We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

  •    – Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite, Führungskräfte, New Work)
  •    – im Bereich Regulierung (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergabeverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  •    – Handels- und Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Risk Management, Gesellschafterstreit, Compliance)
  •    – Legaltech
  • und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im
  •    – Urheberrecht einschl. Geräte- & Speichermedienangaben, §§ 54 ff. UrhG und Recht der Verwertungsgesellschaften
  •    – Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung von int. Marken)
  •    – IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  •    – Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  •    – Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  •    – Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management/Webutation)
  •    – internationale Vertrags- und Wirtschaftsrecht, einschl. Lizenzverträge
  • sodass wir Ihnen künftig in allen Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen können!

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher, LL.M. (Stockholm University) und Office-Managerin Leonore Baartz stehen Ihnen weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen und europäischen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie Zwangsvollstreckung etc. zur Verfügung.   

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannte Adresse Vy – betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. In Koblenz besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume. 

Unsere (noch im Aufbau befindliche) neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch erreichen Sie uns weiterhin unter der Nummer +49 30 5156599-80, per Email künftig unter folgenden Adressen:

   – RA Dr. jur. Urs Verweyen: verweyen@vy-anwalt.de 

   – RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 

   – RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de 

   – Wiss. Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher: schumacher@vy-anwalt.de

   – Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 

 

Wir freuen uns darauf, auch in diesem neuen Set-Up für Sie tätig sein zu dürfen! 

 

Wir beraten und vertreten Kreative, ihre Agenturen und Verwerter ebenso wie StartUps und kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Urheber- und Verlagsrecht; im Medien-/Presse- und Äußerungsrecht; im Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing, Compliance); im Internet-, IT- und Telekommunikationsrecht; im Marken-, Kennzeichen- und Designrecht; sowie zum Datenschutz (DSGVO, ePrivacy). Mit Erfahrung und Nachdruck verteidigen wir unsere Mandant_innen gegen unberechtigte Abmahnungen, Verfügungsanträge, Klagen und sonstige Angriffe von Wettbewerber_innen, Rechteinhaber_innen und Dritten sowie gegen Forderungen der ZPÜ und in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften; erstellen und verhandeln Lizenz- und Wirtschaftsverträge; setzen Rechte des geistigen Eigentums und angemessene Vergütungen durch; unterstützen bei der Gründung und dem rechtssicheren Aufbau von Unternehmen; und begleiten unsere Mandant_innen durch Krisen. Mehrfach wurden der "absolute Profi" Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen und sein "extrem professionelles und sehr qualifiziertes Team" von The Legal 500JUVE und Best Lawyers dafür ausgezeichnet!

 

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Das AG Köln hat in einer Entscheidung vom 1. August 2013, Az. 137 C 99/13, dem sogenannten "fliegenden" Gerichtsstand in Tauschbörsenfällen eine Absage erteilt. Regelmäßig klagten bzw. klagen die Rechteinhaber und deren Anwälte bei Gerichten, von denen sie sich eine urheberfreundliche Beurteilung des Falles versprechen. Nicht selten wurden auch Gerichtsorte gewählt, die weit vom Wohnort des angeblichen Rechtsverletzers entfernt lagen. Möglich war dies, weil die Musik- und Filmdateien beim Filesharing im Internet technisch gesehen weltweit (und damit in der gesamten Bundesrepublik) zum Tausch angeboten werden und damit gem. § 32 ZPO grundsätzlich an jedem Gerichtsort in der Bundesrepublik verfolgt werden können. Das AG Köln lehnte eine pauschale Anwendung des § 32 ZPO ab und forderte einen besonderen Anknüpfungspunkt oder eine Sachnähe des Gerichts, die es im Fall aber verneinte. Der Gesetzgeber hat den von vielen Anwälten als misslich empfundenen "fliegenden" Gerichtsstand zwischenzeitlich ebenfalls deutlich eingeschränkt. Mit der Novelle des UrhG, die seit Anfang Oktober 2013 in Kraft ist, sind Klagen gegen Privatpersonen – wie meist beim Filesharing – ausschließlich an deren Wohnort zulässig, § 104a UrhG.

Mit Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12, hat der Bundesgerichtshof BGH festgestellt, dass Unternehmen, die auf ihren Webseiten eine sog. Tell-a-friend-Funktion bereithalten, d.h. ihren Nutzern die Möglichkeit bieten, Dritten eine Empfehlungs-Email zu schicken, wie für die direkte Zusendung von Werbe-Emails haften. Der BGH stellt fest, dass eine solche Empfehlung unter Nutzern als Werbung für das Unternehmen anzusehen und diesem zuzurechnen sei. Es stelle daher eine Rechtsverletzung des Unternehmens dar, wenn die Empfänger einer Empfehlungs-Email in die Zusendung der elektronischen Post nicht eingewilligt hätten.

UPDATE: es liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung des OLG München vor. Eine erste Besprechung findet sich hier.
Das OLG München hat mit Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, das Urteil des LG München vom 24.5.2012, Az. 7 O 28640/11, weitgehend bestätigt und entschieden, dass die langjährige Praxis VG Wort bei der Verteilung ihrer Einnahmen u.a. aus den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG rechtswidrig ist. Wie andere Verwertungsgesellschaften auch teilt die VG Wort ihre Einnahmen pauschal zwischen Autoren und Verlagen auf und zweigt damit seit langen Jahren je nach Verteilungsplan ca. 50 – 70% der Gelder, die nach den Vorgaben des Urheberrechts allein den Autoren zustehen, teilweise an die Verlage ab. Dies verstößt nach Ansicht der Gerichte gegen das Willkürverbot nach § 7 UrhWahrnG (aus der "Erläuterung" des OLG München zum Urteils; die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor):
"Der Senat ist in seinem heutigen Urteil der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, von dem dem Kläger zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke einen Verlagsanteil entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans in Abzug zu bringen.
Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausschüttungen an drei Berufsorganisationen hat der Senat – insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht – die Ausschüttung an zwei Berufsorganisationen als nicht gerechtfertigt angesehen, da diesen von ihren Mitgliedern keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche – anders als der dritten Berufsorganisation – abgetreten worden waren. Insoweit, d.h. hinsichtlich der Ausschüttungen an die dritte Berufsorganisation wurde das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert.
Die Anschlussberufung des Klägers, mit der der vom Landgericht abgewiesene Auskunftsantrag weiterverfolgt wurde, in welchem Umfang entsprechende Abzüge bei den Ausschüttungen an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 vorgenommen wurden, hatte überwiegend Erfolg. …"
S. auch Beiträge bei Telemedicus, heise/telepolis, und iRights:
Das LG Leipzig und das OLG Dresden hatten auf eine Klage der AGDOK entsprechend befunden, und (rechtskräftig) festgestellt, dass die Verteilungspraxis der VFF, wonach ein Teil der nach dem Urheberrecht den Film- und Fernsehproduzenten zustehenden Gelder an die Sender ausgestattet werden, rechtswidrig ist.
Ebenfalls hatte bereist der EuGH in seiner "Luksan"-Entscheidung (U.v. 9.2.2012, Rs. C‑277/10; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0277:DE:HTML) festgestellt, dass die Einnahmen aus den Geräteabgaben allein den Urhebern zustehen:
"… 3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Hauptregisseur in seiner Eigenschaft als Urheber des Filmwerks kraft Gesetzes unmittelbar und originär Berechtigter des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Rahmen der sogenannten Privatkopieausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich sein muss.
4. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung des dem Hauptregisseur des Filmwerks zustehenden Anspruchs auf gerechten Ausgleich an den Produzenten dieses Werks aufzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Vermutung unwiderlegbar oder abbedingbar ist….").

Das Kammergericht Berlin hat in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 16.04.2013 zum Az. 5 U 63/12) gegen die bisherige BGH-Rechtsprechung entschieden, dass auch Unterlassungsansprüche (dort aus Wettbewerbsrecht; gleiches wird aber auch für die anderen Zuständigkeiten des 1. Senats des BGH gelten, also für Ansprüche aus Urheberrecht und gewerblichen Schutzrechten wie Markenrecht) den Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG unterfallen können: ... mehr

"… Jedenfalls kann [die Beklagte, Betreiberin eines Portals für Hotelbewertungen] sich aber auf die Beschränkung der Haftung eines Host-Providers in § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen…".

Bisher wendet der BGH in ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegien des TMG nur auf Schadensersatzansprüche an, nicht aber auf die (verschuldensunabhängigen) Unterlassungsansprüche (u.a. U.v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 – Internetversteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet; zum TDG schon BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01 – Internetversteigerung I). Das KG stützt sich in seiner Entscheidung jedoch auf die europarechtlichen Vorgaben, so dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass der BGH diese Überlegungen aufgreift:

"… Dem steht die Rechtsprechung des EuGH gegenüber, der bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG dienen, gerade nicht zwischen der Haftung auf Schadensersatz und Unterlassung unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 – Google France und Google, Rn. 114 ff; EuGH GRUR 2011, 1025 – L'Oréal/eBay, Rn. 107, 108, 139).

Nachdem der BGH (I. Zivilsenat) nunmehr ebenfalls die Haftungsprivilegierung gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG im Rahmen von Unterlassungsansprüchen erörtert hat (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum, Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rn. 28), wird zum Teil davon ausgegangen, dass der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten will (so: Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8, Rn. 2.28; Lorenz jurisPR-itr 6/2012, Anm. 4; von Ungern-Sternberg GRUR 2012, 312, 327).

Dies erscheint einleuchtend. …"

Für den Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts, die in der Zuständigkeit des 6. Senats des BGH liegen, scheint das KG hingegen nicht von einer entsprechende Änderung in der Verantwortlichkeitsfrage auszugehen:

"Der 6. Zivilsenat des BGH geht jedoch unzweifelhaft weiter davon aus, dass die Haftungsbeschränkung in § 10 Satz 1 TMG für Unterlassungsansprüche nicht gilt (vgl. BGH GRUR 2012, 311, Rn. 19; BGH GRUR 2012, 751, Rn. 9).

Beachtenswert erscheinen hier auch Äußerungen des BGH in der aktuellen Entscheidung U.v. 16.05.2013, Az. I ZR 216/11- Kinderhochstühle im Internet II, in der der BGH erneut andeutet, dass Plattformbetreiber wie eBay auch hins. Unterlassungsansprüche die Haftungsprivilegierung des TMG in Anspruch nehmen können: "Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L'Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm)."

S. hierzu auch Meldung bei Telemedicus.

In der aktuellen Ausgabe der GRUR-RR (2013, S. 372 ff.) analysiert RA Verweyen mit RA Zimmer und RAin Puhlmann die aktuelle Instanz-Rechtsprechung zur Frage der Haftung von Medienhändlern und Recommerce-Anbietern für Urheberrechtsverletzungen und Verstöße gg. gewerbliche Schutzrechte, durch rechtswidrige Produkte (z.B. Plagiate, Bootlegs, Parallelimporte), die von dem Unternehmen in Unkenntnis der Rechtsverletzung gehandelt wurden. Die Rechtsprechung ist weiterhin uneinheitlich, Recommerce-Anbieter und Medienhändler sollten die spezifischen Risiken ihres Geschäftsmodells verstehen und entsprechende Vorsorge treffen. Bei Abmahnungen und Forderungen von Rechteinhabern, die Rechtsverletzungen zu ihren Lasten behaupten, bedarf es einer genauer Prüfung, ob und ggf. wie eine Abwehr erfolgsversprechend ist.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Verweyen.

