Gute Frage: Ist eine "Zufriedenheitsgarantie" eine Garantie im Rechtssinn? (BGH, Beschl. v. 10.02.2022, Az. I ZR 38/21, Vorlage an den EuGH)

Mit Beschluss vom 10.02.2022, Az. I ZR 38/21, hat der Bundesgerichtshof BGH in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren dem Europäischen Gerichtshof EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob eine sog. Zufriedenheitsgarantie eine (objektive) Garantie im Sinne des (europäischen) Rechts (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB) darstellt und damit durchsetzbar ist. ... mehr

Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop und an den streitgegenständlichen T-Shirts auf  sog. Hang-Tags mit folgender Zufriedenheitsgarantie, die die Klägerin als unzureichend und damit unlauter i.S.v.  8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB ansieht:

"L. Warranty
Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not com- pletely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "L. " directly but remember to tell us where and when you bought it."

 

Bei derartigen Zufriedenheitsgarantien ("completely satiesfied") stellt sich u.a. die Frage, ob die subjektive Unzufriedenheit eines Käufers, der sich auf die Garantie berufen will, anhand objektiver Kriterien wie z.B. Mängeln, fehlender Vertragsgemäßheit oder dem Zustand oder bestimmten Merkmalen der Kaufsache nachvollziehbar sein muss. U.a. diese Frage hat der BGH wie folgt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:

" … 

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher … sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, … folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?"

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genügte die o.g. Garantieerklärung nicht den Anforderungen des § § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. / n.F. (BGH, a.a.O., Rz. 22):

"Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf den Hang-Tags angebrachte Erklärung der Beklagten weise nicht sämtliche durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF vorgeschriebenen Angaben auf. Sie enthalte weder einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte und ihre fehlende Einschränkbarkeit (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB nF) noch Angaben, ob und von wem der Käufer nach dem Inhalt der Garantie im Anschluss an die Rückgabe des Bekleidungsstücks den Kaufpreis zurückerhalte und welchen räumlichen Geltungsbereich die Garantie aufweise (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 BGB nF). Zudem seien die Firma und die Anschrift der Beklagten als Garantiegeberin nicht genannt (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nF). Gegen diese tatgerichtlichen Feststellungen erhebt die Revision keine Einwendungen; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar."

Allerdings muss eine Garantieerklärung die in § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Informationen nur dann enthalten, wenn es sich überhaupt um eine Garantie im Sinne der §§ 443, 479 Abs. 1 BGB handelt; dies ist nach Absicht des BGH eine Frage des Europäischen Rechts und fraglich (BGH, a.a.O., Rz. 23 ff., Hervorhebung hier):

"Die auf den Hang-Tags aufgedruckte Erklärung muss die durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und nF (im Folgenden § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorgeschriebenen Angaben nur enthalten, wenn es sich um eine Garantie im Sinne von § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB handelt. Fraglich ist, ob die Zusage der Be-klagten, der Käufer könne das erworbene Produkt zurückgeben, wenn er mit ihm nicht vollständig zufrieden sei, eine solche Garantie darstellt.

a) Gemäß § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind.

Soweit der gesetzliche Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB unionsrechtlich determiniert ist, ist er richtlinienkonform auszulegen.

bb) Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Garantie" jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. …

Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "gewerbliche Garantie" jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. …"

§ 443 BGB und die einschlägigen europäischen Richtlinien gehen also grundsätzlich dann von einer Garantie aus, wenn die Garantieerklärung sich auf objektive Eigenschaften der Kaufsache wie Mängel, fehlende Vertragsgemäßheit, Zustand oder bestimmte Merkmale bezieht. Fraglich ist, ob auch dann eine Garantie i.S.d. Vorschriften vorliegt, wenn die Garantieerklärung nur auf die subjektive Zufriedenheit des Käufers abstellt (BGH a.a.O, Rz. 34 ff.):

"c) Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Senat keinen Zweifel daran, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 443 Abs. 1 BGB die Zufriedenheit des Verbrauchers mit dem erworbenen Produkt keine einer Garantie zugängliche Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB darstellt.

Nach diesen Kriterien stellt die Zufriedenheit des Käufers mit dem erworbenen Produkt keine die Mängelfreiheit betreffende Beschaffenheit der Kaufsache dar. Seine Zufriedenheit kann zwar an den Zustand oder die Merkmale der Kaufsache anknüpfen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, denen die Revisionserwiderung nicht entgegengetreten ist und die auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann der Käufer nach der "L. Warranty" das Produkt aber auch zurückgeben, wenn sich seine Unzufriedenheit nicht auf objektive Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache gründet und keinen Bezug zu Mängeln aufweist, sondern er die Kaufsache aus in seiner Person liegenden subjektiven Gründen missbilligt.

bb) Aus dem Begriff der Eigenschaften in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG und in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 ergibt sich nach Ansicht des Senats nichts Anderes. Anders als der Revisionserwiderung er- scheint es ihm nicht zweifelhaft, dass danach nur solche Umstände eine garan- tiebegründende Eigenschaft des Verbrauchsguts beziehungsweise der Ware darstellen, die einen objektiven Bezug zu ihr aufweisen, und subjektive Anforde- rungen des Verbrauchers an die als solche vertragsgemäße Kaufsache nicht ausreichen.

cc) Es erscheint nicht zweifelsfrei, ob die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine Anforderung in diesem Sinne darstellt.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Erklärung der Beklagten die Zusage enthalte, der Käufer dürfe im Fall seiner Unzufriedenheit mit dem erworbenen Produkt es zurückgeben, ohne dass er nachvollziehbar begründen müsse, warum es seinen Vorstellungen nicht entspreche. Die Rücknahmepflicht der Beklagten entstehe demnach unabhängig von den objektiven Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache. Diese tatgerichtliche Beurteilung wird von den Parteien nicht beanstandet, Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

Danach stellt sich die Frage, ob eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen kann, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, ins- besondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen. …"

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien