"Kauf" von Produktbewertungen i.d.R. rechtswidrig (OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10)

Die "Belohnung" von Kunden für die Abgabe von Produktbewertungen und Rezensionen Bewertungen, z.B. mit Rabatt-Gutscheinen, ist regelmäßig unzulässig und wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil v. 23. November 2010, Az. I-4 U 136/10 hat die Entlohnung entschieden: ... mehr

"Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein."

 

Etwas anderes soll demnach zwar dann gelten, wenn deutlich darauf hinweisen wird, dass dafür "gezahlt" wurde, vgl. a.a.O.:

"Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal … abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der … -Produkte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt. Frei und unbeeinflusst sind Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertung einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich hier jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt vom Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabatterträge erzielt…."

 

Wir halten es allerdings für zweifelhaft, ob dies verallgemeinert werden kann, insb. bei erheblichen Rabatten. So hat z.B. das LG Duisburg (U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) obiter dictum ausgeführt, dass

"…grundsätzlich … von einem Bewertungsportal erwartet [wird], dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind.

Eine Irreführung liegt demgemäß unter anderem vor, wenn der Werbende für die Äußerung bezahlt hat oder wenn sonst finanziell oder wirtschaftliche Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zwischen ihm und dem Dritten bestehen oder wenn die in Bezug genommene Quelle entgegen der Verkehrserwartung nicht aktuell ist."

 

Unzulässig ist es meist zudem, Kunden zu einer Bewertung oder einem Feedback aufzufordern, insb. durch Zusendung einer entsprechende E-Mail, denn dies wird oft als Werbung und damit als wettbewerbswidrige "unzumutbare Belästigung" i.S.v. § 7 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3 UWG darstellen. Zulässig wäre dies nur dann, wenn (auch) konkret dafür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Ebenfalls unzulässig (Verstoß gg. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) wäre eine telefonische Abfrage der Kundenzufriedenheit, vgl. OLG Köln, Urt .v. 30.3.2012, Az. 6 U 191/11

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