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Update!

 

Wir haben uns mit den Rechtsanwälten Malte Brix und Björn-Michael Lange zur 

Vy – Intellectual Property & Wirtschaftsrecht Rechtsanwälte & Attorneys at Law Brix Lange Verweyen PartG mbB

zusammengeschlossen!

 

Unsere neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch sind wir weiterhin unter der Nummer +49 30 51565998-0 zu erreichen.

Neu sind unsere Email-Adressen:

  • RA Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU), Attorney at Law (NY): verweyen@vy-anwalt.de
  • RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 
  • RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de
  • Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 
 

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

 

 

Rechtsanwalt Malte Brix und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange haben ihre Schwerpunkte im

  • Arbeitsrecht (v.a. Arbeitgeberseite und Führungskräfte, Betriebsrats- und Tarifvertragsverhandlungen, New Work)
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht (v.a. Verwaltungs-, Umwelt-, Bau- und Energierecht, Genehmigungsverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  • Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Strukturmaßnahmen und Beherrschungsverträge, Wettbewerbsverbote, Start-Ups & Gründungen, Gesellschafterstreit und Abfindungen, M&A und Unternehmensnachfolge)
  • Handelsrecht und int. Vertrags- und Wirtschaftsrecht (eCommerce, Compliance, Lizenz- und Vertriebsverträge, Handelsvertreterrecht)
  • Europa- und Verfassungsrecht (u.a. Antrags- und Vergabeverfahren, Subventions- und Beihilfeverfahren, Verfassungsbeschwerden)

und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im

  • Urheberrecht, einschl. Geräte- und Speichermedienabgaben und Recht der Verwertungsgesellschaften
  • Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung/Überwachung und Verteidigung von internationalen Marken und Kennzeichen)
  • IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  • Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  • Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management)

 

sodass wir künftig alle Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts abdecken und für kleine und mittelständische Unternehmen umfassend als externe Rechtsberatung und Vertretung agieren können.

Unsere langjährige Office-Managerin Leonore Baartz steht weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen, europäischen und internationalen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie der Zwangsvollstreckung zur Verfügung!   

 

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannten Adresse Vy, Rudi-Dutschke-Straße 23 (betahaus), 10969 Berlin, Germany. In Koblenz und Kiel besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume

 

 

 

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Mit Urteil vom 27. Juni 2012, Az. 5 U 29/10 hat das OLG Hamburg auf unsere Anschlussberufung ein Urteil des LG Hamburg (Az. 308 619/08) gegen eine Fachzeitschriften-Verlag bestätigt, wonach Journalisten den ihnen wegen einer rechtswidrigen (nicht genehmigten/lizenzierte) Online-Nutzung ihrer Texte durch Verlage zustehenden Schadenersatzanspruch im Wege der sog. Linzenzanalogie-Methode nach den DJU-Honorartabellen berechnen können; die Gerichte führen insb. auch zur konkreten Anwendung der DJU-Honorare aus. Das OLG spricht zudem eine 100%igen Zuschlag für unterbliebene Autorenkennzeichnung aus. ... mehr

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen hat die Entscheidung in einem Beitrag für "M" (DJU) zusammengefasst:

"Schadensersatz für verletzte Urheberrechte — Rechtswidrige Online-Nutzung journalistischer Texte mit Hilfe von dju-Honorarempfehlungen geahndet

In Hamburg ist ein Journalist erfolgreich gegen die rechtwidrige Internet-Nutzung seiner Texte vorgegangen. Das Oberlandesgericht (OLG) verurteilte einen bekannten Fachzeitschriften-Verlag zu einer Schadenersatzzahlung von knapp 15.000 Euro. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Hamburg (LG) bestätigt und noch verschärft. Für die Berechnung des Schadenersatzbetrages legten die Gerichte Honorarempfehlungen der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di von 2005 zugrunde. Die Urteile geben damit wertvolle Praxishinweise zur Schadensberechnung in diesen leider typischen Fällen von Urheberrechtsverletzungen.

Der Wirtschaftsjournalist hatte dem verklagten Verlag, der u.a. eine Vielzahl an branchenspezifischen Fachzeitschriften herausgibt, verschiedene, populär gehaltene Fachaufsätze zu Steuerthemen angeboten. Der Verlag veröffentliche die Artikel in einzelnen Ausgaben seiner Fachzeitschriften, und nachfolgend, stark gekürzt und teilweise ohne den Journalisten als Autor zu nennen, auf verschiedenen von ihm betriebenen Themenportalen im Internet.

Die Parteien stritten zunächst darüber, ob die Rechteeinräumung nur den Abdruck der Aufsätze in den Print-Ausgaben der Fachzeitschriften des Verlags umfasste, oder ob der Verlag auch das Recht für die Online-Nutzung erworben hatte. Bereits das LG Hamburg verneinte dies sehr deutlich: Ausdrücklich habe der Kläger nur die Print-Nutzung erlaubt. Daher sei nach der im Urheberrecht geltenden sog. „Zweckübertragungslehre" (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG) davon auszugehen, dass weitere Nutzungsrechte (Nutzungsarten) nicht eingeräumt worden seien. Damit war die Online-Nutzung der Beiträge durch den Verlag rechtswidrig.

Das LG erkannte auf ein fahrlässiges, und sogar auf ein „in hohem Maße leichtfertiges" und damit „grob fahrlässiges" Handeln des Verlags. Dieser hätte bei gebotener Sorgfalt erkennen können, dass er nicht zur Online-Nutzung der Texte berechtigt war, insbesondere weil er als Verlag einen Großteil seines Geschäfts mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Leistungen betreibt. Daher schuldete der Verlag dem Autoren auch Schadensersatz, den das LG – bestätigt vom OLG – unter Bezugnahme auf die dju-Honorartabellen im Wege der sog. Lizenzanalogie-Berechnungsmethode bestimmte. Damit handele es sich zwar um einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes, denen mit Zurückhaltung zu begegnen sei, betonte das LG. Aber auch aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sei dem Gericht bekannt, dass die Empfehlungen einen brauchbaren Überblick darüber vermittelten, wie in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -intensitäten quantifiziert werden und sich in Relation zueinander verhalten. Gerade auch im Hinblick auf die Höhe der empfohlenen Honorare seien dem Gericht Lizenzverträge und Vergleiche bekannt, die der Höhe nach im Rahmen der Empfehlungen liegen.