Es nimmt kein Ende: ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst haben nunmehr auch eine Tarif für Tablets nach §§ 54, 54a UrhG aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit fordern sie rückwirkend eine Abgabe i.H.v. 15,1875 EUR für jedes Gerät, das seit dem 01.01.2010 im Inland in Verkehr gebracht wurden. Schuldner dieser Abgabe sind neben den Herstellern und Importeuren grundsätzlich auch Händler, die sich aber durch sog. Händlermeldungen befreien können. ... mehr

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung eines Abgabe-Tarifs durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht verbindlich ist, sondern lediglich eine einseitige, unverbindliche Wunschvorstellung der ZPÜ zum Ausdruck bringt, die vollständig — dem Grunde und der Höhe nach — der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Unternehmen, die nunmehr von der ZPÜ aufgefordert werden, Auskunft über die von ihnen seit 01.01.2010 gehandelten, importieren oder hergestellten Tablets zu erteilen und darauf die Tarif-Forderung der ZPÜ und der VGen zu entrichten, sollten sich beraten lassen, ob ein Vorgehen gegen diese Forderungen erfolgsversprechend und sinnvoll ist. Händler sollten zudem die Abgabe von Händlermeldungen erwägen.

Wir halten den Tarif für deutlich überhöht. Rechtswidrig ist nach unserer Auffassung ebenfalls, dass die ZPÜ erneut einen Tarif veröffentlicht, der über mehrere Jahre rückwirkend eingefordert wird; insb. kleinere Händler und Importeure konnten sich kaum auf diese Forderungen der ZPÜ einstellen. Schließlich fordert die ZPÜ erneut und gegen die u.E. insoweit eindeutige Rechtsprechung des EuGH ("Padawan" u.a.), des BGH, des OLG München und der Schiedsstelle Urheberrecht am DPMA einen einheitlichen Tarif für Tablets, unabhängig davon, ob diese Geräte im privaten oder in einem geschäftlichen Umfeld zum Einsatz kommen; auch das ist unsere Erachtens angreifbar.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung; bitte wenden Sie sich ggf. an RA Dr. Verweyen.

Im Gesamtvertragsverfahren über "Produkte der Unterhaltungselektronik" (insb. Video- und Kassettenrekorder, DVD- und CD-Rekorder, Festplattenrekorder, MP3- und Videoplayer) des ZVEI e.V. gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst hat das OLG München mit Urteil vom 11.07.2013 einen Gesamtvertrag festgesetzt (Az. 6 Sch 12/11 WG). Demnach sind auch für diese Geräte dann keine Abgaben zu entrichten, wenn sie an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und dort zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Als Nachweis reicht eine schriftliche Bestätigung des Abnehmers, dass er die Geräte "zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit" verwendet (§ 5 Abs. 1 lit. (b) des Gesamtvertrags). ... mehr

Nach dem Gesamtvertrag beträgt die Vergütung bei privater Nutzung z.B. für DVD-Rekorder 6,52 EUR, für Festplattenrekorder 12,73 EUR, für CD-Rekorder 4,62 EUR, für MP3-Player 1,63 EUR und für MP4-/Videoplayer 5,51 EUR. Die von der ZPÜ nach den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Tarif geforderten Beträge liegen teilweise drastisch darüber, z.B. für MP3-Player bei 5,- EUR und für MP4-Player (Video) bei 5,- bis 15,- EUR, je nach Displaygröße. Zudem verlangt die ZPÜ diese Beträge auch für solche Geräte, die gewerbliche genutzt werden, was u.E. gegen die Rechtsprechung des EuGH ("Padawan" u.a.), des BGH und der Schiedsstelle Urheberrecht am DPMA verstößt und angreifbar ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung eines Abgabe-Tarifs durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht verbindlich ist, sondern lediglich eine einseitige, unverbindliche Wunschvorstellung der ZPÜ zum Ausdruck bringt, die vollständig — dem Grunde und der Höhe nach — der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung; bitte wenden Sie sich ggf. an RA Dr. Verweyen!

Update: nach dem Amtsgericht Hamburg (Beschluss v. 07.07.2013, Az. 31 a C 108/13) deckelt nun wohl auch das Amtsgericht München die Kosten für Filesharing-Abmahnungen (Verfügung/Hinweis v. 27.08.2013, Az. 224 C 19992/13)" … Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Ansicht des Gerichts auch ein deutlich unter EUR 10.000,00 liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht kommt. Auf die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013, Aktenzeichen 31a C 109/13) wird hingewiesen. …" ... mehr

Am 28.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT- Drucksache 17/13057) beschlossen. Das Gesetzt sieht unter anderem vor, dass bei bestimmten Urheberrechtsverstößen der für die anfallenden Anwaltsgebühren wichtige Streitwert bei 1.000,- EUR liegt, die gesetzlichen Kosten bei einer anwaltlichen Abmahnung betragen in diesen Fällen dann (nur) 155,30 EUR. In Kraft getreten ist das Gesetz noch nicht, der Bundesrat muss noch zustimmen, was für den September vorgesehen ist.

Das Amtsgericht Hamburg greift nun – soweit ersichtlich als erstes Gericht – vor und legt in einem Filesharing-Verfahren (Beschluss v. 07.07.2013, Az. 31 a C 108/13) den Streitwert auf 1.000,- EUR fest. Nach Auffassung des Gerichts sei das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bereits jetzt zu berücksichtigen, auch wenn es bislang noch nicht in Kraft sei.

Die Entscheidung ist folgerichtig. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Streitwertfestlegung im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gezielt gegen überhöhte Forderungen in Filesharing-Abmahnungen vorgehen und hat dies bei der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs am 28.06.2013 unmissverständlich artikuliert. Er hatte also genau die Konstellation im Auge, über die das Amtsgericht Hamburg nun zu entscheiden hatte. Dass das Gericht sein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung daran orientiert, ist zu begrüßen.
Ebenfalls berichtet bereits sueddeutsche.de.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat mit Wirkung zum 9. Juli 2013 die seit 1996 gültigen Musterformulare für die Händler- und Importeursmeldungen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54f UrhG aufgehoben, so dassdie Meldungen nun formfrei abgegeben werden können und inhaltlich nur noch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. ... mehr

Da sich die Rechtslage bezüglich der Vergütungspflicht und der Höhe der Geräteabgaben seit 1996 wesentlich geändert hat, die Muster aber nie angepasst wurden und wenigen Marktteilnehmern bekannt waren, ist die nun erfolgte Aufhebung zu begrüßen. Die ZPÜ verwendete weiterhin eigene Formblätter, die sich eng an die Muster des DPMA anlehnten. Wir sind der Auffassung, dass die mit diesen Formblättern abgefragten Informationen deutlich über die gesetzlich notwendigen Angaben nach aktuellem Recht hinausgehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Bekanntmachung des DPMA gemäß § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes

Vom 28. Juni 2013

Auf Grund des § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, werden die mit Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BAnz. Nr. 157a vom 22. August 1996) bekannt gemachten Muster für Mitteilungen nach § 54b Nummer 2 und § 54f UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 aufgehoben.

DPMA_Bekanntmachung gemäß § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 28. Juni 2013

Das AG Frankfurt am Main hat kürzlich geurteilt, dass es ausreichen kann, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses sein WLAN-Netz mit dem werkseitig vorgegeben individuellen Passwort des WLAN-Routers schützt (Urteil v. 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 75) und damit die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08 – "Sommer unseres Lebens", in der einem Anschlussinhaber auferlegt wurde, ein persönliches Passwort festzulegen, erweitert. Das Schutzniveau eines herstellerseitig individuell je Gerät vergebenen 13-stelligen Passworts sei nicht geringer, als das eines privat eingestellten Passworts; es komme allein darauf an, ob ein effektiver Schutz gegen Zugriffe von Dritten gewährleistet sei, nicht darauf, ob dieser werkseitig oder persönlich herbeigeführt werde.

Zudem hält das AG Frankfurt am Main den (glaubhaften)Vortrag für ausreichend, dass neben dem Anschlussinhaber weitere Familienmitglieder mit eigenen Computern generell Zugriff auf das WLAN-Netz gehabt hätten und daher auch diese die vorgeworfene Rechtsverletzung grundsätzlich begangen haben könnten. Damit habe der Beklagte einen plausiblen alternativen Geschehensablauf dargetan und seiner sekundären Darlegungslast genügt

Strenger ist in dieser Hinsicht seit jeher das AG München. In einem vor kurzem von uns betreuten Verfahren stellte das Gericht aber nunmehr fest, dass der beklagte Familienvater seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei, indem er dargelegt hat, dass seine beiden bereits volljährigen Söhne, bzw. einer davon, zum Tatzeitpunkt mit einem eigenen Computer Zugriff auf den Internetanschluss hatten bzw. gehabt haben können. dadurch sei der "sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen" und es besteh die "ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehens auf Seiten der Beklagten" (Az. 161 C 4416/13). Praktisch ist es allerdings in klassischen Familienkonstellationen oft kaum möglich, einen alternativen Geschehensablauf darzulegen, ohne gleichzeitig Familienangehörige "ans Messer zu liefern".

Der EuGH hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 in Sachen Amazon ./. Austro Mechana, Rechtssache C‑521/11 erneut zur Rechtmäßigkeit verschiedener Aspekte der Urheberabgaben auf Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien geurteilt, wie folgt (Hervorhebungen hier): >>

1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Abgabe für Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial in seinem Hoheitsgebiet angewandt wird und die zugleich einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben vorsieht, falls die Endnutzung des Trägermaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzen zu prüfen hat, praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und wenn der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Regelung zur Finanzierung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe für Privatkopien zulasten von Personen, die zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Erste gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen, diesen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine widerlegbare Vermutung für den privaten Gebrauch dieses Trägermaterials im Fall seines Inverkehrbringens an natürliche Personen aufzustellen, sofern praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen und soweit die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird.

3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dem in dieser Vorschrift geregelten Anspruch auf einen gerechten Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen kann, dass die Hälfte des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

4. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der von einem Mitgliedstaat aufgestellten Pflicht, beim gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial eine Abgabe für Privatkopien zu entrichten, die zur Finanzierung des in dieser Vorschrift geregelten gerechten Ausgleichs bestimmt ist, nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.

