OLG München: Ausschüttungspraxis der VG Wort rechtswidrig

UPDATE: es liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung des OLG München vor. Eine erste Besprechung findet sich hier.
Das OLG München hat mit Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, das Urteil des LG München vom 24.5.2012, Az. 7 O 28640/11, weitgehend bestätigt und entschieden, dass die langjährige Praxis VG Wort bei der Verteilung ihrer Einnahmen u.a. aus den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG rechtswidrig ist. Wie andere Verwertungsgesellschaften auch teilt die VG Wort ihre Einnahmen pauschal zwischen Autoren und Verlagen auf und zweigt damit seit langen Jahren je nach Verteilungsplan ca. 50 – 70% der Gelder, die nach den Vorgaben des Urheberrechts allein den Autoren zustehen, teilweise an die Verlage ab. Dies verstößt nach Ansicht der Gerichte gegen das Willkürverbot nach § 7 UrhWahrnG (aus der "Erläuterung" des OLG München zum Urteils; die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor):
"Der Senat ist in seinem heutigen Urteil der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, von dem dem Kläger zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke einen Verlagsanteil entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans in Abzug zu bringen.
Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausschüttungen an drei Berufsorganisationen hat der Senat – insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht – die Ausschüttung an zwei Berufsorganisationen als nicht gerechtfertigt angesehen, da diesen von ihren Mitgliedern keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche – anders als der dritten Berufsorganisation – abgetreten worden waren. Insoweit, d.h. hinsichtlich der Ausschüttungen an die dritte Berufsorganisation wurde das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert.
Die Anschlussberufung des Klägers, mit der der vom Landgericht abgewiesene Auskunftsantrag weiterverfolgt wurde, in welchem Umfang entsprechende Abzüge bei den Ausschüttungen an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 vorgenommen wurden, hatte überwiegend Erfolg. …"
S. auch Beiträge bei Telemedicus, heise/telepolis, und iRights:
Das LG Leipzig und das OLG Dresden hatten auf eine Klage der AGDOK entsprechend befunden, und (rechtskräftig) festgestellt, dass die Verteilungspraxis der VFF, wonach ein Teil der nach dem Urheberrecht den Film- und Fernsehproduzenten zustehenden Gelder an die Sender ausgestattet werden, rechtswidrig ist.
Ebenfalls hatte bereist der EuGH in seiner "Luksan"-Entscheidung (U.v. 9.2.2012, Rs. C‑277/10; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0277:DE:HTML) festgestellt, dass die Einnahmen aus den Geräteabgaben allein den Urhebern zustehen:
"… 3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Hauptregisseur in seiner Eigenschaft als Urheber des Filmwerks kraft Gesetzes unmittelbar und originär Berechtigter des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Rahmen der sogenannten Privatkopieausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich sein muss.
4. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung des dem Hauptregisseur des Filmwerks zustehenden Anspruchs auf gerechten Ausgleich an den Produzenten dieses Werks aufzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Vermutung unwiderlegbar oder abbedingbar ist….").

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