Nach Ansicht des OLG ist die Heranziehung der dju-Honorarempfehlungen als Berechnungsgrundlage – wogegen sich der verklagte Verlag heftig gewehrt hatte – nicht zu beanstanden. Das LG sei zutreffend verfahren, in dem es „unter Würdigung aller Umstände in freier Überzeugung" die dju-Honorare zum Ausgangspunkt seiner Schadensermittlung gemacht habe. Ebenfalls bestätigt hat das OLG die konkrete Berechnung der Schadenersatzsumme durch die Vorinstanz. Demnach handelt es sich mit den rechtswidrigen Nutzungen der Texte im Internet um Online-„Erstnutzungen" gegenüber der gestatteten Printnutzung und die Texte waren als "Fachaufsätze" einzustufen. Aufgrund der monatlichen Visits auf den Portal-Seiten der Beklagten bis 50.000 waren daher 1.8 Cent je Zeichen (einschließlich Leerzeichen) zu vergüten.

Nach Auffassung der LG und des OLG war zur Bestimmung der maßgeblichen Zeichen-Anzahl auf die von dem Verlag für die Online-Nutzung stark gekürzten Texte abzustellen („konkrete Verletzungsform"), und nicht auf die deutlich umfangreicheren Originaltexte des Klägers. Die sich daraus ergebenden "Grundlizenzen" waren sodann für das erste Nutzungsjahr auf 500% zu erhöhen und für die weiteren Nutzungsjahre waren jeweils 5% der Grundlizenz zu addieren. Die so ermittelten Lizenzen decken die Nutzung in jeweils einem Online-Auftritt des Verlags ab. Da die Aufsätze von dem Verlag aber auf mehreren Portalen genutzt worden waren, waren für dafür weitere Lizenzgebühren zu addieren, und zwar obwohl die Texte (angeblich) nur auf einem Speicher abgelegt waren. Maßgeblich ist allein die Anzahl der Internetseiten, auf denen veröffentlicht wurde. Für diese weiteren Nutzungen setzten die Gerichte den dju-Empfehlungen folgend 50% des Ersthonorars an.

Anders als noch das LG sprach das OLG dem klagenden Journalisten zudem einen sogenannten Verletzerzuschlag von 100% zu, insoweit der Verlag ihn in seinen Internetauftritten entgegen § 13 UrhG nicht als Autor der Texte genannt hatte. Denn dadurch ist dem Journalisten entsprechende Werbewirkung entgangen, die auszugleichen ist. Insgesamt waren dem Kläger daher knapp 15.000 Euro für die rechtswidrige Nutzung von Auszügen aus vier seiner Texte auf neun Internetportalen zuzusprechen, und zwar obwohl die Texte dort (angeblich) nur ca. 100 mal „angeklickt" worden seien. Dieses Verwendungsrisiko liege allein beim Verlag, meinte das Gericht.
Das klare Bekenntnis der Hamburger Gerichte zu den dju-Honorarempfehlungen als Berechnungsgrundlage und ihre Hinweise zur konkreten Berechnung von Schadensersatzbeträgen bei rechtswidrigen Nutzungen journalistischer Texte ist ausgesprochen relevant für die Praxis bei derartigen Urheberrechtsverletzungen. Die Hamburger Richter haben sich weitgehend festgelegt. Das schafft Rechtssicherheit, zumal ein betroffener Journalist auch dann Klage in Hamburg erheben kann, wenn weder Kläger noch beklagter Verlag dort ansässig sind. Denn in „Internetfällen" findet die maßgebliche Rechtsverletzung überall dort statt, wo der rechtswidrig genutzte Text bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann, also auch in Hamburg. Überall dort kann nach § 32 ZPO, dem sog. „fliegenden Gerichtsstand", Klage erhoben werden."

Verfahren:
OLG Hamburg, U.v. 27.6.2012, Az. 5 U 29/10 (Revision nicht zugelassen)
LG Hamburg, U.v. 12.2.2012, Az. 308 O 619/08
„Honorare Text + Foto 2005 für freie Journalisten/innen" der dju " 

Professor Martin Kretschmer, Director des Centre for Intellectual Property Policy & Management der Bournemouth University, UK, hat im Auftrag des UK Intellectual Property Office (IPO) in einer unabhängigen empirischen Untersuchung ausführlich die europäischen Geräteabgaben-Systeme untersucht und verglichen, und dabei "dramatische" Unterschiede zwischen den Abgaben in den verschiedenen europäischen Ländern festgestellt, sowohl methodisch, als auch in der Anzahl unterschiedlicher Abgaben und deren Höhe. So wird auf PCs überhaupt nur in vier europäischen Staaten eine Abgabe ("indirekte Steuer") erhoben (Tschechien, Frankreich, Deutschland, Italien) und die Abgaben können – entgegen der  gesetzlichen Konzeption und der dafür angeführten Rechtfertigung – von den Geräte-Herstellern und Importeuren meist nicht an die Endnutzer weitergegeben werden, sondern werden letztlich von ihnen getragen.
Die Untersuchung fand u.a. herausragende Beachtung in den britischen Beratungen zur Einführung gesetzlicher Privatkopiefreiheiten ohne Ausgleich in Form einer Geräteabgabe o.ä. (Hargreaves Review of Intellectual Property and Growth). Unter Bezug auf die Untersuchung kommt Prof. Ian Hargreaves zu folgender Empfehlung (Digital Opportunity, A Review of IP and Growth, section 5.30): "The Review favours a limited private copying exception which corresponds to what consumers are already doing. As rights holders are well aware of consumers' behaviour in this respect, our view is that the benefit of being able to do this is already factored into the price that rights holders are charging. A limited private copying exception which corresponds to the expectations of buyers and sellers of copyright content, and is therefore already priced into the purchase, will by definition not entail a loss for right holders."

Im Verfahren Rs. C 128/11 – usedsoft ./. Oracle hat sich der EuGH m. Urteil vom 3. Juli 2012 (hier die Pressemeldung) auf Vorlage des BGH für einen weitgehend liberalisierten Handel mit gebrauchter Software ausgesprochen. Insb. soll auch die Weitergabe ursprünglich nur per download erworbener Software zulässig sein. Unzulässig ist aber die Aufspaltung sog. Volumenlizenzen. Es ist zu erwarten, dass die großen Softwarehäuser die Weitergabe ihrer Programme nunmehr verstärkt durch technische Schranken und Anpassung der Vertriebsmodelle einschränken. Generell ist beim Erwerb "gebrauchter" Softwarelizenzen auf einen lückenlosen Nachweis der Rechteinhaberschaft zu achten.

