Künstlerverträge, Managementverträge, etc. oft unwirksam

Sog. Künstlerverträge, in denen die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler und seinem Management oder Agenten geregelt werden, sind oft unwirksam, wozu meist das Zusammenspiel aus Regelungen führt, durch die der Künstler in seiner beruflichen und künstlerischen Entscheidungsfreiheit und seinen Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wird, wirtschaftlich benachteiligt wird, und unangemessen lang an "sein" Management gebunden wird. Exemplarisch tritt dies in einer Entscheidung des LG Köln, U.v. 31. Oktober 2008 – 8 O 256/06 zu Tage, die RA Verweyen erwirkt hat; die Berufung dagegen hatte das OLG Köln gem. § 522 ZPO im Beschlusswege verworfen (OLG Köln, B.v. Köln vom 19. Juni 2009 – 24 U 194/08): ... mehr

"Der Kläger hat keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 1. September 2005. Dieser ist sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. …Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB unter anderem dann nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit kann sich danach aus der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind. …
Der Managementvertrag beschränkte zunächst die künstlerische Freiheit der Beklagten weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Klägers. Der Beklagten war in der Geltungszeit dieses Vertrags die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen Tätigkeit praktisch genommen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Aus den Regelungen in Ziffern I., II. Abs. 2, III. und IV. des Vertrags ergibt sich, dass der Kläger nach Abschluss des Vertrags allein befugt sein sollte, künstlerische Engagements für die Beklagte anzubahnen. Ihr selbst war dieses Recht nach diesen Vorschriften vollständig genommen: … Ausnahmen von dieser umfassenden Verhandlungsbefugnis des Klägers definiert der Vertrag überhaupt nicht, sodass entsprechend dem umfassenden Vertragstext davon auszugehen ist, dass selbst kreative, genuin künstlerische Fragen von der Verhandlungsbefugnis des Klägers umfasst sein sollten. … Das Gericht ist sich bewusst, dass das Ziel eines Künstler-Management-Vertrags, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen, eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie auch weitgehende Handlungsvollmachten des Managers fordert, wie sie dementsprechend auch durchaus branchenüblich sind (OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.). Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der Vertrag vom 1. September 2005 für den Kläger vorsieht, ist jedoch für das Erreichen des Vertragszwecks nicht erforderlich und auch branchenunüblich. Vielmehr bleibt der Künstler üblicherweise in allen kreativen Entscheidungen frei und federführend (vgl. OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.), …

Der gegen die guten Sitten verstoßende Gesamtcharakter des Vertrags ergibt sich des Weiteren aus den Vergütungsregelungen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Nach Ziffer V. Abs. 3 des Vertrags sollte der Kläger ein seinen Aufgaben und Kompetenzen entsprechendes Entgelt erhalten, was auf pauschal 30 % festgelegt wurde. Diese anteilige Beteiligung liegt jedenfalls im oberen Bereich des Üblichen – und zwar unabhängig davon, ob die unklare Klausel dahingehend auszulegen ist, dass 30 % der Nettoeinnahmen oder sogar der Bruttoeinnahmen gemeint sein sollen (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff., wo sogar eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen wird). Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Entgeltregelung sei aufgrund der Unbekanntheit der Beklagten oder wegen des ihr angeblich anhaftenden schlechten Images angemessen. … Neben der finanziellen Belastung der Beklagten durch das erhebliche an den Kläger zu zahlende Entgelt sieht Ziffer V. Abs. 4 des Vertrags auch die gegenseitige Absicherung durch den Abschluss einer Kapitalversicherung seitens der Beklagten, mithin in anderen Worten unter anderem die Absicherung des Klägers für den Todes-, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsfall der Beklagten, durch eine von der Beklagten abzuschließende kapitalbildende Versicherung vor, deren Zession an den Kläger in Ziffer V. Abs. 5 des Vertrags ausdrücklich als möglich vorgesehen ist. … Darüber hinaus ist in Ziffer V. Abs. 2 des Vertrags stillschweigend eine Inkassovollmacht für den Kläger vereinbart.

Ferner ist für die Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrags als sittenwidrig die Laufzeitregelung in Ziffer VI. von Bedeutung. Die danach vereinbarte Festlaufzeit von 5 Jahren verlängert sich mangels Kündigung des Vertrags automatisch. Darüber hinaus wurde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart; § 627 BGB kann jedoch auch stillschweigend ausgeschlossen werden (Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 627 Rn. 5). …

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung beider Parteien, das dem Vertrag einen Ausbeutungscharakter verleiht und ihn damit als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.)."

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