Rechteinhaberschaft an bestimmten Sprachfassungen eines Films berechtigen nicht zur Verbietung weiterer Sprachfassungen (OLG Köln, Beschl. v. 23. September 2013, Az. 6 W 254/12)

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 23. September 2013, Az. 6 W 254/12, festgestellt, dass das ausschließliche Recht zur Verwertung eines Films in bestimmten Sprachfassungen in Deutschland grundsätzlich kein Verwertungsverbot für den Film in weiteren Sprachen begründet. Im vorliegenden Sachverhalt war die Antragstellerin allein berechtigt, den Film in englischer, deutscher, flämischer und holländischer Sprachen zu verbreiten und fühlte sich dadurch gestört, dass der Film in russischer Sprache über Tauschbörsen verbreitet wurde. Das OLG sah dadurch die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt und stellte fest, dass sie nicht berechtigt sei, dagegen vorzugehen, etwa im Wege der Adressauskunft bei einem Telekomprovider gem. § 101 Abs. 2 UrhG oder mit Abmahnungen gem. § 97 Abs. 1 UrhG: ... mehr

"Die  Antragstellerin hat zwar hinreichend belegt, dass sie für Deutschland ein ausschließliches Recht zur Verwertung dieses Films unter anderem im Kino-, Video und Onlinebereich für die englische Originalfassung sowie für die deutsche, flämische und holländische Sprachfassung besitzt.

Daraus folgt im vorliegenden Falle jedoch kein Verbietungsrecht gegenüber einer russischen Sprachfassung des Filmwerkes […]. [Zwar] kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierende Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind […] Das kann hier indes nicht festgestellt werden. […] Wenn der Lizenznehmer sichergehen will, dass sein exklusives Verwertungsrecht von Auswertungen weiterer Sprachfassungen oder anderer Nutzungsarten im Vertragsgebiet verschont bleiben soll, muss er dies im [Lizenz-]Vertrag im einzelnen bezeichnen bzw. regeln. […] Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das illegale Angebot russischer Sprachversionen in Deutschland die der Antragstellerin eingeräumten Nutzungsrechte betreffend deutsche, flämische und holländische Sprachfassungen in dem Sinne beeinträchtigt, dass dies unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind, wie es Voraussetzung für ein weitergehendes Verbietungsrecht wäre. […] Diejenigen Personen aus dem russischen Sprachraum, die des Deutschen nicht hinreichend mächtig sind und deshalb an der russischen Sprachversion interessiert sind, werden wiederum nicht geneigt sein, als legale Alternative zum illegalen Bezug des Filmwerkes den Erwerb einer englischen, deutschen, flämischen oder holländischen Sprachfassung in Betracht zu ziehen. Eine relevante wirtschaftliche Beeinträchtigung der der Antragstellerin eingeräumten Verwertungsrechte ist danach nicht erkennbar."

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