Die europäische Kommission hat durch Michel Barnier, European Commissioner for Internal Market and Services, einen Diskussions- und Mediations-Prozess aller Beteiligten und Betroffenen über die Geräteabgabe angestoßen und dessen Leitung António Vitorino, ehemaliger EU- Kommissar für Justiz, übertragen. Mr. Vitorino hat den Beteiligten einen Fragenkatalog zukommen lassen und zu Stellungnahmen aufgefordert.
Der ZItCo e.V. hat zu den Fragen Stellung genommen, und dabei die großen Schwierigkeiten seiner mittelständischen Mitgliedsunternehmen unter dem derzeitigen Abgabesystem aufgezeigt (insb. Rechtsunsicherheit und Intransparenz, überhöhte rückwirkende Abgabeforderungen, Marktverzerrung und Wettbewerbsnachteile ggü. Mitbewerbern aus anderen EU-Staaten). Eine Lösung der vielfältigen Probleme durch die europaweit unterschiedlichen, komplexen und verwaltungs-/kostenaufwendigen Abgabesysteme könnte nach Ansicht des ZItCo in einer wirtschaftlich angemessenen, europaweit einheitlichen Haushaltsabgabe bestehen; dies würde auch zu schnelleren Verfahren und zeitigen Ausschüttungen an die Rechteinhaber führen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Verweyen.
 

David K. Levine and Michele Boldrin, professors of Economics at Washington University in St. Louis, have conducted extended research on the economic effects of intellectual property. Levine and Boldrin challenge the basic assumption justifying the concept of "intellectual property" as being necessary to foster innovation and creation (available here and here).
 

Es liegt die Begründung zur Entscheidung des BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10 vor. Mit diesem Urteil hat der BGH ein Urteil des OLG München v. 4.3.2012, Az. 6 WG 6/08 aufgehoben, wonach PC-Hersteller nach "altem" Urheberrecht (bis 2007 einschl.) 18,42 EUR je hergestelltem oder importierten und hier in Verkehr gebrachten PC an die ZPÜ zu zahlen gehabt hätten (s. hier im Blog). ... mehr

Nach der Urteilsbegründung des BGH kann für die Zeit vor 2008 "nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte … dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen", und zwar ohne dass es darauf ankommt, "ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind." Soweit entsprechend geeignete und dafür bestimmte PCs an Geschäftskunden überlassen wurden, bestehe zwar "die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden." Dabei handele es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Nachweis entkräftet werden könne, "dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist."

Nach unsere Einschätzung führt dieses Urteil nach der Padawan-Entscheidung des EuGH das herkömmliche Geräteabgabensystem endgültig an seiner praktischen Grenzen. Insb. erteilt der BGH der bisherigen Praxis der Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ, unterschiedlich ausgestattete und unterschiedlich genutzte Geräte zu einheitlichen  und mit einer einheitlichen Abgabe zu belegenden Gattungen zusammenzufassen, eine Absage.

RA Verweyen hat sich in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift GRUR, Ausgabe 9/2012, S. 875 ff., mit den Folgen dieser Entscheidung des BGH sowie der Padawan-Entscheidung des EuGH auseinander gesetzt.

Die ZPÜ versendet z.Z. "Informationsschreiben" an die Hersteller, Importeure und Händler von Mobiltelefonen, PCs, CD-Brennern, DVD-Brennern u.a. Darin informiert sie über angebliche Abgabepflichten für diese und andere Geräte, und fragt Auskünfte über die von dem Adressaten jeweils in Verkehr gebrachten Geräte ab. In diesen Schreiben wird suggeriert, dass die von der ZPÜ aufgemachten Forderungen unstreitig sind. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen:  ... mehr

1.

Die ZPÜ teilt mit, dass für den Zeitraum 2008 – 2010 PC Gesamtverträge abgeschlossen wurden. Richtig ist: die ZPÜ konnte – von den größeren Hersteller-Verbänden – allein den BCH e.V. für einen Gesamtvertrag über PC gewinnen. Insb. die deutlich mitgliederstärkeren Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben für diesen Zeitraum hingegen keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) als deutlich überhöht ab.

Der BITKOM e.V. hat für diesen Zeitraum bereits ein Schiedsstellenverfahren gegen die ZPÜ durchgeführt (Az. Sch-Urh 37/08; nicht rechtskräftig), in dem die Schiedsstelle Urheberrecht bei dem DPMA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für privat genutzte PC eine Abgabe von 10,08 EUR angemessen ist, und dass keine Abgabe geschuldet ist für ausschließlich geschäftlich genutzte PCs.

Der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt derzeit einen Musterprozess vor der Schiedsstelle Urheberrecht gegen die ZPÜ, in dem die geforderte Abgabe auf PC bereits dem Grunde nach angegriffen wird. Aufgrund verschiedener Berechnungen und Gutachten (s. auch hier und hier) geht der ZItCo e.V. jedenfalls von einer Abgabenhöhe um 1,- EUR für privat genutzte PC aus; für geschäftlich genutzte PC ist nach Auffassung des ZItCo e.V. nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH keine Abgabe geschuldet.

2.

Für die Jahre 2011 ff. hat bisher keiner der Verbände einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ abgeschlossen; dazu laufen gemeinsame Verhandlungen aller Verbände mit der ZPÜ.

3.

Für die Jahre vor 2008, für die die ZPÜ nach "altem" Urheberrecht PC-Abgaben i.H.v. über 18,- EUR fordert, ist ebenfalls streitig, ob eine Abgabe geschuldet ist. Insoweit das OLG München dies festgestellt hatte, wurde dieses Urteil von dem BGH aufgehoben (BGH, U.v. 30.11.2011, I ZR 59-10).

4.

Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist; auch insoweit gehen wir von einer sehr viel geringer zu bemessenden Abgabe aus, als von der ZPÜ mit den von ihr einseitig aufgestellten Tarifen gefordert.

5.

Für CD- und DVD-Brenner forderte die ZPÜ früher um 9,- EUR, nunmehr (neuester Tarif) unter 2,- EUR. Auch dies ist dem Grunde nach bedenklich, weil es sich nach unserer Auffassung mit Brennern nicht um "Geräte" i.S.d. §§ 54 ff. UrhG handelt, sondern um nicht separat abgabepflichtige Komponenten/Zubehör (s. dazu auch hier).

6.

Was die von der ZPÜ aufgestellten Tarife für PC, sog. "kleine" PC, Mobiltelefone, Brenner etc. pp. betrifft, ist zudem festzuhalten, dass solche Tarife nach Urteil des OLG München vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ (rechtskräftig) lediglich eine einseitige Forderung der ZPÜ darstellen und daher unverbindlich sind; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gerichte unterworfen.
Eine rechtmäßige Tarifierung erfordert die Durchführung neutraler empirischer Untersuchungen zum Maß der Nutzung der jeweiligen Geräte für relevanten Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien), die, soweit ersichtlich, bisher nur für PCs durchgeführt wurde (im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 37/08).

7.

