Verjährungsbeginn einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" erst mit Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe (BGH, Urt. v. 27.10.2022, Az. I ZR 141/21)

Mit Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21 hat der Bundesgerichtshof – anders als noch das Berufungsgericht – entschieden, dass die Verjährung einer der Höhe nach unbestimmten Vertragsstrafe (sog. "Hamburger Brauch") erst mit der höhenmäßigen Bestimmung der Vertragsstrafe durch den_die Gläubiger_in zu laufen beginnt; ab diesem Vertragsstrafeverlangen verjährt die Vertragsstrafe in drei Jahren ab dem Ende des […]

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