Update: Streaming-Abmahnungen als Versuchter Betrug strafbar – vom "Enkeltrick" des Internet-Zeitalters

Wie RiLG Ulf Buermeyer, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts und Richter am Landgericht Berlin, in dieser juristischen Analyse für heise darlegt, sind die durch The Archive AG und die Rechtsanwälte Urmann + Collegen zig-tausendfach ausgesprochenen Abmahnungen gegen angebliche Nutzer der Streaming-Angebots RedTube versendeten Abmahnung wohl als versuchter Betrug (§§ 263, 23 StGB), als Nötigung (§ 240 StGB) und als Erpressung (§ 253 StGB) zu bewerten; The Archive AG und auch die federführenden Rechtsanwälte von Urmann + Collegen (soweit bekannt RA Thomas Urmann) hätten sich dann (zig-tausendfach!) strafbar gemacht. Entsprechende Strafanzeigen wurden bereits eingereicht. ... mehr

Zwischenzeitlich hat auch das LG Köln auf die Kritik reagiert, vorschnell auf die gemeinhin als täuschend empfundene Anträge des RA Daniel Sebastian entspr. Auskunftsbeschlüsse erlassen zu haben. Einige Kammern des LG, die solche Beschlüssen erlassen hatten, lassen nun mitteilen dass sie die "inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten" und dass "sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde", vgl. Pressemeldung PM 19/13 des LG Köln vom 20.12.2013.

Verschiedene Kammern des LG Köln hatten schon gar keine entsprechende Auskunftsbeschlüsse erlassen, und die Anträge von RA Daniel Sebastian zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass in den Anträgen unklar bleibe, ob "eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden" und "die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht" worden sei, vgl. Beschluss vom 02.12.2013, Az. 228 O 173/13 und Beschluss vom 17.10.2013, Az. 214 O 190/13.

Derweil ist im aktuellen Spiegel (Print-Ausgabe) ein interessanter Bericht zu den Vorgänge zu lesen, der auch deren Kehrseite beleuchtet: Rechtsanwälte, die sich darauf spezialisiert haben, Betroffene gegen Abmahner zu verteidigen und dabei nicht weniger standardisiert und effizient vorgehen, als die Abmahnanwälte — einschließlich Formular-"Mandatenfragenbogen", großem und kleinem Vergütungs-"Paket" und "Ratenzahlungsanfrage"-Formular. Die dafür aufgerufenen Pauschalpreise liegen oft deutlich über den Forderungen der Abmahnanwälte. Bei der aktuellen Streaming-Abmahnwelle werden so z.B. 357,00 EUR bzw. 595,00 EUR für die Rechtsverteidigung aufgerufen, trotzdem überwiegend davon ausgegangen wird, dass an den Vorwürfen nichts dran ist, und die (wahrscheinlich unberechtigten) Forderungen der Abmahnanwälte bei deutlich niedrigeren 250,- EUR liegen.
Wenn Betroffener sich entschließen, im Fall der Streaming-Abmahnungen von U + C Rechtsanwälte einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dann sollte die Auswahl des "richtigen" Rechtsanwalts auch diese wirtschaftlichen Gesichtspunkten berücksichtigen!

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