 

S. auch den Bericht bei heise und zum Antrag der Generalanwältin hier

Nach jüngsten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (U.v. 19.02.2013, Az. I-20 O 55/12) und des LG Duisburg (Vorinstanz; U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) sind Shop-Betreiber verpflichtet, sämtliche Produktrezensionen und Bewertungen, d.h. auch negative Bewertungen, unverzüglich (ohne zeitliche Verzögerung) und gleichberechtigt neben positiven Rezensionen aufzuführen; eine Auswahl nur der positiven Bewertungen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig (u.a. Irreführung, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG) und wäre dem Shop-Betreiber unmittelbar zuzurechnen.
Das OLG Düsseldorf sah in der Werbung mit nur bzw. bevorzugt positiven Bewertungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen. Das Bewertungssystem verhindere die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichne ein geschöntes Bild von den Produkten und dem Unternehmen. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde getäuscht (vgl. zu allem die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale; das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht).
Die Vorinstanz LG Duisburg führte a.a.O. aus:
"Die Werbung mit dem Bewertungsportal …. ist jedenfalls solange irreführend, wenn in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.
Grundsätzlich wird von einem Bewertungsportal erwartet, dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind. … Darüber hinaus liegt eine Irreführung nach Auffassung der Kammer auch dann vor, wenn – wie hier – nach den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsportals neutrale und negative Anbieterbewertungen, anders als positive – zunächst einer intensiven Prüfung überzogen werden…
Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situations-adäquate durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einem Bewertungsportal, dass es sich als unabhängig darstellt und dass mit "garantiert echte Kundenmeinungen wirbt" nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich vom tatsächlichem Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden. Vielmehr gehört dazu auch, dass alle Kundenmeinungen unmittelbar und unverändert veröffentlicht werden.
Durch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens besteht schon deshalb die Gefahr eines verfälschten Eindrucks,  weil der unzufriedene Kunde – etwas weil seine Beanstandung in zufriedenstellender Weise gelöst wurde – dazu bewegt werden kann, seine Negativbewertung zurückzuziehen. … "
Zu einem Dilemma führt die Einstufung der Gerichte, dass die redaktionelle Überprüfung eingehender Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte wie z.B. Beleidigungen, unzulässig sein soll, weil dies zu einer Verfälschung führe, da derartige Äußerungen v.a. in negativen Bewertungen zu finden seien. Denn die Gerichte nehmen gelichzeitig eine unmittelbare eigene Verantwortlichkeit und Haftung (als Täter) für die Kundenbewertungen als eigne Werbung an (zu eigen Machen), weswegen Shopbetreiber Kundenbewertungen vor der Veröffentlichung durchsehen und rechtswidrige Äußerungen entfernen müssen. Dies führt dann aber tendenziell zu einer wettbewerbswidrigen Verfälschung des Gesamtbilds…

Mal wieder: eine neue Abmahnwelle hat eine Vielzahl von Online-Shops erwischt. Diesmal mahnt eine Order Online USA, Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) unterschiedliche Webshops und Online-Anbieter ab (s. auch hier). Meist geht es um eine unzureichende Umsetzung der sog. "Button-Lösung" (s. hier) und andere, kleinlich anmutenden, angebliche Fehler u.a. im Bestellprozess.
Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben;  in den uns vorliegenden Fällen ist sie deutlich zu weit gefasst. Es besteht kein Anspruch gegen Sie, das vorgegebene Muster unverändert zu unterschreiben.
Auch die geltend gemachten Kostenersatzforderungen erscheinen überhöht, und der angebotene Vergleich (mit sehr kurzer Frist) stellt selbst demgegenüber kaum ein Entgegenkommen dar. Lassen Sie sich durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen — holen Sie sich kompetenten anwaltlichen Rat!
Da insgesamt möglicherweise eine rechtsmißbräuchliche sog. Massenabmahnung vorliegt, aus der Sie nichts schulden würden, sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Jens Zimmer.

Die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof Sharpston und Mengozzi haben kürzlich ihre Schlussanträge in Verfahren gestellt, die auch für das deutsche System der Geräteabgaben von Relevanz sind. Beide Plädoyers stützen wichtige Kernforderungen des ZItCo e.V.:
In den (verbundenen) Rechtsachen C‑457/11, C‑458/11, C‑459/11 und C‑460/11 hatte die (deutsche) Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) verschiedene Druckerhersteller (KYOCERA, Canon, Fujitsu und Hewlett-Packard) auf Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. "Reprographieabgabe") für Drucker und Plotter verklagt. ... mehr

Die Hersteller sind der Auffassung, dass "mit Druckern und Plottern allein keine Vervielfältigungen von Werken vorgenommen werden könnten. Dies sei erst dann möglich, wenn sie mit einem anderen Gerät verbunden seien, das mittels eines fotomechanischen Verfahrens oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung zur Erstellung einer Ablichtung des Werks geeignet sei. Daher bestehe lediglich für solche Geräte, nicht jedoch für Drucker oder Plotter eine Vergütungspflicht." Diese Auffassung stehe "im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in dem Fall, dass Geräte wie etwa ein Scanner, ein Computer und ein Drucker miteinander verbunden sind, um ein Dokument zu kopieren, nur dasjenige Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten das fotomechanische Verfahren verkörpert, also der Scanner." Der BGH hat in diesen Verfahren verschiedene Vorlagefragen an den EuGH adressiert, u.a. auch die Frage, ob ein gerechter Ausgleich auch dann geschuldet sie, wenn zur Verhinderung des Kopierens bestimmte technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, aber nicht angewandt werden, oder wenn das Kopieren auf irgendeine Weise vom Rechtinhaber genehmigt worden sei. Letzteres zielt insb. auf die umstrittene Frage ob, ob derjenige, der ein eignes Werk ohne jede Schutzmaßnahme im Internet veröffentlicht, damit seine gesetzlichen Vergütungsansprüche verwirkt.

In diesen Verfahren vertritt GAin Sharpston folgende Auffassung (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=132782&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316999, Hervorhebungen nur hier):
"Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die Fragen des Bundesgerichtshofs wie folgt beantworten sollte:

  • In Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist die Wendung „Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" dahin auszulegen, dass mit ihr ausschließlich Vervielfältigungen analoger Vorlagen gemeint sind, von denen mit optischen Mitteln ein Bild erfasst wird. Sie umfassen Vervielfältigungen mittels Verfahren, bei denen in einer Zwischenphase ein digitales Bild in einem Computer oder einer Speichervorrichtung gespeichert wird, sofern das Verfahren als Ganzes von ein und derselben Person und/oder als ein einheitlicher Vorgang durchgeführt wird.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen und ist im Rahmen dieser Ausnahme oder Beschränkung ein gerechter Ausgleich für analoge Vervielfältigungen im Wege einer Abgabe auf Geräte vorgesehen, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen geeignet sind, hat ein nationales Gericht, das feststellen will, ob diese Abgabe mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Fällen vereinbar ist, in denen die Vervielfältigungen mit Hilfe einer Kette verbundener Geräte vorgenommen werden, zu untersuchen, wie die Abgabe für Fotokopiergeräte bemessen wird und inwieweit diese Bemessungsmethode auf eine Gerätekette übertragen werden kann. Es hat zu prüfen, ob die Anwendung der Abgabe auf eine solche Gerätekette oder auf einzelne Geräte in der Kette einen gerechten Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern schafft. Es hat sich insbesondere zu vergewissern, dass nicht nur zwischen Importeuren oder Händlern der Geräte (einschließlich anderer Geräte mit vergleichbaren Funktionen), sondern auch zwischen den letztlich mit der Abgabe belasteten Käufern der verschiedenen Arten von Geräten keine ungerechtfertigte Diskriminierung auftritt.
  • Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl, ob und in welchem Umfang ein gerechter Ausgleich vorgesehen werden soll, wenn den Rechtsinhabern technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, von ihnen aber nicht angewendet werden.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen, haben die betroffenen Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr, die Kontrolle über die Vervielfältigung durch Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung auszuüben. Sieht der Mitgliedstaat in einem solchen Fall einen gerechten Ausgleich vor, kann er den Rechtsinhabern gleichwohl gestatten, entweder auf den Anspruch auf gerechten Ausgleich zu verzichten oder ihre Werke zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen und dabei vertragliche Absprachen zu treffen, um sich einen gerechten Ausgleich für zukünftige Vervielfältigungen zu sichern. In den beiden letztgenannten Fällen ist der Anspruch des Rechtsinhabers auf gerechten Ausgleich als erschöpft anzusehen und darf bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer allgemeinen Regelung für die Gewährung eines gerechten Ausgleichs nicht berücksichtigt werden.
  • Die Richtlinie 2001/29 ist bei der Auslegung nationaler Vorschriften über den gerechten Ausgleich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie am 22. Juni 2001 in einer Weise zu berücksichtigen, die sicherstellt, dass die Erreichung des Ziels, einen solchen Ausgleich für am oder nach dem 22. Dezember 2002 vorgenommene Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, durch die Modalitäten der Erhebung einer der Gewährung des gerechten Ausgleichs dienenden Abgabe auf den vor dem letztgenannten Datum erfolgten Vertrieb von Geräten nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Richtlinie betrifft jedoch nicht Vervielfältigungshandlungen, die vor dem 22. Dezember 2002 vorgenommen wurden."


In der Rechtsache C-521/11 hatte die Austro Mechana den Versandhändler Amazon auf Zahlung der österreichischen Leekassettenvergütung für nach Österreich gelieferte Speichermedien (u.a. CD-, DVD-Rohlinge und Speicherkarten) verklagt.
Amazon rügte u.a. als Verstoß gegen Unionsrecht, dass die österreichische Abgabenregelung eine Zahlung unabhängig davon vorsehe, ob die Lieferung an Zwischenhändler oder Endkunden erfolge und dass die Erträge daraus nicht vollständig den Urhebern zugute komme, sondern teilweise für soziale und kulturelle Zwecke genutzt werde; zudem werde eine bereits im Ausland entrichtete Leerkassettenvergütungen nicht berücksichtigt.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs, hatte verschiedene Vorlagefragen an den EuGH gestellt, die von GA Mengozzi nunmehr wie folgt beantwortet wurden (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=134581&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316818; Hervorhebungen nur hier):

"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn

a)  die Berechtigten im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 einen ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Anspruch auf eine angemessene Vergütung unterschiedslos gegen denjenigen haben, der Trägermaterial, das zur Vervielfältigung ihrer Werke geeignet ist, im Inland als Erster gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt, sofern die Verwertungsgesellschaft für die verschiedenen Rechtsinhaber tatsächlich repräsentativ ist, und

b)  die innerstaatliche Regelung zum einen die Möglichkeit der Vorabfreistellung von der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs für – natürliche oder juristische – Personen vorsieht, bei denen aufgrund objektiver Umstände – seien es auch nur Indizien – vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Trägermedien zu eindeutig anderen Zwecken als solchen erwerben, die der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegen, und zum anderen die allgemeine Möglichkeit vorsieht, dass dieser gerechte Ausgleich nachträglich in allen Fällen erstattet wird, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendung des Trägermaterials keine Handlung war, die einen Schaden für den Urheber des Werks begründen kann.

2. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage halte ich es nicht für erforderlich, die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Sollte der Gerichtshof eine Antwort für erforderlich erachten, schlage ich vor, wie folgt zu antworten:

2.1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn der Anspruch auf eine angemessene Vergütung nur bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen besteht, die das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen, und

2.2. bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen ist bis zur Bescheinigung des Gegenteils anzunehmen, dass sie das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen werden; es muss möglich sein, im Hinblick auf eine eventuelle Vorabfreistellung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs oder auf eine eventuelle Rückerstattung dieses Ausgleichs nachzuweisen, dass die natürliche Person das Trägermaterial zu offensichtlich anderen Zwecken als der Herstellung von Privatkopien oder dem Gebrauch des Trägermaterials zu sonstigen, der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegenden Zwecken erworben hat.