Insoweit die ZPÜ den "Hinweis" erteilt, dass "die Ansprüche auf Vergütungen nach § 54 UrhG von Gesetzes wegen entstehen", ist zu ergänzen, dass dies natürlich nur dann der Fall ist, wenn hins. der jeweiligen Gerätegattung die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 54 ff. UrhG vorliegen und nach der sog. "Verhandlungslösung" des "neuen" Urheberrechts  (seit 1.1.2008) die Frage der Abgabepflicht den Gesamtvertragsparteien zugeordnet ist; insb. für die hier genannten Gerätetypen ist dies streitig, s. zuvor. Nicht abgabepflichtig sind nach § 54 Abs. 2 UrhG bspw. Geräte, die nur in geringem Umfang für relevante Privatkopien genutzt werden.

Nur dann, wenn dem Grunde nach eine Abgabepflicht besteht, besteht aber auch eine Melde- bzw. Auskunftspflicht zu den jew. Geräten.

(Nur) Eine schuldhafte Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht berechtigt die ZPÜ allerdings, ggf. den doppelten Vergütungssatz zu verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. 10. 2009 – I ZR 168/06).

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

Die Schiedsstelle für Urheberrechtssachen am DPMA hat in dem jahrelangen Verfahren zwischen BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften, in dem erstmals nach den Verfahrensvorschriften des UrhWarnG eine zumindest formal ordnungsgemäße empirische Untersuchung zum Nutzungsverhalten bei PCs durchgeführt wurde, einen Einigungsvorschlag vorgelegt. Demnach ist für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte keine (!) Abgabe geschuldet; für (auch) privat genutzte PCs soll eine Abgabe i.H.v. 10,08 EUR angemessen sein. Das Verfahren wurde auch vom ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt, u.a. durch die Gutachten Prof. Ullmann (insb. zum Padawan-Urteil des EuGH) und Prof. Kretschmer zur Berechnung des gerechten Ausgleichs (dazu hier im Blog).
Sollten die Verfahrensparteien BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften den Einigungsvorschlag annehmen und eine entsprechende Gesamtvertrag abschließen, so würden für den Zeitraum 2008 bis 2010 insg. drei unterschiedliche Abgaben "im Raum stehen": die Abgaben aus dem Gesamtvertrag des BCH i.H.v. 13,61 EUR); ein von der ZPÜ im April 2010 aufgestellter und veröffentlichter Tarif vom 17,xx EUR, auf den die ZPÜ über den Jahreswechsel bereits verschiedene PC-Hersteller und -Importeuer "verklagt" hat – diese beiden unterschiedslos geltend für "Business-" und Consumer"-Geräte –, und der nunmehr vorgeschlagene Tarif i.H.v. 10,08 EUR nur für privat genutzte PCs (einschl. Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 6,5%). Zudem ist die ZPÜ dann verpflichtet, darauf basierend unverzüglich einen um den Gesamtvertragsnachlass erhöhten Tarif aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der neue Gesamtvertrag und Tarif würde dabei auch das Jahr 2011 umfassen, für das u.a. der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) für die in ihm organisierten ca. 80 mittelständischen, deutschen Computerhersteller derzeit einen Gesamtvertrag verhandelt.
Es ist zu erwarten, dass die ZPÜ im Falle des Vertragsschlusses den im April 2010 nach Rechtsstreit mit dem ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) aufgestellten und veröffentlichten Tarif über 17,xx EUR rückwirkend aufhebt und durch den neuen Tarif ersetzt. Unternehmen, die bereits Abgaben nach dem derzeitigen Tarif an die ZPÜ gezahlt haben, hätten dann einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch (allerdings bereitet dessen Abwicklung insb. in Lieferketten einige praktische Schwierigkeiten, wie die Parallelproblematik bei den Abgaben auf interne CD- und DVD-Brennern zeigt; dazu ebenfalls hier im Blog).
RA Verweyen berät und vertritt neben dem ZItCo e.V. ständig eine Vielzahl von betroffenen Geräte-Herstellern und -Importeuren aus dem PC- und Mobilfunkbereich in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München.

In einem Aufsatz in Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM 3/2008 hat RA Verweyen sich unter dem Titel "Pacta sunt servanda? – Anmerkungen zu § 31a UrhG n.F." mit der Problematik der vertraglichen Einräumung der Rechte betreffend noch unbekannten Nutzungsarten befasst.

Sog. Künstlerverträge, in denen die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler und seinem Management oder Agenten geregelt werden, sind oft unwirksam, wozu meist das Zusammenspiel aus Regelungen führt, durch die der Künstler in seiner beruflichen und künstlerischen Entscheidungsfreiheit und seinen Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wird, wirtschaftlich benachteiligt wird, und unangemessen lang an "sein" Management gebunden wird. Exemplarisch tritt dies in einer Entscheidung des LG Köln, U.v. 31. Oktober 2008 – 8 O 256/06 zu Tage, die RA Verweyen erwirkt hat; die Berufung dagegen hatte das OLG Köln gem. § 522 ZPO im Beschlusswege verworfen (OLG Köln, B.v. Köln vom 19. Juni 2009 – 24 U 194/08): ... mehr

"Der Kläger hat keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 1. September 2005. Dieser ist sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. …Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB unter anderem dann nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit kann sich danach aus der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind. …
Der Managementvertrag beschränkte zunächst die künstlerische Freiheit der Beklagten weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Klägers. Der Beklagten war in der Geltungszeit dieses Vertrags die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen Tätigkeit praktisch genommen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Aus den Regelungen in Ziffern I., II. Abs. 2, III. und IV. des Vertrags ergibt sich, dass der Kläger nach Abschluss des Vertrags allein befugt sein sollte, künstlerische Engagements für die Beklagte anzubahnen. Ihr selbst war dieses Recht nach diesen Vorschriften vollständig genommen: … Ausnahmen von dieser umfassenden Verhandlungsbefugnis des Klägers definiert der Vertrag überhaupt nicht, sodass entsprechend dem umfassenden Vertragstext davon auszugehen ist, dass selbst kreative, genuin künstlerische Fragen von der Verhandlungsbefugnis des Klägers umfasst sein sollten. … Das Gericht ist sich bewusst, dass das Ziel eines Künstler-Management-Vertrags, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen, eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie auch weitgehende Handlungsvollmachten des Managers fordert, wie sie dementsprechend auch durchaus branchenüblich sind (OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.). Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der Vertrag vom 1. September 2005 für den Kläger vorsieht, ist jedoch für das Erreichen des Vertragszwecks nicht erforderlich und auch branchenunüblich. Vielmehr bleibt der Künstler üblicherweise in allen kreativen Entscheidungen frei und federführend (vgl. OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.), …

