Computergrafik nicht als Lichtbild urheberrechtlich geschützt

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Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil v. 16. Januar 2020 (Az. 2 U 12/16 Kart) entschieden, dass "eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes" kein wie ein Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG hergestelltes Bild darstellt und daher keinen Schutz nach § 72 ff. UrhG genießt. Eine derart erstellte Grafik genießt Schutz nach dem Urhebergesetz daher nur dann, wenn sie ausreichende Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG hat, und damit als 'Werk' zu qualifizieren ist.

Vorliegend kam das Kammergericht (anders noch als die Vorinstanz) zu dem Ergebnis, dass es sich mit den streitgegenständlichen Bildern weder um geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (Werke der bildenden Kunst) noch § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG (Wissenschaftliche oder technische Darstellungen) handelt:

"Unter den Begriff der bildenden Kunst fallen alle eigenpersönlichen Schöpfungen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht werden. Diesen Schutz können grundsätzlich auch Computeranimationen oder -grafiken genießen (OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04), wenn sie nicht lediglich auf der Tätigkeit des Computers beruhen (Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 135). Dabei ist für ein Werk der bildenden Kunst einschließlich der angewandten Künste eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Eine persönliche geistige Schöpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteile vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 Rn. 15, Geburtstagszug, vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09, Lernspiele, vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, Seilzirkus, vom 10. Dezember 19786 – I ZR 15/85, Le-Corbusier-Möbel, alle zitiert nach juris). Es ergibt sich insoweit auch aus der Cofemel-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 12. September 2019 – C-683/17, zitiert nach juris), in welcher dieser an seine ständige Rechtsprechung anknüpft, kein anderer Prüfungsmaßstab. …

Nach Einschätzung des Senats, der aus eigener Anschauung die Werkqualität der streitgegenständlichen Abbildung zu beurteilen vermag, fallen die Grafiken des Zeugen F… nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, da diese eine eigene geistige Schöpfung nicht erkennen lassen. …

"Für Erzeugnisse der angewandten Kunst gelten in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine erhöhten Anforderungen mehr als bei Werken der zweckfreien Kunst. Gleichwohl ist bei der Beurteilung, ob die weiterhin erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz jedenfalls nur dann begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, Seilzirkus, zitiert mach juris). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt (BGH, Urteile vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 Rn. 15, Geburtstagszug, zitiert mach juris). Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, Seilzirkus, m. w. N., zitiert mach juris). Auch diesen abgesenkten Schutzanforderungen genügen die im Antrag der Klägerinnen auf den dortigen Seiten 2 und 3 abgedruckten Abbildungen nicht.

… Aber selbst wenn der Vortrag der Klägerinnen unterstellt wird, wonach der Zeuge F… bei der Gestaltung der Farben, der Kontraste und der Lichtreflexe einen Gestaltungsspielraum besessen hat, kann dies für die Annahme eines Urheberrechtsschutzes nicht genügen. 

Schließlich wird das Fehlen der Schutzfähigkeit der Abbildungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG auch durch die Aussage des Zeugen F… in seiner Vernehmung vom 17. November 2015 gestützt. So hielt dieser es für möglich, dass er die Bilder, die ihm vorgelegt worden waren, gefertigt habe, wobei er sich zu 90 % sicher war. Zu 100 % war er sich hingegen über seine Urheberschaft nur bei solchen Bildern sicher, die er selbst unterschrieben hatte. Wenn sich jedoch schon der vermeintliche Urheber eines Werkes selbst mangels bestimmter eigenschöpferischer Züge erst durch Hinzuziehung weiterer Kriterien, wie seiner Unterschrift, nicht ohne letzten Zweifel sicher ist, dass die Bilder seiner Urheberhaft entstammen – bildlich gesprochen: seine „künstlerische Handschrift" tragen –, indiziert dies gerade nicht eine besondere Originalität des Werkes, anhand derer jedenfalls der Urheber sein eigenes Werk eindeutig wiedererkennen sollte. 

Die Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG lassen sich von Werken der bildenden Kunst durch ihren Zweck abgrenzen. Anders als die Werke der bildenden Kunst, die in erster Linie der reinen Anschauung dienen, also ihren Zweck in sich selbst tragen, dienen die wissenschaftlichen oder technischen Werke der Informationsvermittlung im Sinne einer Belehrung oder Unterrichtung (OLG München, Urteil vom 19. September 1991 – 6 U 2093/88; KG, Urteil vom 11. Juli 2000 – 5 U 3777/09, Memo-Kartei; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, 12. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 210 f.; Schulze, in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 222). Vorliegend ergibt sich schon aus dem Sachkontext, in dem die streitgegenständlichen Abbildungen als Produktwerbung beauftragt wurden, dass weder die wissenschaftliche noch die technische Informationsvermittlung, sondern einzig die Produktwerbung als Kaufanreiz im Vordergrund der Abbildungen stehen sollte."