3. Aus der Richtlinie 2001/29 folgt nicht, dass der Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht besteht, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift vorsieht, dass die gesamten Erlöse aus der Leistung des gerechten Ausgleichs für die Urheber bestimmt sind, und zwar zur Hälfte in der Form des unmittelbaren Ausgleichs und zur anderen Hälfte in der Form des mittelbaren Ausgleichs. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Anwendung der nationalen Regelung tatsächlich einen mittelbaren Ausgleich ohne unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Urhebergruppen beinhaltet.

4. Ist der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entstanden, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 dem Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs in diesem Mitgliedstaat auch dann nicht entgegen, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Vergütung für das Inverkehrbringen des Trägermaterials gezahlt wurde. Der Mitgliedstaat, in dem die nicht geschuldete Zahlung erfolgte, hat jedoch denen, die nicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, eine angemessene Möglichkeit zu gewährleisten, die nicht geschuldeten Leistungen eines gerechten Ausgleichs, gegebenenfalls im Wege der Klage vor den nationalen Gerichten, erstattet zu erlangen."

In der Regel folgt der EuGH in seinen Entscheidungen weitgehend den Schlussanträgen der Generalanwälte. Die Urteile des EuGH werden im Spätsommer 2013 erwartet.

Der diesjährige "Scheiß-Internet"-Preis 2012 – amtlich "Wolfgang Lorenz Gedenkpreis für internetfreie Minuten"-Preis –, der anspielt auf ein Statement des namensgebenden damaligen Programm-Direktors des ORF, wonach das Fernsehen das Leitmedium und ihm das "Scheiß-Internet" egal sei, und der seit 2008 von dem Wiener Künstlerkollektiv Monochrom für "völlig unqualifizierte Statements gegen das Informationszeitalter in Wort und Tat" vergeben wird, ging dieses Jahr an die PR-Kampagne "Kunst hat Recht", mit der die österreichischen Verwertungsgesellschaften Werbung für Abgaben auf Speichermedien wie insb. Festplatten machen. Glückwunsch!

Unter diesem Motto haben sich im Umfeld der Berlinale Drehbuchautoren, die bisher nicht in einem Interessenverband wie dem VDD organisiert waren, energisch gegen die zunehmend schlechteren Vergütungsbedingungen im öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehen ausgesprochen, insb. gegen ein jüngst von ZDF, Produzentenallianz und VDD vereinbartes Eckpunktepapier. Näheres findet sich auf den Seiten der Nicht ORganisierten AUtoren NORAU, beim VDD und hier.

Die "Belohnung" von Kunden für die Abgabe von Produktbewertungen und Rezensionen Bewertungen, z.B. mit Rabatt-Gutscheinen, ist regelmäßig unzulässig und wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil v. 23. November 2010, Az. I-4 U 136/10 hat die Entlohnung entschieden: ... mehr

"Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein."

 

Etwas anderes soll demnach zwar dann gelten, wenn deutlich darauf hinweisen wird, dass dafür "gezahlt" wurde, vgl. a.a.O.:

"Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal … abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der … -Produkte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt. Frei und unbeeinflusst sind Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertung einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich hier jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt vom Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabatterträge erzielt…."

 

Wir halten es allerdings für zweifelhaft, ob dies verallgemeinert werden kann, insb. bei erheblichen Rabatten. So hat z.B. das LG Duisburg (U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) obiter dictum ausgeführt, dass

"…grundsätzlich … von einem Bewertungsportal erwartet [wird], dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind.

Eine Irreführung liegt demgemäß unter anderem vor, wenn der Werbende für die Äußerung bezahlt hat oder wenn sonst finanziell oder wirtschaftliche Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zwischen ihm und dem Dritten bestehen oder wenn die in Bezug genommene Quelle entgegen der Verkehrserwartung nicht aktuell ist."

 

Unzulässig ist es meist zudem, Kunden zu einer Bewertung oder einem Feedback aufzufordern, insb. durch Zusendung einer entsprechende E-Mail, denn dies wird oft als Werbung und damit als wettbewerbswidrige "unzumutbare Belästigung" i.S.v. § 7 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3 UWG darstellen. Zulässig wäre dies nur dann, wenn (auch) konkret dafür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Ebenfalls unzulässig (Verstoß gg. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) wäre eine telefonische Abfrage der Kundenzufriedenheit, vgl. OLG Köln, Urt .v. 30.3.2012, Az. 6 U 191/11

Die EU-Binnenmarktkommission unter Binnenmarktkommissar Michel Barnier hat gestern durch den im Streit um die Urheberrechtsabgaben berufenen Vermittler António Vitorino ihren Abschlussbericht vorgelegt. Eine erste Zusammenfassung findet sich bei heise. Die Kernempfehlungen Vitorinos decken sich mit den Forderungen des ZItCo e.V. und den im ZItCo organisierten mittelständischen Computerherstellern nach objektiven und transparenten, der Höhe nach angemessenen Abgaben, die zu keiner Benachteiligung der heimischen Hersteller im hiesigen Wettbewerb und im Wettbewerb auf dem EU-Gemeinschaftsmarkt führen dürfen (Hervorhebungen nur hier); der ZItCo e.V. hatte durch uns im Levies Mediation Process Stellung genommen:
"EXECUTIVE SUMMARY
These are the core elements of my recommendations:
I) In order to favor the development of new and innovative business models in the digital single market, based on licensing agreements between service providers and rightholders, I recommend:

  • Clarifying that copies that are made by end users for private purposes in the context of a service that has been licensed by rightholders do not cause any harm that would require additional remuneration in the form of private copying levies.

II) In order to simplify the functioning of the levy systems and ensure the free movement of goods and services in the Internal Market, I recommend that:

  • Levies should be collected in cross-border transactions in the Member State in which the final customer resides;
  • The liability for paying levies should be shifted from the manufacturer's or importer's level to the retailer's level while simplifying the levy tariff system and obliging manufacturers and importers to inform collecting societies about their transactions concerning goods subject to a levy
    • Or alternatively, clear and predictable ex ante exemption schemes should be established;
  • In the field of reprography, more emphasis should be placed on operator levies than on hardware based levies;
  • Levies should be made visible for the final customer; and
  • More coherence with regard to the process of setting levies should be ensured by
    • Defining 'harm' uniformly across the EU as the value consumers attach to the additional copies in question (lost profit); and
    • Providing a procedural framework that would reduce complexity, guarantee objectiveness and ensure the observance of strict time-limits."

Seit Kurzem liegt der erste Entwurf für ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht (LSR) vor und es fand eine erste Debatte im Bundestag statt. Die Medien berichten v.a. über die Propagandaschlacht zwischen Google als Sprachrohr der "Netzwelt" auf der einen, und den Springer-Blättern als Wortführer des Qulitätsjournalismus auf der anderen Seite.
Eine Zusammenfassung fachlich kritischer Stimmen findet sich u.a. bei heise (z.B. hier und hier), beachtlich insb. die frühe Analyse von Till Kreutzer/irights.info.
Von juristisch-akademischer-Seite haben zwischenzeitlich das MPI für Geistiges Eigentum (München) und der GRUR e.V. kritisch zu der Idee und den bekannten Entwürfen des Presseverleger-LSR Stellung genommen, s. hier und hier.

RA Verweyen hat sich gemeinsam mit Ass. jur. Tim F. Schulz in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift AfP 5/2012, S. 442 ff. erneut mit den weiterhin virulenten Fragen der Haftung sog. Online-Archive befasst (RA Verweyen hatte sich damit bereits vor einigen Jahren befasst, AfP 2/2008, S. 133 ff.). ... mehr

Zwischenzeitlich, nach Drucklegung unseres Aufsatzes in AfP 5/2012, hat sich der 6. Senat des BGH (zuständig für Presserecht) erneut mit Inhalten in einem Onlinearchiv zu befassen und die (weiterer) Darstellung der kritischen Meldung dort wie gehabt für rechtskonform befunden; soweit der Pressemeldung des BGH zu entnehmen, erfolgt wiederum keine Auseinandersetzung damit, dass "Online-Archive" je nach ihrer technisch-tatsächlichen Ausgestaltung – "offen" oder "geschlossen" – in unterschiedlichem Maße in die Rechte der von einer Berichterstattung betroffenen Personen eingreifen, und daher u.E. unterschiedlich zu bewerten sind:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 182/2012

Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig

Der Kläger ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom Germania GmbH. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.

Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.

Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag war zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses sind die die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.

Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf ist auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens hat die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, ist nicht schwerwiegend. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

RA Verweyen hat sich in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift GRUR, Ausgabe 9/2012, S. 875 ff., mit den Folgen der BGH-Entscheidung "PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät"  (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10) sowie der Padawan-Entscheidung des EuGH auseinander gesetzt: "Geräteabgaben: Eins vor, Zwei zurück — Besprechung zu BGH, Urt. v. 30. 11. 2011 – I ZR 59/10 − PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ... mehr

Jüngere Entscheidungen des EuGH („Padawan/SGAE" u. a.) und des BGH bringen das tradierte System urheberrechtlicher Geräte- und Speichermedienabgaben (endgültig) an seine praktischen Grenzen: Es folgt daraus, dass bei „modernen" Multifunktionsgeräten wie z. B. PCs, Tablets und Smartphones nach „altem" wie nach „neuem" Recht nicht von einheitlichen Gerätegattungen ausgegangen werden kann, sondern dass für jede Modellbaureihe Anspruchsvoraussetzungen und Abgabenhöhe separat zu bestimmen sind. Die bisherige Praxis der Verwertungsgesellschaften der Erhebung pauschaler Abgaben auf grob generalisierte Gerätegattungen erweist sich damit als rechtswidrig, ebenso wie ihre Praxis der rückwirkenden Geltendmachung von Abgaben. …"

Die ZPÜ versendet z.Z. in einer offensichtlich groß angelegten Aktion massenhaft Auskunfts- und Zahlungsaufforderungen per Einschreiben/Rückschein an die Hersteller, Importeure und Händler von unterschiedlichen Gerätetypen und Speichermedien, die nach Ansicht der ZPÜ für die Anfertigung sog. Privatkopien genutzt werden, u.a. PCs, Mobiltelefone, Festplatten, MP3-Player, NAS-Drives, Multimediaplayer, USB-Sticks, Speicherkarten, DVDs und CDs. ... mehr

Die damit geltend gemachten Ansprüche sind aber keinesfalls unstreitig. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen.

Beispielsweise für PCs und Mobiltelefone gibt es bis heute keine allgemeinverbindlichen Tarife oder rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, mit den die von der ZPÜ geforderten Abgaben bestätigt werden. Zu PCs hatte der BGH zuletzt ein Urteil des OLG München aufgehoben. Die Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) für PCs als deutlich überhöht ab.

Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist, und wenn ja, in welcher Höhe.

Die von der ZPÜ aufgestellten Tarife sind lediglich einseitige "Wunschvorstellungen" der ZPÜ, und als solche nicht verbindlich, vgl. OLG München, Urteil vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gerichte unterworfen.

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

In einem in der juristischen Fachzeitschrift K&R erschienen Aufsatz setzt sich RA Verweyen mit der Rechtslage hins. Lizenzen für Software, Patente u.a. in der Insolvenz des Lizenzgebers und den Folgen für die Lizenznehmer – die auf die Lizenzen zumeist dringend angewiesen sind – auseinander: "Update: Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers – Das Schicksal von Lizenzen, bspw. für Softwareprogramme, in der Insolvenz des Lizenzgebers war lange umstritten. Trotz erkannten Regelungsbedarfs konnte der Gesetzgeber einen ersten Entwurf eines § 108 a InsO-E in 2007/2008 nicht mehr "auf den Weg" bringen. Sein neuerlicher Versuch mit einem neuen Entwurf kommt zu spät: Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung – ausgehend von BGH "Reifen Progressiv", jüngst mit BGH "Take Five" und "M2Trade" fortgeführt – durch dogmatische Klarstellungen die Probleme der Praxis weitgehend gelöst. …"

Zur lizenzfesten Ausgestaltung von Lizenzverträgen aus Perspektive der Lizenznehmer hatte RA Verweyen bereits in Kommunikation & Recht K&R 2009 zahlreiche praktische Lösungsvorschlägen (Vertragsgestaltung und -klauseln) ausgeführt (m. RA'in Clara Tacke); diesen Aufsatz finden sie hier.

Aufgrund eines Urteils des LG Aschaffenburg (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11), welches sich damit zu befassen hatte, ob und wie eine geschäftlich Unternehmensseite auf Facebook die Pflichtangaben des § 5 TMG bereithalten muss, scheinen sich nun die ersten Abmahner diesen häufigen (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoß zu nutze zu machen. Die (überaus formalisierte) Impressumspflicht dient bereits langem als Wettbewerber-Schlachtfeld; wenjg überraschen also, dass nunmehr auch Unternehmensseiten in neueren Plattformen wie z.B. sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube, Google+ und Twitter von Abmahnwellen erfasst werden.
Dass auch solche gewerblich genutzte Facebook-Seiten der Impressumspflicht unterliegen ist gerichtlich geklärt, z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07. Spielraum besteht aber hins. der richtigen Handhabe und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus § 5 TMG, wonach die erforderlichen Pflichtangaben, wie z. B. Name und Anschrift und bei juristischen Personen Informationen über die Rechtsform sowie den Vertretungsberechtigten, für den verständigen Internetnutzer "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen.
Schwierig ist zum einen die technische Umsetzung der Erfordernisse, da angloamerikanische Plattformen aufgrund des fehlenden rechtlichen Erfordernisses im dortigen Rechtsraum über kein Eingabefeld für die Impressumsangaben verfügen. Lösungsansätze gibt es dennoch, diskutiert wird hier vor allem ein Einbinden eines Direktlinks auf das Webseiten-Impressum in der sog. Info-Box, einem frei wählbarem Text, der dauerhaft sichtbar unter den Menüpunkten einer Facebook-Seite zu sehen ist. Neben der bisherigen Praxis, den Menüpunkt "Info" zu nutzen, kann man als Seitenbetreiber auf Facebook auch einen eigenen Menüpunkt für das Impressum einrichten und diesen sodann mit den entsprechenden Anbieterinformationen versehen. Es sind daher weitere gerichtliche Urteile zu erwarten, die gewerbliche Aktivitäten auf Social-Media-Plattformen zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass die Anzeige von Facebook auf mobilen Endgeräten nicht mit der „normalen" Webansicht übereinstimmt.
Wer wegen eine angeblichen Impressumsfehlers auf Facebook & Co abgemahnt wurde, sollte gründlich (und zügig) prüfen lassen, ob da "was dran" ist und welche Abwehrmöglichkeiten gegeben sind.
Fraglich kann im Einzelfall schon die Wettbewerber-Qualität des Abmahners sein, es mögen sich belastbare Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Massenabmahnung ermitteln lassen, oder es mag sich herausstellen, dass das vermeintlich unzureichende Impressum doch ausreichend ist.

Die Schiedsstelle UrhR hat soeben in mehreren Verfahren über die urheberrechtlichen Abgabe- und Vergütungspflichten für sog. "Musik-Handys" in den Jahren 2004 bis 2007 ("altes Recht") Einigungsvorschläge erlassen (Az. Sch-UrhG 221/10 und 223/10), wonach die Hersteller und insb. die Importeure derartiger Musik-Handys zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und je Telefon, sofern importiert und im Inland verkauft, und sofern nicht ausschließlich geschäftlich genutzt, 2,56 ER (mit interner Speichermöglichkeit) bzw. 1,28 EUR (ohne), zzgl. MwSt. zu zahlen haben.

Wir halten diese Einigungsvorschläge aus verschiedenen Gründe und insb. vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des BGH betreffend PC unter altem Recht für nicht haltbar. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.

Mit Urteil vom 27. Juni 2012, Az. 5 U 29/10 hat das OLG Hamburg auf unsere Anschlussberufung ein Urteil des LG Hamburg (Az. 308 619/08) gegen eine Fachzeitschriften-Verlag bestätigt, wonach Journalisten den ihnen wegen einer rechtswidrigen (nicht genehmigten/lizenzierte) Online-Nutzung ihrer Texte durch Verlage zustehenden Schadenersatzanspruch im Wege der sog. Linzenzanalogie-Methode nach den DJU-Honorartabellen berechnen können; die Gerichte führen insb. auch zur konkreten Anwendung der DJU-Honorare aus. Das OLG spricht zudem eine 100%igen Zuschlag für unterbliebene Autorenkennzeichnung aus. ... mehr

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen hat die Entscheidung in einem Beitrag für "M" (DJU) zusammengefasst:

"Schadensersatz für verletzte Urheberrechte — Rechtswidrige Online-Nutzung journalistischer Texte mit Hilfe von dju-Honorarempfehlungen geahndet

In Hamburg ist ein Journalist erfolgreich gegen die rechtwidrige Internet-Nutzung seiner Texte vorgegangen. Das Oberlandesgericht (OLG) verurteilte einen bekannten Fachzeitschriften-Verlag zu einer Schadenersatzzahlung von knapp 15.000 Euro. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Hamburg (LG) bestätigt und noch verschärft. Für die Berechnung des Schadenersatzbetrages legten die Gerichte Honorarempfehlungen der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di von 2005 zugrunde. Die Urteile geben damit wertvolle Praxishinweise zur Schadensberechnung in diesen leider typischen Fällen von Urheberrechtsverletzungen.

Der Wirtschaftsjournalist hatte dem verklagten Verlag, der u.a. eine Vielzahl an branchenspezifischen Fachzeitschriften herausgibt, verschiedene, populär gehaltene Fachaufsätze zu Steuerthemen angeboten. Der Verlag veröffentliche die Artikel in einzelnen Ausgaben seiner Fachzeitschriften, und nachfolgend, stark gekürzt und teilweise ohne den Journalisten als Autor zu nennen, auf verschiedenen von ihm betriebenen Themenportalen im Internet.

Die Parteien stritten zunächst darüber, ob die Rechteeinräumung nur den Abdruck der Aufsätze in den Print-Ausgaben der Fachzeitschriften des Verlags umfasste, oder ob der Verlag auch das Recht für die Online-Nutzung erworben hatte. Bereits das LG Hamburg verneinte dies sehr deutlich: Ausdrücklich habe der Kläger nur die Print-Nutzung erlaubt. Daher sei nach der im Urheberrecht geltenden sog. „Zweckübertragungslehre" (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG) davon auszugehen, dass weitere Nutzungsrechte (Nutzungsarten) nicht eingeräumt worden seien. Damit war die Online-Nutzung der Beiträge durch den Verlag rechtswidrig.

Das LG erkannte auf ein fahrlässiges, und sogar auf ein „in hohem Maße leichtfertiges" und damit „grob fahrlässiges" Handeln des Verlags. Dieser hätte bei gebotener Sorgfalt erkennen können, dass er nicht zur Online-Nutzung der Texte berechtigt war, insbesondere weil er als Verlag einen Großteil seines Geschäfts mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Leistungen betreibt. Daher schuldete der Verlag dem Autoren auch Schadensersatz, den das LG – bestätigt vom OLG – unter Bezugnahme auf die dju-Honorartabellen im Wege der sog. Lizenzanalogie-Berechnungsmethode bestimmte. Damit handele es sich zwar um einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes, denen mit Zurückhaltung zu begegnen sei, betonte das LG. Aber auch aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sei dem Gericht bekannt, dass die Empfehlungen einen brauchbaren Überblick darüber vermittelten, wie in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -intensitäten quantifiziert werden und sich in Relation zueinander verhalten. Gerade auch im Hinblick auf die Höhe der empfohlenen Honorare seien dem Gericht Lizenzverträge und Vergleiche bekannt, die der Höhe nach im Rahmen der Empfehlungen liegen.

Nach Ansicht des OLG ist die Heranziehung der dju-Honorarempfehlungen als Berechnungsgrundlage – wogegen sich der verklagte Verlag heftig gewehrt hatte – nicht zu beanstanden. Das LG sei zutreffend verfahren, in dem es „unter Würdigung aller Umstände in freier Überzeugung" die dju-Honorare zum Ausgangspunkt seiner Schadensermittlung gemacht habe. Ebenfalls bestätigt hat das OLG die konkrete Berechnung der Schadenersatzsumme durch die Vorinstanz. Demnach handelt es sich mit den rechtswidrigen Nutzungen der Texte im Internet um Online-„Erstnutzungen" gegenüber der gestatteten Printnutzung und die Texte waren als "Fachaufsätze" einzustufen. Aufgrund der monatlichen Visits auf den Portal-Seiten der Beklagten bis 50.000 waren daher 1.8 Cent je Zeichen (einschließlich Leerzeichen) zu vergüten.

Nach Auffassung der LG und des OLG war zur Bestimmung der maßgeblichen Zeichen-Anzahl auf die von dem Verlag für die Online-Nutzung stark gekürzten Texte abzustellen („konkrete Verletzungsform"), und nicht auf die deutlich umfangreicheren Originaltexte des Klägers. Die sich daraus ergebenden "Grundlizenzen" waren sodann für das erste Nutzungsjahr auf 500% zu erhöhen und für die weiteren Nutzungsjahre waren jeweils 5% der Grundlizenz zu addieren. Die so ermittelten Lizenzen decken die Nutzung in jeweils einem Online-Auftritt des Verlags ab. Da die Aufsätze von dem Verlag aber auf mehreren Portalen genutzt worden waren, waren für dafür weitere Lizenzgebühren zu addieren, und zwar obwohl die Texte (angeblich) nur auf einem Speicher abgelegt waren. Maßgeblich ist allein die Anzahl der Internetseiten, auf denen veröffentlicht wurde. Für diese weiteren Nutzungen setzten die Gerichte den dju-Empfehlungen folgend 50% des Ersthonorars an.