Der gegen die guten Sitten verstoßende Gesamtcharakter des Vertrags ergibt sich des Weiteren aus den Vergütungsregelungen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Nach Ziffer V. Abs. 3 des Vertrags sollte der Kläger ein seinen Aufgaben und Kompetenzen entsprechendes Entgelt erhalten, was auf pauschal 30 % festgelegt wurde. Diese anteilige Beteiligung liegt jedenfalls im oberen Bereich des Üblichen – und zwar unabhängig davon, ob die unklare Klausel dahingehend auszulegen ist, dass 30 % der Nettoeinnahmen oder sogar der Bruttoeinnahmen gemeint sein sollen (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff., wo sogar eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen wird). Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Entgeltregelung sei aufgrund der Unbekanntheit der Beklagten oder wegen des ihr angeblich anhaftenden schlechten Images angemessen. … Neben der finanziellen Belastung der Beklagten durch das erhebliche an den Kläger zu zahlende Entgelt sieht Ziffer V. Abs. 4 des Vertrags auch die gegenseitige Absicherung durch den Abschluss einer Kapitalversicherung seitens der Beklagten, mithin in anderen Worten unter anderem die Absicherung des Klägers für den Todes-, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsfall der Beklagten, durch eine von der Beklagten abzuschließende kapitalbildende Versicherung vor, deren Zession an den Kläger in Ziffer V. Abs. 5 des Vertrags ausdrücklich als möglich vorgesehen ist. … Darüber hinaus ist in Ziffer V. Abs. 2 des Vertrags stillschweigend eine Inkassovollmacht für den Kläger vereinbart.

Ferner ist für die Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrags als sittenwidrig die Laufzeitregelung in Ziffer VI. von Bedeutung. Die danach vereinbarte Festlaufzeit von 5 Jahren verlängert sich mangels Kündigung des Vertrags automatisch. Darüber hinaus wurde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart; § 627 BGB kann jedoch auch stillschweigend ausgeschlossen werden (Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 627 Rn. 5). …

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung beider Parteien, das dem Vertrag einen Ausbeutungscharakter verleiht und ihn damit als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.)."

I just found a very instructive note on copyright, on the pages of SoundCloud, a really exciting service to Share Your Sounds. Its really universal, and we couldn't explain it any better, so I asked them for their permission to cite it here (all there is to add, that, whenever it reads "SoundCloud" in the following, the statement is true for other "web2.0 / user generated content"-Services as well, and whenever there is a reference to a "suitably qualified lawyer" — yes, we consider ourselves to be of that kind):
What is copyright?
"Copyright" is the term used to describe a number of legal rights that exist in original literary, musical, dramatic or artistic works, and in sound recordings, films, broadcasts and other creative works. Under copyright laws, these rights are exclusive to the copyright owner, and enable the copyright owner to control how their work is used and to prevent unauthorised use.
Originally, copyright laws allowed the creator of a work to prevent that work from being copied, but copyright laws have gradually been extended over time, and now allow copyright owners to prevent and control things like adaptation or public performance of the copyright work, inclusion of the work in a broadcast, or distribution of the work both physically and on the Internet. Because these rights are exclusive to the copyright owner, anyone wanting to do any of these things needs the permission of the copyright owner.
Copyright can exist in all sorts of things – for example, music, lyrics, photographs, artwork, books, speeches, TV programmes and movies. Also, what might appear to be a single work can include several different copyrights owned by various different people. For example, a music track by a signed artist will often include separate copyrights in the composition, the lyrics, and the sound recording. Copyright in the music and lyrics will usually be owned by the artist or music publishing company, and copyright in the sound recording will usually be owned by the artist's record label. Use of that track, including any adaptation of the track or any uploading or sharing over the Internet, will require the permission of all of these copyright owners, either directly or through their representatives (for example, through a collecting society or performing rights organisation).
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Copyright Checklist
Copyright is complicated. If you have any doubt regarding the extent of your rights in any sounds, you should consult with a suitably qualified lawyer before uploading anything to SoundCloud or making any claims or counter-claims regarding your rights. However, as a general guide, here are some of the issues you might want to consider before uploading anything to SoundCloud:
For music uploads:
Can you answer "yes" to all of the following questions?

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Mit Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 59/10 hat der BGH in einem u.a. von RA Dr. Verweyen begleiteten Verfahren die Verurteilung eines Computerherstellers zur Erteilung von Auskunft und Zahlung einer PC-Abgabe von über 18,- EUR je hergestelltem PC von 2002 bis 2007 einschl. nach altem Urheberrecht durch das OLG München aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Dies ist das erste Verfahren dieser Art, das vom BGH entschieden wurde. Die Begründung liegt noch nicht vor, der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung allerdings Zweifel an der technischen Eignung und entspr. Zweckbestimmtheit von PCs zur Anfertigung abgabepflichtiger Kopien nach § 53 UrhG a.F. (sog. Privatkopien). ... mehr

Pressemeldung des ZItC e.V.:

PC-ABGABE: BGH HEBT VERURTEILUNG EINES ZITCO-MITGLIEDS DURCH DAS OLG MÜNCHEN AUF!

In den zwischen dem PC-Herstellerverband ZItCo e.V. und den Verwertungsgesellschaften heftig umstrittenen Frage der PC-Abgabe nach "altem" Urheberrecht kommt Bewegung.

Von der Schiedsstelle und dem OLG München war ein ZItCo-Mitgliedsunternehmen zur Auskunft über die Anzahl der von ihm zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2007 hergestellten "PCs mit eingebauter Festplatte" verurteilt worden, sowie zur Zahlung von 15,- EUR (Schiedsstelle) bzw. 18,42 EUR (OLG München) je hergestelltem PC. Auf die Revision des ZItCo-Mitglieds, die vom ZItCo durch RA Dr. Verweyen unterstützt wurde, hat der BGH das Urteil des OLG München nun vollständig aufgehoben, und die Sache an das OLG München zurückverwiesen.

Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem BGH wird sich das OLG München gründlicher mit der Frage zu befassen haben, ob und welche PCs im streitgegenständliche Zeitraum überhaupt zur Anfertigung relevanter Vervielfältigungen geeignet und dazu bestimmt waren. Auch die vom EuGH in der Padawan-Entscheidung aufgeworfenen Fragen dürften dann eine erhebliche Rolle spielen. (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59/10)

Im Verfahren auf Rückerstattung zu viel bezahlter Geräteabgaben hat das LH Hamburg mit Urteil vom 11.2.2015 (Az. 408 HKO 59/12, rechtskräftig) einem von KVLEGAL vertretenen PC-Hersteller gegen einen Komponentenlieferanten einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. Die rechtskräftige Entscheidung des LG Hamburg zu Gunsten unserer Mandantin wurde mittlerweile in GRUR-RS 2015, 07286 und ZUM-RD 2016, 202 veröffentlicht, und Entscheidungsbesprechungen von N. Küster in GRUR-Prax 2015, 192 und von RA Dr. Verweyen in MMR-Aktuell 2015, 368706.

