BVMI / Musikindustrie darf Werbepartner unliebsamer Online-Dienste nicht länger belästigen (LG Berlin, einstw. Verfügung von "YouTube mp3")

Wie heise meldet, hat der Online-Dienst YouTube MP3, mit dem man die Tonspur von YouTube-Videos extrahieren und downloaden kann (sog. Stream-Ripper) eine einstweilige Verfügung gegen den BVMI e.V. erwirkt, wonach diesem untersagt wird, Anzeigenkunden und Werbepartner von YouTube MP3 aufzufordern, keine Werbung mehr auf YouTube MP3 zu schalten und zu behaupten, der Dienst sei "illegal". ... mehr

Die Hamburger Kanzlei Rasch hatte für den BVMI (in dem die "Großen" der Musikindustrie wie Universal, Sony und Warner Music vertreten sind) Medienagenturen entsprechend angeschrieben (Schreiben liegt uns vor) und behauptet, die Verfügbarmachung von Musikdateien auf YouTube mp3 verstoße gegen das Urheberrecht und sei illegal. Das sieht das Landgericht Berlin nicht so: Die Behauptung, Youtube mp3 sei unzweifelhaft rechtswidrig stelle eine unangemessene Beeinträchtigung des Anbieters dar, denn ob der Dienst tatsächlich rechtswidrig ist, sei weitgehend ungeklärt.

Echtes Stream-Ripping, bei dem von Privatnutzern ein Musik-Stream mitgeschnitten/aufgenommen wird, ist als Anfertigung einer Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG regelmäßig völlig legal; die dadurch den Künstlern etc. angeblich entgehenden Lizenzeinnahmen (vgl. aber z.B. hier) werden ihnen durch die Geräte- und Medienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG kompensiert.

YouTube mp3 sieht in dem Vorgehen des BVMI und der Kanzlei Rasch gegen seine Werbekunden eine kartellrechtswidrige Kampagne der Musikindustrie gegen kreative Online-Dienste und andere unliebsame Unternehmen.

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