Anders als noch das LG sprach das OLG dem klagenden Journalisten zudem einen sogenannten Verletzerzuschlag von 100% zu, insoweit der Verlag ihn in seinen Internetauftritten entgegen § 13 UrhG nicht als Autor der Texte genannt hatte. Denn dadurch ist dem Journalisten entsprechende Werbewirkung entgangen, die auszugleichen ist. Insgesamt waren dem Kläger daher knapp 15.000 Euro für die rechtswidrige Nutzung von Auszügen aus vier seiner Texte auf neun Internetportalen zuzusprechen, und zwar obwohl die Texte dort (angeblich) nur ca. 100 mal „angeklickt" worden seien. Dieses Verwendungsrisiko liege allein beim Verlag, meinte das Gericht.
Das klare Bekenntnis der Hamburger Gerichte zu den dju-Honorarempfehlungen als Berechnungsgrundlage und ihre Hinweise zur konkreten Berechnung von Schadensersatzbeträgen bei rechtswidrigen Nutzungen journalistischer Texte ist ausgesprochen relevant für die Praxis bei derartigen Urheberrechtsverletzungen. Die Hamburger Richter haben sich weitgehend festgelegt. Das schafft Rechtssicherheit, zumal ein betroffener Journalist auch dann Klage in Hamburg erheben kann, wenn weder Kläger noch beklagter Verlag dort ansässig sind. Denn in „Internetfällen" findet die maßgebliche Rechtsverletzung überall dort statt, wo der rechtswidrig genutzte Text bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann, also auch in Hamburg. Überall dort kann nach § 32 ZPO, dem sog. „fliegenden Gerichtsstand", Klage erhoben werden."

Verfahren:
OLG Hamburg, U.v. 27.6.2012, Az. 5 U 29/10 (Revision nicht zugelassen)
LG Hamburg, U.v. 12.2.2012, Az. 308 O 619/08
„Honorare Text + Foto 2005 für freie Journalisten/innen" der dju " 

Professor Martin Kretschmer, Director des Centre for Intellectual Property Policy & Management der Bournemouth University, UK, hat im Auftrag des UK Intellectual Property Office (IPO) in einer unabhängigen empirischen Untersuchung ausführlich die europäischen Geräteabgaben-Systeme untersucht und verglichen, und dabei "dramatische" Unterschiede zwischen den Abgaben in den verschiedenen europäischen Ländern festgestellt, sowohl methodisch, als auch in der Anzahl unterschiedlicher Abgaben und deren Höhe. So wird auf PCs überhaupt nur in vier europäischen Staaten eine Abgabe ("indirekte Steuer") erhoben (Tschechien, Frankreich, Deutschland, Italien) und die Abgaben können – entgegen der  gesetzlichen Konzeption und der dafür angeführten Rechtfertigung – von den Geräte-Herstellern und Importeuren meist nicht an die Endnutzer weitergegeben werden, sondern werden letztlich von ihnen getragen.
Die Untersuchung fand u.a. herausragende Beachtung in den britischen Beratungen zur Einführung gesetzlicher Privatkopiefreiheiten ohne Ausgleich in Form einer Geräteabgabe o.ä. (Hargreaves Review of Intellectual Property and Growth). Unter Bezug auf die Untersuchung kommt Prof. Ian Hargreaves zu folgender Empfehlung (Digital Opportunity, A Review of IP and Growth, section 5.30): "The Review favours a limited private copying exception which corresponds to what consumers are already doing. As rights holders are well aware of consumers' behaviour in this respect, our view is that the benefit of being able to do this is already factored into the price that rights holders are charging. A limited private copying exception which corresponds to the expectations of buyers and sellers of copyright content, and is therefore already priced into the purchase, will by definition not entail a loss for right holders."

Im Verfahren Rs. C 128/11 – usedsoft ./. Oracle hat sich der EuGH m. Urteil vom 3. Juli 2012 (hier die Pressemeldung) auf Vorlage des BGH für einen weitgehend liberalisierten Handel mit gebrauchter Software ausgesprochen. Insb. soll auch die Weitergabe ursprünglich nur per download erworbener Software zulässig sein. Unzulässig ist aber die Aufspaltung sog. Volumenlizenzen. Es ist zu erwarten, dass die großen Softwarehäuser die Weitergabe ihrer Programme nunmehr verstärkt durch technische Schranken und Anpassung der Vertriebsmodelle einschränken. Generell ist beim Erwerb "gebrauchter" Softwarelizenzen auf einen lückenlosen Nachweis der Rechteinhaberschaft zu achten.

Die europäische Kommission hat durch Michel Barnier, European Commissioner for Internal Market and Services, einen Diskussions- und Mediations-Prozess aller Beteiligten und Betroffenen über die Geräteabgabe angestoßen und dessen Leitung António Vitorino, ehemaliger EU- Kommissar für Justiz, übertragen. Mr. Vitorino hat den Beteiligten einen Fragenkatalog zukommen lassen und zu Stellungnahmen aufgefordert.
Der ZItCo e.V. hat zu den Fragen Stellung genommen, und dabei die großen Schwierigkeiten seiner mittelständischen Mitgliedsunternehmen unter dem derzeitigen Abgabesystem aufgezeigt (insb. Rechtsunsicherheit und Intransparenz, überhöhte rückwirkende Abgabeforderungen, Marktverzerrung und Wettbewerbsnachteile ggü. Mitbewerbern aus anderen EU-Staaten). Eine Lösung der vielfältigen Probleme durch die europaweit unterschiedlichen, komplexen und verwaltungs-/kostenaufwendigen Abgabesysteme könnte nach Ansicht des ZItCo in einer wirtschaftlich angemessenen, europaweit einheitlichen Haushaltsabgabe bestehen; dies würde auch zu schnelleren Verfahren und zeitigen Ausschüttungen an die Rechteinhaber führen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Verweyen.
 

David K. Levine and Michele Boldrin, professors of Economics at Washington University in St. Louis, have conducted extended research on the economic effects of intellectual property. Levine and Boldrin challenge the basic assumption justifying the concept of "intellectual property" as being necessary to foster innovation and creation (available here and here).
 

Es liegt die Begründung zur Entscheidung des BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10 vor. Mit diesem Urteil hat der BGH ein Urteil des OLG München v. 4.3.2012, Az. 6 WG 6/08 aufgehoben, wonach PC-Hersteller nach "altem" Urheberrecht (bis 2007 einschl.) 18,42 EUR je hergestelltem oder importierten und hier in Verkehr gebrachten PC an die ZPÜ zu zahlen gehabt hätten (s. hier im Blog). ... mehr

Nach der Urteilsbegründung des BGH kann für die Zeit vor 2008 "nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte … dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen", und zwar ohne dass es darauf ankommt, "ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind." Soweit entsprechend geeignete und dafür bestimmte PCs an Geschäftskunden überlassen wurden, bestehe zwar "die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden." Dabei handele es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Nachweis entkräftet werden könne, "dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist."

Nach unsere Einschätzung führt dieses Urteil nach der Padawan-Entscheidung des EuGH das herkömmliche Geräteabgabensystem endgültig an seiner praktischen Grenzen. Insb. erteilt der BGH der bisherigen Praxis der Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ, unterschiedlich ausgestattete und unterschiedlich genutzte Geräte zu einheitlichen  und mit einer einheitlichen Abgabe zu belegenden Gattungen zusammenzufassen, eine Absage.

RA Verweyen hat sich in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift GRUR, Ausgabe 9/2012, S. 875 ff., mit den Folgen dieser Entscheidung des BGH sowie der Padawan-Entscheidung des EuGH auseinander gesetzt.

Die ZPÜ versendet z.Z. "Informationsschreiben" an die Hersteller, Importeure und Händler von Mobiltelefonen, PCs, CD-Brennern, DVD-Brennern u.a. Darin informiert sie über angebliche Abgabepflichten für diese und andere Geräte, und fragt Auskünfte über die von dem Adressaten jeweils in Verkehr gebrachten Geräte ab. In diesen Schreiben wird suggeriert, dass die von der ZPÜ aufgemachten Forderungen unstreitig sind. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen:  ... mehr

1.

Die ZPÜ teilt mit, dass für den Zeitraum 2008 – 2010 PC Gesamtverträge abgeschlossen wurden. Richtig ist: die ZPÜ konnte – von den größeren Hersteller-Verbänden – allein den BCH e.V. für einen Gesamtvertrag über PC gewinnen. Insb. die deutlich mitgliederstärkeren Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben für diesen Zeitraum hingegen keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) als deutlich überhöht ab.

Der BITKOM e.V. hat für diesen Zeitraum bereits ein Schiedsstellenverfahren gegen die ZPÜ durchgeführt (Az. Sch-Urh 37/08; nicht rechtskräftig), in dem die Schiedsstelle Urheberrecht bei dem DPMA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für privat genutzte PC eine Abgabe von 10,08 EUR angemessen ist, und dass keine Abgabe geschuldet ist für ausschließlich geschäftlich genutzte PCs.

Der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt derzeit einen Musterprozess vor der Schiedsstelle Urheberrecht gegen die ZPÜ, in dem die geforderte Abgabe auf PC bereits dem Grunde nach angegriffen wird. Aufgrund verschiedener Berechnungen und Gutachten (s. auch hier und hier) geht der ZItCo e.V. jedenfalls von einer Abgabenhöhe um 1,- EUR für privat genutzte PC aus; für geschäftlich genutzte PC ist nach Auffassung des ZItCo e.V. nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH keine Abgabe geschuldet.

2.

Für die Jahre 2011 ff. hat bisher keiner der Verbände einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ abgeschlossen; dazu laufen gemeinsame Verhandlungen aller Verbände mit der ZPÜ.

3.

Für die Jahre vor 2008, für die die ZPÜ nach "altem" Urheberrecht PC-Abgaben i.H.v. über 18,- EUR fordert, ist ebenfalls streitig, ob eine Abgabe geschuldet ist. Insoweit das OLG München dies festgestellt hatte, wurde dieses Urteil von dem BGH aufgehoben (BGH, U.v. 30.11.2011, I ZR 59-10).

4.

Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist; auch insoweit gehen wir von einer sehr viel geringer zu bemessenden Abgabe aus, als von der ZPÜ mit den von ihr einseitig aufgestellten Tarifen gefordert.

5.

Für CD- und DVD-Brenner forderte die ZPÜ früher um 9,- EUR, nunmehr (neuester Tarif) unter 2,- EUR. Auch dies ist dem Grunde nach bedenklich, weil es sich nach unserer Auffassung mit Brennern nicht um "Geräte" i.S.d. §§ 54 ff. UrhG handelt, sondern um nicht separat abgabepflichtige Komponenten/Zubehör (s. dazu auch hier).

6.