Hintergrund: in "grauer Vorzeit" hatten sich Industrieverbände und Verwertungsgesellschaften auf eine Geräteabgabe für zum Einbau bestimmte Brenner von über 9,- EUR geeinigt. Diese Abgabe war von dem von uns vertreten PC-Hersteller, wie von den meisten anderen Herstellern, u.a. in 2008 und 2009 über den Komponenten-Einkaufspreis an die Hersteller- und Importeure von Brenner gezahlt worden. In 2010 hatten allerdings ZPÜ und Verwertungsgesellschaften einen neuen Brenner-Tarif von unter 2,- EUR aufgestellt und veröffentlicht, und zwar – ihrer üblichen, nach diesseitigem Dafürhalten allerdings rechtswidrigen ständigen Praxis entsprechend – "mit Rückwirkung" auf den 1.1.2008. Demnach hatten die PC-Hersteller für jeden Brenner bis zu 7,- EUR zuviel bezahlt.
Der Tarif für zum Einbau bestimmte Brenner ist im Zuge des von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften aufgestellten PC-Tarifs neu bestimmt worden, nachdem das OLG München mit Urteil vom 29.4.2010 eine von RA Dr. Verweyen erwirkte einstweilig Untersagungsverfügung vom 19.2.2010 (OLG München, Az. 6 WG 6/10) wieder aufgehoben hatte. Im Streit um die Zulässigkeit der einseitigen Aufstellung eines Tarif für die PC-Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG zwischen ZItCo e.V. sowie ZPÜ und Verwertungsgesellschaften hat das OLG München die Tarifausstellung zunächst untersagt. In seiner Begründung im Urteil vom 29.4.2010 weist das OLG auf die unklare Rechtslage hin, u.a. darauf, dass der Gesetzgeber bei Reformierung des UrhWG den Fall, dass sich die Interessenvertretung einer Branche auf Herstellerseite spaltet, offensichtlich nicht bedacht hat. Für die Branche der Computer-Hersteller bedeutsamer sind allerdings die Ausführung des OLG München dazu, dass der von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften aufgestellte PC-Tarif den Mitgliedern des ZItCo e.V. gegenüber keine verbindliche Wirkung entfaltet; wörtlich führt das OLG aus:

"Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag, ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag vermitteln. Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist."

Nach einem von Prof. Dr. Tobias Kretschmer im Auftrag des ZItCo e.V. angefertigten ökonomischen Gutachten sind nur geringfügige Beträge je PC als angemessener bzw. gerechter Ausgleich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ("Padawan") für privatkopiebedingte Lizenzeinbußen an die Urheber geschützter Werke zu bezahlen. Insb. die von den Verwertungsgesellschaften durchgeführte Berechnung basierend auf mittleren Lizenzen und der Annahme, dass jede tatsächlich angefertigte, empirische ermittelte Privatkopie 1-zu-1 zu vergüten sei, sei klar falsch und führe zu einer mehrfachen, rechtswidrigen Überkompensation der Urheber.
Prof. Kretschmer schließt damit an die sog. Padawan-Entscheidung des EuGH (EuGH, U.v. 21.10.2010, Az. C-467_08, SGAE ./. Padawan) an, in der es um die konkrete Ausgestaltung der Geräteabgabe (Abgabe z.B. auf Geräte wie PCs, MP3-Player und Speichermedien) zum Ausgleich der sog. Privatkopiefreiheit (in Deutschland: § 53 UrhG) ging. Darin befindet der EuGH:
"The concept of 'fair compensation', within the meaning of Article 5(2)(b) of Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation of certain aspects of copyright and related rights in the information society, is an autonomous concept of European Union law which must be interpreted uniformly in all the Member States that have introduced a private copying exception, irrespective of the power conferred on the Member States to determine, within the limits imposed by European Union law in particular by that directive, the form, detailed arrangements for financing and collection, and the level of that fair compensation.
Article 5(2)(b) of Directive 2001/29 must be interpreted as meaning that the 'fair balance' between the persons concerned means that fair compensation must be calculated on the basis of the criterion of the harm caused to authors of protected works by the introduction of the private copying exception. It is consistent with the requirements of that 'fair balance' to provide that persons who have digital reproduction equipment, devices and media and who on that basis, in law or in fact, make that equipment available to private users or provide them with copying services are the persons liable to finance the fair compensation, inasmuch as they are able to pass on to private users the actual burden of financing it.
Article 5(2)(b) of Directive 2001/29 must be interpreted as meaning that a link is necessary between the application of the levy intended to finance fair compensation with respect to digital reproduction equipment, devices and media and the deemed use of them for the purposes of private copying. Consequently, the indiscriminate application of the private copying levy, in particular with respect to digital reproduction equipment, devices and media not made available to private users and clearly reserved for uses other than private copying, is incompatible with Directive 2001/29.
Nach Ansicht des EuGH sind also zunächst alle europäischen nationalen Regelungen, die sich mit dem "gerechten Ausgleich" zugunsten der Urheber für deren entgangene Profite aufgrund der sog. Privatkopiefreiheit befassen, im Lichte des entsprechenden Unionsrechts (Richtlinie 2001/29/EC vom 22.5.2001) auszulegen; dies gilt auch für die §§ 54 ff. UrhG und §§ 12 ff. UrhWG (n.F.).
Aus dem zweiten Ruling folgen erhebliche Zweifel, am bisherigen Vorgehen von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften, die von der Geräteherstellern die entsprechende Geräteabgaben rückwirkend eingefordert hatten. Der EuGH ist demgegenüber der Auffassung, dass diese Abgaben den Herstellern nur insoweit auferlegt werden dürfen, als diese die Abgaben an die (privaten) Endkunden weitergegeben können (im spanischen Text heißt es "… en la medida en que dichas personas tienen la posibilidad de repercutir la carga real de tal financiación sobre los usuarios privados").
Aus dem dritten Ruling folgt, dass die unterschiedslose Belegung von privat und geschäftlichen genutzten Geräten und Speichermedien mit einer Abgabe rechtswidrig ist. Demnach ist einen Abgabe auf Geschäfts-PC, -geräte und -medien wohl unzulässig, müsste jedenfalls aber deutlich niedriger sein, als eine entsprechende Abgabe auf Privatgerätschaften.
Der ZItCo (Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V., www.zitco-verband.de) vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Zum Verbandszweck gehört insb. die Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Die ca. 80 Mitglieder des ZItCo e.V. sind überwiegend kleine und mittelständische, in Deutschland ansässige und hier produzierenden Hersteller von Personal Computern. Der ZItCo e.V. wird ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten.
S. auch Gutachten Prof. Dr. Eike Ullmann zur Padawan-Entscheidung und zum Thema Geräteabgaben, hier im Blog.
Aktuell:
Nach Abbruch der Verhandlungen zur PC-Abgabe 2008 – 2010 durch die ZPÜ werden für diesen Zeitraum nun erste Musterprozesse erwartet. Für den Zeitraum ab 2011 führen ZPÜ, Verwertungsgesellschaften und die Herstellerverbände, u.a. der ZItCo e.V., derzeit Verhandlungen über einen Gesamtvertrag. Für die Geräteabgabe auf PC für die Zeit vor dem 1.1.2008 – nach "altem Recht" – hat soeben der BGH ein richtungsweisendes Urteil gesprochen, das erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit deiner PC-Abgabe nach "altem Recht" weckt – s. hier im Blog.

