aus- gemacht hat, nämlich die Übernahme eines Tonträgers, die dazu dient, ein Werk in ei- nem völlig anderen Stil zu schaffen, steht auch dies nach Auffassung des Senats der Annahme eines Pastiches nicht entgegen. Denn für einen Kulturschaffenden führt nicht selten die Nachahmung oder Hommage in eine neue Form künstlerischen Ausdrucks. Im Streitfall haben die Beklagten die in Rede stehende Sequenz als Einleitung für ein sich langsam aufbauendes Stück verwendet, dass nach Hinzutreten immer weiterer Ton- und Rhythmuslinien nach und nach in einen Hip Hop-Song wechselt. Ebenso wie der Gesetz-geber zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken als ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens in der digitalen Welt anerkennt, ist eine künstlerische Auseinandersetzung in umgekehrter Richtung an- zuerkennen (LG Berlin, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 38). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Technik des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" (Sampling) so beschrieben, dass ein Nutzer – zumeist mithilfe elektronischer Geräte – einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werkes nutzt. Dieses Verhalten hat er als eine künstlerische Ausdrucksform anerkannt, die unter die durch Art. 13 EU-GrCh geschützte Freiheit der Kunst fällt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 35 – Pelham/Hütter [M. a. M. III]). Insoweit hat der EuGH in seinem Urteil im Fall "Metall auf Metall" das von der Kunstfreiheit gem. Art. 13 GRCh geschützte eigene künstlerische Schaffen durchaus mit der Schaffung eines "neuen Werkes" in Verbindung gebracht (Stieper, GRUR 2020, 699, 703; aA Hofmann, GRUR 2021, 895, 898), und damit auch die Schaffung eines Werks in einem völlig anderen Stil.

Die Zulässigkeit des Pastiche scheitert auch nicht an der Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG, … Dreistufentest …

Nach Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG dürfen die in den Abs. 1, 2, 3 und 4 der Vorschrift genannten Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Mit "bestimmt" ist gemeint, dass der Anwendungsbereich durch begrenzende Umschreibungen eingeengt wird. Er kann dabei quantitativ oder qualitativ begrenzt sein; eine starre Schwelle existiert nicht (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 71 und 73 – Ottifanten in the city, mwN). Im vorliegenden Fall liegt ein solcher bestimmter Sonderfall iSd Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG vor. Es geht um den benannten Fall des Pastiches durch die Übernahme einer Tonsequenz aus einem geschützten Werk und deren Einbettung in ein (eigenständiges) neues Werk.

Die normale Verwertung des Werkes "Metall auf Metall" der Kläger wird hier auch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Nach der Entscheidung des BVerfG hat die hier konkret in Rede stehende Entnahme dem Urheber des Originals nicht die Möglichkeit genommen, einen zufriedenstellenden Ertrag aus seinen Investitionen zu erzielen, weil das neu geschaffene Werk einen großen Abstand hält und keine Konkurrenzsituation mit dem ursprünglichen Tonträger begründet (GRUR 2016, 690 Rn. 102-107): Eine Gefahr von Absatzrückgängen für die Kl. des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf ihr Album "Trans Europa Express" oder auch nur den Titel "Metall auf Metall" durch die Übernahme der Sequenz in die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" ist nicht ersichtlich …

Allein der Umstand, dass für den konkreten Fall des Sampling dessen Zulässigkeit entsprechend § 24 I UrhG dem Tonträgerhersteller die Möglichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne Weiteres – und insbesondere nicht im vorliegenden Fall – einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tonträgerherstellers.
105 Der Grund dafür, dem Tonträgerhersteller ein besonderes gesetzliches Schutzrecht zu gewähren, war nicht, ihm Einnahmen aus Lizenzen für die Übernahme von Aus- schnitten in andere Tonaufnahmen zu sichern, sondern der Schutz vor einer Gefährdung seines wirtschaftlichen Einsatzes durch Tonträgerpiraterie (vgl. Entwurf ei- nes Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte v. 23.3.1962, BT-Drs. IV/270, 34; BVerfGE 81, 12 [18] = GRUR 1990, 183 – Vermietungsvorbehalt). Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. von Ungern-Stern- berg, GRUR 2010, 386 [387]).

Schließlich kann ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil auch nicht damit begründet werden, dass der Verwender des Sample durch die Übernahme das eigene Nachspielen und damit eigene Aufwendungen vermeide (vgl. in diesem Sinne das angegriffene Urteil des OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 3 [4]). Hierin liegt zunächst lediglich ein wirtschaftlicher Vorteil des Sampleverwenders durch die erzielte Ersparnis. Dieser korrespondiert aber nicht automatisch mit einem entsprechenden Nachteil des Herstellers des Originaltonträgers. …

(3) Danach steht hier ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile einer erheblichen Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigungs- und Entfaltungsfreiheit gegenüber.

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an und macht sie sich zu Eigen. Eine Konkurrenz der Tonträger der Beklagten mit denen der Kläger ist in Bezug auf die beiden sich gegenüberstehenden Musikwerke zu verneinen. Sie gehören unterschiedlichen Stilrichtungen an. Und selbst bei einem sich überschneidenden Interesse von Musikliebhabern an beiden Stücken vermag der Erwerb des einen Tonträgers den Erwerb des anderen nicht zu ersetzen und umgekehrt. Die Kläger berufen sich auch ohne Erfolg darauf, die Entnahme durch die Beklagten habe ihre Vermarktungschancen von Samplinglizenzen geschmälert. Die Kläger haben diesen Vortrag, den die Beklagten bestritten haben, nicht weiter substantiiert. Ein solches ist auch nicht ersichtlich, da die Entnahme zwanzig Jahre nach Erscheinen des Klagemusters erfolgte und damit zu einem Zeitpunkt, als die zentralen Verwertungshandlungen der Kläger ungeachtet ihrer fort- dauernden Popularität im Wesentlichen bereits in der Vergangenheit lagen.

Auch ansonsten werden die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers hier nicht ungebührlich verletzt.

Die dritte Teststufe enthält eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der die widerstreitenden Interessen der Rechtsinhaber mit den Interessen abgewogen werden müssen, die durch die Schranke privilegiert sind. Wie ausgeführt, steht der Pastiche als Kunstform in gleicher Weise unter dem Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 13 GRCh und Art. 5 Abs. 3 GG wie das Original. Jedem Künstler steht davon abgeleitet auch das Recht der Vermarktung seiner Kunst zu und damit auch das Recht, weitere Verwertungshandlungen vorzunehmen. Insoweit begründet der Umstand, die Beklagten könnten letztlich nur am kommerziellen Erfolg interessiert seien, keine Rechtswidrigkeit ihres Handelns (vgl. Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 83 – Ottifanten in the city).

Aus denselben Gründen ist eine Verletzung der Leistungsschutzrechte als ausübende Künstler (§ 73 UrhG) und des Urheberrechts des Klägers zu 1. zu verneinen."

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