Was die von der ZPÜ aufgestellten Tarife für PC, sog. "kleine" PC, Mobiltelefone, Brenner etc. pp. betrifft, ist zudem festzuhalten, dass solche Tarife nach Urteil des OLG München vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ (rechtskräftig) lediglich eine einseitige Forderung der ZPÜ darstellen und daher unverbindlich sind; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gerichte unterworfen.
Eine rechtmäßige Tarifierung erfordert die Durchführung neutraler empirischer Untersuchungen zum Maß der Nutzung der jeweiligen Geräte für relevanten Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien), die, soweit ersichtlich, bisher nur für PCs durchgeführt wurde (im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 37/08).

7.

Insoweit die ZPÜ den "Hinweis" erteilt, dass "die Ansprüche auf Vergütungen nach § 54 UrhG von Gesetzes wegen entstehen", ist zu ergänzen, dass dies natürlich nur dann der Fall ist, wenn hins. der jeweiligen Gerätegattung die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 54 ff. UrhG vorliegen und nach der sog. "Verhandlungslösung" des "neuen" Urheberrechts  (seit 1.1.2008) die Frage der Abgabepflicht den Gesamtvertragsparteien zugeordnet ist; insb. für die hier genannten Gerätetypen ist dies streitig, s. zuvor. Nicht abgabepflichtig sind nach § 54 Abs. 2 UrhG bspw. Geräte, die nur in geringem Umfang für relevante Privatkopien genutzt werden.

Nur dann, wenn dem Grunde nach eine Abgabepflicht besteht, besteht aber auch eine Melde- bzw. Auskunftspflicht zu den jew. Geräten.

(Nur) Eine schuldhafte Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht berechtigt die ZPÜ allerdings, ggf. den doppelten Vergütungssatz zu verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. 10. 2009 – I ZR 168/06).

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

Nicht abschließend geklärt ist die Verantwortlichkeit und Haftung sog. Recommerce-Anbieter (Unternehmen, die internet-basiert gebrauchte Medien wie Bücher, Audio-CDs, DVDs etc. an- und wieder verkaufen) und allg. von Medienhändlern für Urheber- und Markenrechtsverletzungen durch Produkte, die von dem Unternehmen in Unkenntnis der Rechtsverletzung gehandelt wurden. Z.B. kann ein angekauftes und weiterverkauftes Buch Plagiats-Passagen enthalten oder eine Musik-CD entpuppt sich als Bootleg oder als sonst nicht ausreichend lizensiert. ... mehr

In einem Verfahren betreffend die urheberrechtliche Verantwortlichkeit eines Recommerce-Anbietres für ein (angebliches) Buch-Plagiat vor dem OLG Köln (Az. 6 U 154/10) hatte das Gericht zu verstehen gegeben, dass ein Recommerce-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen nur als bzw. wie ein Störer haftet, nicht aber als Täter oder Gehilfe. Konkret ging es darum, dass das beklagte Unternehmen ein gebrauchtes Buch angekauft und zum Weiterverkauf angeboten hatten, welches nach Ansicht des Klägers ein Plagiat eines Buches von ihm darstellte (vom Senat aber bezweifelt und letztlich offen gelassen). Der Kläger ging von einen täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung durch den Recommerce-Händler aus, was das OLG aber anders bewertete, und den Verfügungsantrag daher abwies:

"… Es komme nur eine Haftung des Beklagten als Störer in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte vor der Abmahnung bereits Prüfpflichten hinsichtlich der möglichen Urheberrechtsverletzung durch das Buch "Das neue …recht" verletzt hätte. Derartige Prüfpflichten, die darauf hinauslaufen würden, dass jemand, der im Internet mit antiquarischen Büchern handelt, bei dem Ankauf jedes einzelnen Buches prüfen müsste, ob dem Vertrieb zivilrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen, vermag der Senat aber nicht zu bejahen. …"

Das OLG Köln schließt damit an an ein Urteil des LG Berlin vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08, in dem das LG Berlin für den regulären Buchhandel ähnlich entschieden hatte:

"… Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung – der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG – lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann…. Anders als für den Verleger bzw. Herausgeber eines Buches ist es für einen Buchhändler praktisch unmöglich und würde eine Überspannung der ihn treffenden Verkehrs- oder Prüfungspflichten darstellen, jedes Buch auch nur zu lesen. Damit fehlt bereits die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft. … ist ein Buchhändler ohne Anlass nicht gehalten, erschienene Bücher auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine solche Prüfungspflicht würde bei der großen Anzahl angebotener Bücher und einer nicht bezifferbaren Anzahl an möglichen Rechtsverletzungen die praktischen Möglichkeiten eines Buchhändlers deutlich überspannen. …"

Ähnlich hat zwischenzeitlich auch das LG Hamburg geurteilt.

Rechtsanwalt Dr. Urs RA Verweyen hat die aktuelle Instanz-Rechtsprechung zur Medienhändlerhaftung in einem Aufsatz für in GRUR RR, 2013, S. 372, ausführlich analysiert.

Die Schiedsstelle für Urheberrechtssachen am DPMA hat in dem jahrelangen Verfahren zwischen BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften, in dem erstmals nach den Verfahrensvorschriften des UrhWarnG eine zumindest formal ordnungsgemäße empirische Untersuchung zum Nutzungsverhalten bei PCs durchgeführt wurde, einen Einigungsvorschlag vorgelegt. Demnach ist für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte keine (!) Abgabe geschuldet; für (auch) privat genutzte PCs soll eine Abgabe i.H.v. 10,08 EUR angemessen sein. Das Verfahren wurde auch vom ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt, u.a. durch die Gutachten Prof. Ullmann (insb. zum Padawan-Urteil des EuGH) und Prof. Kretschmer zur Berechnung des gerechten Ausgleichs (dazu hier im Blog).
Sollten die Verfahrensparteien BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften den Einigungsvorschlag annehmen und eine entsprechende Gesamtvertrag abschließen, so würden für den Zeitraum 2008 bis 2010 insg. drei unterschiedliche Abgaben "im Raum stehen": die Abgaben aus dem Gesamtvertrag des BCH i.H.v. 13,61 EUR); ein von der ZPÜ im April 2010 aufgestellter und veröffentlichter Tarif vom 17,xx EUR, auf den die ZPÜ über den Jahreswechsel bereits verschiedene PC-Hersteller und -Importeuer "verklagt" hat – diese beiden unterschiedslos geltend für "Business-" und Consumer"-Geräte –, und der nunmehr vorgeschlagene Tarif i.H.v. 10,08 EUR nur für privat genutzte PCs (einschl. Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 6,5%). Zudem ist die ZPÜ dann verpflichtet, darauf basierend unverzüglich einen um den Gesamtvertragsnachlass erhöhten Tarif aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der neue Gesamtvertrag und Tarif würde dabei auch das Jahr 2011 umfassen, für das u.a. der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) für die in ihm organisierten ca. 80 mittelständischen, deutschen Computerhersteller derzeit einen Gesamtvertrag verhandelt.
Es ist zu erwarten, dass die ZPÜ im Falle des Vertragsschlusses den im April 2010 nach Rechtsstreit mit dem ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) aufgestellten und veröffentlichten Tarif über 17,xx EUR rückwirkend aufhebt und durch den neuen Tarif ersetzt. Unternehmen, die bereits Abgaben nach dem derzeitigen Tarif an die ZPÜ gezahlt haben, hätten dann einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch (allerdings bereitet dessen Abwicklung insb. in Lieferketten einige praktische Schwierigkeiten, wie die Parallelproblematik bei den Abgaben auf interne CD- und DVD-Brennern zeigt; dazu ebenfalls hier im Blog).
RA Verweyen berät und vertritt neben dem ZItCo e.V. ständig eine Vielzahl von betroffenen Geräte-Herstellern und -Importeuren aus dem PC- und Mobilfunkbereich in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München.

In einem Aufsatz in Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM 3/2008 hat RA Verweyen sich unter dem Titel "Pacta sunt servanda? – Anmerkungen zu § 31a UrhG n.F." mit der Problematik der vertraglichen Einräumung der Rechte betreffend noch unbekannten Nutzungsarten befasst.

Sog. Künstlerverträge, in denen die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler und seinem Management oder Agenten geregelt werden, sind oft unwirksam, wozu meist das Zusammenspiel aus Regelungen führt, durch die der Künstler in seiner beruflichen und künstlerischen Entscheidungsfreiheit und seinen Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wird, wirtschaftlich benachteiligt wird, und unangemessen lang an "sein" Management gebunden wird. Exemplarisch tritt dies in einer Entscheidung des LG Köln, U.v. 31. Oktober 2008 – 8 O 256/06 zu Tage, die RA Verweyen erwirkt hat; die Berufung dagegen hatte das OLG Köln gem. § 522 ZPO im Beschlusswege verworfen (OLG Köln, B.v. Köln vom 19. Juni 2009 – 24 U 194/08): ... mehr

"Der Kläger hat keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 1. September 2005. Dieser ist sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. …Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB unter anderem dann nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit kann sich danach aus der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind. …
Der Managementvertrag beschränkte zunächst die künstlerische Freiheit der Beklagten weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Klägers. Der Beklagten war in der Geltungszeit dieses Vertrags die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen Tätigkeit praktisch genommen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Aus den Regelungen in Ziffern I., II. Abs. 2, III. und IV. des Vertrags ergibt sich, dass der Kläger nach Abschluss des Vertrags allein befugt sein sollte, künstlerische Engagements für die Beklagte anzubahnen. Ihr selbst war dieses Recht nach diesen Vorschriften vollständig genommen: … Ausnahmen von dieser umfassenden Verhandlungsbefugnis des Klägers definiert der Vertrag überhaupt nicht, sodass entsprechend dem umfassenden Vertragstext davon auszugehen ist, dass selbst kreative, genuin künstlerische Fragen von der Verhandlungsbefugnis des Klägers umfasst sein sollten. … Das Gericht ist sich bewusst, dass das Ziel eines Künstler-Management-Vertrags, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen, eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie auch weitgehende Handlungsvollmachten des Managers fordert, wie sie dementsprechend auch durchaus branchenüblich sind (OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.). Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der Vertrag vom 1. September 2005 für den Kläger vorsieht, ist jedoch für das Erreichen des Vertragszwecks nicht erforderlich und auch branchenunüblich. Vielmehr bleibt der Künstler üblicherweise in allen kreativen Entscheidungen frei und federführend (vgl. OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.), …

Der gegen die guten Sitten verstoßende Gesamtcharakter des Vertrags ergibt sich des Weiteren aus den Vergütungsregelungen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Nach Ziffer V. Abs. 3 des Vertrags sollte der Kläger ein seinen Aufgaben und Kompetenzen entsprechendes Entgelt erhalten, was auf pauschal 30 % festgelegt wurde. Diese anteilige Beteiligung liegt jedenfalls im oberen Bereich des Üblichen – und zwar unabhängig davon, ob die unklare Klausel dahingehend auszulegen ist, dass 30 % der Nettoeinnahmen oder sogar der Bruttoeinnahmen gemeint sein sollen (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff., wo sogar eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen wird). Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Entgeltregelung sei aufgrund der Unbekanntheit der Beklagten oder wegen des ihr angeblich anhaftenden schlechten Images angemessen. … Neben der finanziellen Belastung der Beklagten durch das erhebliche an den Kläger zu zahlende Entgelt sieht Ziffer V. Abs. 4 des Vertrags auch die gegenseitige Absicherung durch den Abschluss einer Kapitalversicherung seitens der Beklagten, mithin in anderen Worten unter anderem die Absicherung des Klägers für den Todes-, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsfall der Beklagten, durch eine von der Beklagten abzuschließende kapitalbildende Versicherung vor, deren Zession an den Kläger in Ziffer V. Abs. 5 des Vertrags ausdrücklich als möglich vorgesehen ist. … Darüber hinaus ist in Ziffer V. Abs. 2 des Vertrags stillschweigend eine Inkassovollmacht für den Kläger vereinbart.