Im Rahmen laufender Verhandlungen mit der ZPÜ Zentralstelle für private Überspielungsrechte und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst hatte der ZItCo – Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. (www.zitco-verband.de), der ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten wird, Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter a.D. des für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats am BGH, gebeten, als Gutachter zu den Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 22.10.2010 in der Rechtssache C-467/08, Padawan ./. S.G.A.E. ("Padawan-Urteil") auf die Geräteabgabe für Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach deutschem Recht (§§ 53 Abs. 1 – Abs. 3 UrhG, §§ 54 ff. UrhG) Stellung zu nehmen. Das Gutachten ist für betroffenen Unternehmen weiterhin bei dem ZItCo erhältlich; bitte sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
In seinem Rechtsgutachten kommt Prof. Ullmann — zusammengefasst — zu folgenden Erkenntnissen:

  • Alle nationalen Geräteabgaben sind an den durch den EuGH in Padawan aufgestellten Vorgaben zu messen, unabhängig davon, ob sie für sog. Privatkopien oder für sonstige Kopien zum eigenen Gebrauch erhoben werden (Rz. 9 f.);
  • Abgaben, die nur von einzelnen Staaten der Europäischen Union bzw. in unterschiedlicher Höhe verlangt werden, behindern den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten und verzerren den innereuropäischen Wettbewerb, auch wenn sie wohl dennoch zulässig sind (vgl. Rz. 15 f.; vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgültig, zu einem "Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben für Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf);
  • Geräteabgaben dienen allein dem "gerechten Ausgleich" der Urheber für erlittene Schäden. "Es darf nur liquidiert werden, was einem gerechten Ausgleich der Interessen des Rechteinhabers dient" (Rz. 9); "zwischen der Erhebung der Kopierabgabe (jeglicher Art) und dem Nutzerverhalten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Allein ein solcher rechtfertigt es, die beim Hersteller, Händler, Importeur zu erhebende Abgabe als einen "gerechten Ausgleich" des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens zu qualifizieren" (Rz. 11, vgl. Rz. 67);
  • Für Vervielfältigungen, in die der Urheber mutmaßlich eingewilligt hat, ist kein Ausgleich geschuldet; insoweit fällt keine Kopierabgabe an. Denn der angemessene Ausgleich knüpft an die Tatsache an, dass mit der Vervielfältigung ein Eingriff in das Verwertungsrecht des Urhebers verbunden ist. Bei entsprechender Einwilligung fehlt es jedoch an einem auszugleichenden Schaden. Dies betrifft insb. digitale Kopien online gestellter Werke (Rz. 73 ff., Rz. 80);
  • Eine einheitliche Geräteabgabe für geschäftlich und privat genutzte Geräte ist unzulässig. Die Abgabepflicht darf nicht allein an den technisch-funktionalen Eigenschaften eines Gerätetyps festgemacht werden, sondern muss zwingend auch den Einsatzort – bei Unternehmen/Freiberufler/Behörde vs. im privaten Umfeld – berücksichtigen (Rz. 22 ff., Rz. 40 ff.). Insb. bei einem Einsatz in Unternehmen kann dabei eine zu vernachlässigende (Bagatell-) Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorliegen, so dass keine Abgabe anfällt (vgl. Rz. 17, Rz. 45 und Rz. 50);
  • Grundsätzlich ist es Sache der Verwertungsgesellschaften, darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang von bestimmten Unternehmen/ Berufsgruppen relevante Kopien vorgenommen werden; betroffenen Unternehmen steht ggf. der Gegenbeweis offen. Dabei können aus statistischen Belegen oder z.B. dem Aufgabenbereich eines Unternehmens entsprechende Vermutungen folgen (vgl. Rz. 56, Rz. 67 und Rz. 61). Enderwerber sind aber von der Kopierabgabe freigestellt, wenn sie nachweisen können, dass in ihrem Betrieb eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen ist (Rz. 58 und Rz. 62);
  • Eine rückwirkenden Festsetzung und Erhebung von Geräteabgaben auf bereits abgeschlossene und abgewickelte Geschäfte ist unzulässig. Dies scheitert daran, dass Geräte-Hersteller bzw. -Importeure (als Ersatzschuldner) dann nicht die dem System der Geräteabgaben immanente Möglichkeit haben, die Abgabe einzupreisen und damit an ihre Abnehmer weiter zu geben (Rz. 95 ff.).

Der ZItCo e.V. sieht sich durch die Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Ullmann in seinen Kernforderungen gegenüber ZPÜ / Verwertungsgesellschaften und Politik bestätigt:

  • Es bedarf dringend einer europaweiten Harmonisierung aller Geräte- und Speichermedienabgaben auf einem vernünftigen, auch für kleine und mitteleständische, lokal produzierende Unternehmen tragbaren Niveau. Das heutige Durcheinander unterschiedlicher Abgaben und Abgabensysteme in Europa behindert die in Deutschland ansässigen Unternehmen (vgl. dazu insb. die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgültig, zu einem "Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben für Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf).
  • Über den gerade im Computerbereich sehr verbreiteten Online-Handel (e-commerce) finden massive Ausweichbewegungen der Verbraucher und Endabnehmer in das benachbarte europäische Ausland mit teilweise drastisch niedrigerem Abgabenniveau statt. Diese systemimmanente Wettbewerbsverzerrung gefährdet zahlreiche Produktionsarbeitsplätze in Deutschland und führt zu Unternehmensverlagerungen in das Ausland;
  • Das Gesamt-Abgabeniveau für einen Arbeitsplatz, der etwa aus Scanner, Personal-Computer, CD-/DVD-Laufwerk, Drucker und verschiedenen Speichermedien bestehen kann, muss auf ein vernünftiges, den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Niveau abgesenkt werden. Das heutige System mit hohen Einzelabgaben auf jedes Gerät in einer solchen Gerätekette führt zu einer mehrfachen Überkompensation der Urheber und stellt keinen gerechten Ausgleich dar. Dies belastet neben den Herstellern und Importeuren auch die Endabnehmer – Verbraucher wie Unternehmen -, weit über das vertretbare Maß hinaus. Zudem können ZPÜ/Verwertungsgesellschaften keine Kompensation für Werknutzungen verlangen, in die die Urheber eingewilligt haben, etwa in dem sie diese "online" gestellt und dadurch allgemein kostenlos verfügbar gemacht haben;
  • Um zu einer fairen Lastenverteilung zu kommen, müssen die Geräte- und Speichermedienabgaben daran orientiert werden, wie die jeweiligen Geräte von den Endabnehmern genutzt werden. Es stellt eine unzulässige Quersubventionierung und Wettbewerbsverzerrung dar, wenn etwa Unternehmenskunden, die PCs und andere Geräte für ihre geschäftlichen Zwecke erwerben und nutzen, darauf eine Abgabe für sog. Privatkopien zu leisten haben. Zudem darf ein Abgabensystem nicht einseitig große, international agierende Konzerne bevorzugen, z.B. durch unterschiedliche Anrechenbarkeit von Abgaben auf Komponenten wie CD-/DVD-Brenner;
  • Die nachträgliche Erhebung und Einforderung von Geräteabgaben – auch nach "altem Recht" – ist unzulässig. Ein Unternehmen, dass erstmals in 2010 erfährt, dass es für jeden PC, den es seit dem 1.1.2008 verkauft hat, eine Abgabe in Höhe von fast 20,- EUR an ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bezahlen soll, kann diese Abgabe nicht mehr durch Einpreisung an seine Abnehmer weitergeben. Es konnten von den Unternehmen auch keine entsprechend Rückstellungen gebildet werden, weil auch die Höhe der Abgabenforderung der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bis dahin völlig unklar war, und solche Rückstellungen von den Finanzämtern nicht anerkannt werden. Eine Nachzahlung der kumulierten Abgaben mehrerer Jahre wäre daher allein von den Herstellern zu tragen und würde eine Vielzahl der lokalen, kleinen und mittelständischen PC-Hersteller unmittelbar in die Insolvenz treiben.

Der ZItCo – Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V., www.zitco-verband.de — vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Zum Verbandszweck gehört insb. die Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Die ca. 80 Mitglieder des ZItCo e.V. sind überwiegend kleine und mittelständische, in Deutschland ansässige und hier produzierenden Hersteller von Personal Computern. Der ZItCo e.V. wird ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten.
Nach Abbruch der Verhandlungen zur PC-Abgabe 2008 – 2010 durch die ZPÜ werden für diesen Zeitraum nun erste Musterprozesse erwartet. Für den Zeitraum ab 2011 führen ZPÜ, Verwertungsgesellschaften und die Herstellerverbände, u.a. der ZItCo e.V., derzeit Verhandlungen über einen Gesamtvertrag. Für die Geräteabgabe auf PC für die Zeit vor dem 1.1.2008 – nach "altem Recht" – hat soeben der BGH ein richtungsweisendes Urteil gesprochen, das erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit deiner PC-Abgabe nach "altem Recht" weckt – s. hier im Blog.

Mit Urteil vom 29.4.2010 hat das OLG München in dem Verfügungsverfahren Az. 6 WG 6/10 – ZItCo e.V. ./. ZPÜ (veröffentlicht in GRUR-RR 2010, 278 m. Anm. Kröber), festgestellt, dass die von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften einseitig aufgestellten Tarife für die Geräte-und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG den betroffenen Unternehmen gegenüber keine verbindliche Wirkung entfalten:  ... mehr

"Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur

  • ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag,
  • ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle,
  • ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder
  • ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag

vermitteln.

Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist."

Insoweit Industrieverbände mit der ZPÜ Gesamtverträge über eine PC-Abgabe etc. abgeschlossen haben, bindet dies nur diejenigen Mitgliedsunternehmen des jew. Verbandes, die einem solchen Gesamtvertrag beigetreten sind; das sind zZ. insb. Mitgliedsunternehmen des BCH e.V. Der BITKOPM e.V. hat aufgrund Intervention einiger Mitglieder des ZItCo e.V. (LG Berlin, B.v. 23.12.2009, 16 O 537/09) bisher keinen Gesamtvertrag betreffend PC mit der ZPÜ abgeschlossen. Der ZItCo e.V. lehnt eine PC-Abgabe bereits dem Grunde nach ab, und hält jedenfalls die von der ZPÜ geforderten Beträge für drastisch überhöht.

S. auch Meldung bei heise resale, hier.

Wenn Sie hierzu, oder generell Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

RA Dr. Urs Verweyen berät seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

 

In einem von RA Verweyen auf Seiten des Rechteinhabers betriebene Verfahrens betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Drittinhalte wie für eigene Inhalte ("Zu eigen machen") wurde Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt. Das LG Berlin hatte u.a. aufgrund der äußeren Gestaltung (homogenere Gesamteindruck, dominanten "Branding") und Rechteeinräumungen in den AGB der Beklagten eine täterschaftliche Haftung bejaht (Az. 16 O 157/10, U.v. 8.2.2011; Az. 16 O 269/09, B.v. 10.7.2009). ... mehr

Es wendet damit die vom BGH in der Entscheidung "marions-kochbuch.de" bestätigten, und zuvor insb. vom OLG Köln ("Steffi Graf") und vom OLG Hamburg ("Chefkoch") entwickelten Grundsätze an, wonach ein Diensteanbieter für von Dritten hochgeladene / eingestellte Inhalte dann wie für eigene Inhalte (und nicht nur als "Störer") einstehen muss, wenn aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebots für die Nutzer objektiv der Eindruck entsteht, es handele sich um eigene Inhalte des Dienstanbieters, und wenn der Diensteanbieter sich durch entsprechende Nutzungsrechtseinräumungen in seinen AGB die wirtschaftlichen Vorteile der Fremdinhalte zuordnet.

Diese Urteile verdeutlichen die Bedeutung einer sorgsamen Detail-Ausgestaltung von "offenen" Internetangeboten anhand der in "marions-kochbuch.de" und anderen Entscheidungen vorgezeichneten Kriterien.

Update: Das KG hat die Entscheidung des LG zwischenzeitlich aufgehoben.

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