Zum Schutz als (einfache) Lichtbilder führt das Kammergericht aus:

"Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse, die die Schöpfungshöhe des § 2 UrhG nicht erreichen, können unter den Voraussetzungen des § 72 UrhG ebenfalls geschützt sein, wobei ein Minimum eigener Leistung jedoch auch hierfür gegeben sein muss (Meckel in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 1). Vorliegend handelt es sich bei den Grafiken des Zeugen F… aber weder um Lichtbilder noch um diesen gleichgestellte Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.

a) Lichtbilder

Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470 472; Vogel in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 18). Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall.

b) Erzeugnisse, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt werden

Bei den von dem Zeugen F… erstellten Grafiken handelt es sich aber auch nicht um Erzeugnisse, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt werden.

Ausgangspunkt der vorzunehmenden Auslegung des § 72 UrhG ist der Wortlaut der Norm, wonach maßgeblich auf den Schaffensvorgang und nicht auf das Ergebnis des Schaffensprozesses abgestellt wird. Dementsprechend kann für die Beantwortung der Frage, was unter „Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden" zu verstehen ist, allein das Ergebnis des Herstellungsverfahrens letztlich nicht maßgeblich sein. Andernfalls wäre bereits jedes Bild, das optisch wie eine Fotografie wirkt, etwa fotorealistische Werke, als lichtbildähnliches Erzeugnis einzuordnen (vgl. Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193). Durch eine solche Auslegung würden jedoch die Grenzen zu den Schöpfungen, die von ihrer Entstehungsweise her eher Zeichnungen ähneln und die damit dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 UrhG zuzuordnen sind, verschwimmen.

Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Norm vielmehr, dass ein ähnliches Herstellungsverfahren wie bei der Erstellung von Lichtbildern angewandt wird. Insoweit kommt es jedoch nicht entscheidend auf den Schaffensvorgang aus Sicht des Anwenders der Technik, sondern auf die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse an. Aus der Perspektive des Anwenders könnte eine Ähnlichkeit der Herstellung durchaus angenommen werden, da ausgehend von dem Vortrag der Klägerinnen der Schaffensprozess bei der Erstellung der Computergrafiken dem des Fotografierens stark ähnelt. Dem Vortrag der Klägerinnen folgend hat der Zeuge F… die digital nachgebauten Gegenstände zunächst räumlich in ganz bestimmter Weise zueinander angeordnet, eine bestimmte Farbwahl getroffen und sodann über Art, Anzahl und Position der Lichtquellen entschieden, um die Produkte individuell auszuleuchten und entsprechende Schattenwürfe zu erzeugen. Anders als in anderen Fallkonstellationen hat also das Computerprogramm die Grafik nicht quasi „selbständig hervorgebracht" (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, zitiert nach juris), sondern den Grafiken liegt eine persönliche Leistung bezüglich der Anordnung der Objekte, der Bildgestaltung durch Bildausschnitt sowie der Licht- und Schattenverteilung zugrunde, die der Tätigkeit eines Fotografen im Wesentlichen entspricht.

Dies genügt jedoch nicht, um von einem lichtbildähnlichen Erzeugnis auszugehen. Zentrales Argument für die Privilegierung der Lichtbilder war der Einsatz der Technik der Fotografie. Im Rahmen der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte wurde ausdrücklich herausgestellt, dass es bei dem Schutz der Lichtbilder nicht um den Schutz einer schöpferischen Leistung, sondern um den einer rein technischen Leistung gehe, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetze (vgl. BT-Drs. IV/220, S. 37, 88). Charakteristische Merkmale der Fotografie sind aber zum einen der Einsatz von strahlender Energie und zum anderen die Abbildung eines im Moment der Bilderschaffung vorhandenen, körperlichen Gegenstandes (so auch in einer nach dem hier angefochtenen Entscheidung LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris; anders aber Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200; vgl. auch Büchner, ZUM 2011, 549, 551). Eben jene Merkmale erfüllen die von dem Zeugen F… erstellten Grafiken indes nicht. Es handelt sich hierbei gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20. März 2009 – 6 U 183/08, 3D-Messestände,; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, beide zitiert nach juris; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 265; Gercke, ZUM 2004, 929, 930; Lauber-Rönsberg in: Möhring/Nicolini, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 11; Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193; Thum in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 72 UrhG Rn. 60; für eine weite Auslegung Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn.1401; Schulze in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 200 m. w. N.; offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 21. April 2009 – 28 O 124/08, zitiert nach juris).

Der Umstand, dass im Rahmen der Reformierung des Urheberrechts im Jahre 1962 bereits das Bewusstsein vorhanden war, dass das Urheberrecht durch technische Entwicklungen stark beeinflusst wird, es stets zu neuen Fragen der Anwendbarkeit kommt und es daher den technischen Möglichkeiten hinterherhinkt (vgl. BT-Drs. IV/220, S. 27), kann vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung führen. …

Die Forderung nach der Einbeziehung derartiger Grafiken in den Schutzbereich des § 72 UrhG mit Blick auf die Entwicklung der Computertechnologie, die zu völlig neuen Gestaltungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten geführt hat, ist zwar nachvollziehbar. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass sich bereits heute deutliche Wertungswidersprüche ergeben. So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 – 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 – 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, zitiert nach juris), ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat (so etwa Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200). Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln (zu diesem Wertungswiderspruch ebenfalls bereits LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris). Dieser Bruch ist jedoch bereits im Gesetz angelegt, so dass es auch Aufgabe des Gesetzgebers ist, die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung sinnvoll anzupassen."