Haftung von Internetplattform für Fremd-Content als Eigenem

In einem von RA Verweyen auf Seiten des Rechteinhabers betriebene Verfahrens betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Drittinhalte wie für eigene Inhalte ("Zu eigen machen") wurde Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt. Das LG Berlin hatte u.a. aufgrund der äußeren Gestaltung (homogenere Gesamteindruck, dominanten "Branding") und Rechteeinräumungen in den AGB der Beklagten eine täterschaftliche Haftung bejaht (Az. 16 O 157/10, U.v. 8.2.2011; Az. 16 O 269/09, B.v. 10.7.2009). ... mehr

Es wendet damit die vom BGH in der Entscheidung "marions-kochbuch.de" bestätigten, und zuvor insb. vom OLG Köln ("Steffi Graf") und vom OLG Hamburg ("Chefkoch") entwickelten Grundsätze an, wonach ein Diensteanbieter für von Dritten hochgeladene / eingestellte Inhalte dann wie für eigene Inhalte (und nicht nur als "Störer") einstehen muss, wenn aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebots für die Nutzer objektiv der Eindruck entsteht, es handele sich um eigene Inhalte des Dienstanbieters, und wenn der Diensteanbieter sich durch entsprechende Nutzungsrechtseinräumungen in seinen AGB die wirtschaftlichen Vorteile der Fremdinhalte zuordnet.

Diese Urteile verdeutlichen die Bedeutung einer sorgsamen Detail-Ausgestaltung von "offenen" Internetangeboten anhand der in "marions-kochbuch.de" und anderen Entscheidungen vorgezeichneten Kriterien.

Update: Das KG hat die Entscheidung des LG zwischenzeitlich aufgehoben.

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