Ferner ist für die Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrags als sittenwidrig die Laufzeitregelung in Ziffer VI. von Bedeutung. Die danach vereinbarte Festlaufzeit von 5 Jahren verlängert sich mangels Kündigung des Vertrags automatisch. Darüber hinaus wurde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart; § 627 BGB kann jedoch auch stillschweigend ausgeschlossen werden (Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 627 Rn. 5). …

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung beider Parteien, das dem Vertrag einen Ausbeutungscharakter verleiht und ihn damit als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.)."

In einem Aufsatz in MMR, 2009, 590 ff. hatte Rechtsanwalt Verweyen die Grenzen der Haftung bzw. Störerhaftung in Peer-to-Peer-Netzwerken wie eDonkey ausgelotet, anlässlich einer Serie von landes- und oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen den Betreiber eines eDonkey-Servers. Diese Ausführungen sind im wesentlichen weiterhin aktuell (bzw. angesichts der Megaupload-Diskussion aktueller denn je!).

I just found a very instructive note on copyright, on the pages of SoundCloud, a really exciting service to Share Your Sounds. Its really universal, and we couldn't explain it any better, so I asked them for their permission to cite it here (all there is to add, that, whenever it reads "SoundCloud" in the following, the statement is true for other "web2.0 / user generated content"-Services as well, and whenever there is a reference to a "suitably qualified lawyer" — yes, we consider ourselves to be of that kind):
What is copyright?
"Copyright" is the term used to describe a number of legal rights that exist in original literary, musical, dramatic or artistic works, and in sound recordings, films, broadcasts and other creative works. Under copyright laws, these rights are exclusive to the copyright owner, and enable the copyright owner to control how their work is used and to prevent unauthorised use.
Originally, copyright laws allowed the creator of a work to prevent that work from being copied, but copyright laws have gradually been extended over time, and now allow copyright owners to prevent and control things like adaptation or public performance of the copyright work, inclusion of the work in a broadcast, or distribution of the work both physically and on the Internet. Because these rights are exclusive to the copyright owner, anyone wanting to do any of these things needs the permission of the copyright owner.
Copyright can exist in all sorts of things – for example, music, lyrics, photographs, artwork, books, speeches, TV programmes and movies. Also, what might appear to be a single work can include several different copyrights owned by various different people. For example, a music track by a signed artist will often include separate copyrights in the composition, the lyrics, and the sound recording. Copyright in the music and lyrics will usually be owned by the artist or music publishing company, and copyright in the sound recording will usually be owned by the artist's record label. Use of that track, including any adaptation of the track or any uploading or sharing over the Internet, will require the permission of all of these copyright owners, either directly or through their representatives (for example, through a collecting society or performing rights organisation).
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Copyright is complicated. If you have any doubt regarding the extent of your rights in any sounds, you should consult with a suitably qualified lawyer before uploading anything to SoundCloud or making any claims or counter-claims regarding your rights. However, as a general guide, here are some of the issues you might want to consider before uploading anything to SoundCloud:
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Mit Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 59/10 hat der BGH in einem u.a. von RA Dr. Verweyen begleiteten Verfahren die Verurteilung eines Computerherstellers zur Erteilung von Auskunft und Zahlung einer PC-Abgabe von über 18,- EUR je hergestelltem PC von 2002 bis 2007 einschl. nach altem Urheberrecht durch das OLG München aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Dies ist das erste Verfahren dieser Art, das vom BGH entschieden wurde. Die Begründung liegt noch nicht vor, der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung allerdings Zweifel an der technischen Eignung und entspr. Zweckbestimmtheit von PCs zur Anfertigung abgabepflichtiger Kopien nach § 53 UrhG a.F. (sog. Privatkopien). ... mehr

Pressemeldung des ZItC e.V.:

PC-ABGABE: BGH HEBT VERURTEILUNG EINES ZITCO-MITGLIEDS DURCH DAS OLG MÜNCHEN AUF!

In den zwischen dem PC-Herstellerverband ZItCo e.V. und den Verwertungsgesellschaften heftig umstrittenen Frage der PC-Abgabe nach "altem" Urheberrecht kommt Bewegung.

Von der Schiedsstelle und dem OLG München war ein ZItCo-Mitgliedsunternehmen zur Auskunft über die Anzahl der von ihm zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2007 hergestellten "PCs mit eingebauter Festplatte" verurteilt worden, sowie zur Zahlung von 15,- EUR (Schiedsstelle) bzw. 18,42 EUR (OLG München) je hergestelltem PC. Auf die Revision des ZItCo-Mitglieds, die vom ZItCo durch RA Dr. Verweyen unterstützt wurde, hat der BGH das Urteil des OLG München nun vollständig aufgehoben, und die Sache an das OLG München zurückverwiesen.

Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem BGH wird sich das OLG München gründlicher mit der Frage zu befassen haben, ob und welche PCs im streitgegenständliche Zeitraum überhaupt zur Anfertigung relevanter Vervielfältigungen geeignet und dazu bestimmt waren. Auch die vom EuGH in der Padawan-Entscheidung aufgeworfenen Fragen dürften dann eine erhebliche Rolle spielen. (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59/10)

Im Verfahren auf Rückerstattung zu viel bezahlter Geräteabgaben hat das LH Hamburg mit Urteil vom 11.2.2015 (Az. 408 HKO 59/12, rechtskräftig) einem von KVLEGAL vertretenen PC-Hersteller gegen einen Komponentenlieferanten einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. Die rechtskräftige Entscheidung des LG Hamburg zu Gunsten unserer Mandantin wurde mittlerweile in GRUR-RS 2015, 07286 und ZUM-RD 2016, 202 veröffentlicht, und Entscheidungsbesprechungen von N. Küster in GRUR-Prax 2015, 192 und von RA Dr. Verweyen in MMR-Aktuell 2015, 368706.

Hintergrund: in "grauer Vorzeit" hatten sich Industrieverbände und Verwertungsgesellschaften auf eine Geräteabgabe für zum Einbau bestimmte Brenner von über 9,- EUR geeinigt. Diese Abgabe war von dem von uns vertreten PC-Hersteller, wie von den meisten anderen Herstellern, u.a. in 2008 und 2009 über den Komponenten-Einkaufspreis an die Hersteller- und Importeure von Brenner gezahlt worden. In 2010 hatten allerdings ZPÜ und Verwertungsgesellschaften einen neuen Brenner-Tarif von unter 2,- EUR aufgestellt und veröffentlicht, und zwar – ihrer üblichen, nach diesseitigem Dafürhalten allerdings rechtswidrigen ständigen Praxis entsprechend – "mit Rückwirkung" auf den 1.1.2008. Demnach hatten die PC-Hersteller für jeden Brenner bis zu 7,- EUR zuviel bezahlt.
Der Tarif für zum Einbau bestimmte Brenner ist im Zuge des von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften aufgestellten PC-Tarifs neu bestimmt worden, nachdem das OLG München mit Urteil vom 29.4.2010 eine von RA Dr. Verweyen erwirkte einstweilig Untersagungsverfügung vom 19.2.2010 (OLG München, Az. 6 WG 6/10) wieder aufgehoben hatte. Im Streit um die Zulässigkeit der einseitigen Aufstellung eines Tarif für die PC-Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG zwischen ZItCo e.V. sowie ZPÜ und Verwertungsgesellschaften hat das OLG München die Tarifausstellung zunächst untersagt. In seiner Begründung im Urteil vom 29.4.2010 weist das OLG auf die unklare Rechtslage hin, u.a. darauf, dass der Gesetzgeber bei Reformierung des UrhWG den Fall, dass sich die Interessenvertretung einer Branche auf Herstellerseite spaltet, offensichtlich nicht bedacht hat. Für die Branche der Computer-Hersteller bedeutsamer sind allerdings die Ausführung des OLG München dazu, dass der von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften aufgestellte PC-Tarif den Mitgliedern des ZItCo e.V. gegenüber keine verbindliche Wirkung entfaltet; wörtlich führt das OLG aus:

"Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag, ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag vermitteln. Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist."

Nach einem von Prof. Dr. Tobias Kretschmer im Auftrag des ZItCo e.V. angefertigten ökonomischen Gutachten sind nur geringfügige Beträge je PC als angemessener bzw. gerechter Ausgleich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ("Padawan") für privatkopiebedingte Lizenzeinbußen an die Urheber geschützter Werke zu bezahlen. Insb. die von den Verwertungsgesellschaften durchgeführte Berechnung basierend auf mittleren Lizenzen und der Annahme, dass jede tatsächlich angefertigte, empirische ermittelte Privatkopie 1-zu-1 zu vergüten sei, sei klar falsch und führe zu einer mehrfachen, rechtswidrigen Überkompensation der Urheber.
Prof. Kretschmer schließt damit an die sog. Padawan-Entscheidung des EuGH (EuGH, U.v. 21.10.2010, Az. C-467_08, SGAE ./. Padawan) an, in der es um die konkrete Ausgestaltung der Geräteabgabe (Abgabe z.B. auf Geräte wie PCs, MP3-Player und Speichermedien) zum Ausgleich der sog. Privatkopiefreiheit (in Deutschland: § 53 UrhG) ging. Darin befindet der EuGH:
"The concept of 'fair compensation', within the meaning of Article 5(2)(b) of Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation of certain aspects of copyright and related rights in the information society, is an autonomous concept of European Union law which must be interpreted uniformly in all the Member States that have introduced a private copying exception, irrespective of the power conferred on the Member States to determine, within the limits imposed by European Union law in particular by that directive, the form, detailed arrangements for financing and collection, and the level of that fair compensation.
Article 5(2)(b) of Directive 2001/29 must be interpreted as meaning that the 'fair balance' between the persons concerned means that fair compensation must be calculated on the basis of the criterion of the harm caused to authors of protected works by the introduction of the private copying exception. It is consistent with the requirements of that 'fair balance' to provide that persons who have digital reproduction equipment, devices and media and who on that basis, in law or in fact, make that equipment available to private users or provide them with copying services are the persons liable to finance the fair compensation, inasmuch as they are able to pass on to private users the actual burden of financing it.
Article 5(2)(b) of Directive 2001/29 must be interpreted as meaning that a link is necessary between the application of the levy intended to finance fair compensation with respect to digital reproduction equipment, devices and media and the deemed use of them for the purposes of private copying. Consequently, the indiscriminate application of the private copying levy, in particular with respect to digital reproduction equipment, devices and media not made available to private users and clearly reserved for uses other than private copying, is incompatible with Directive 2001/29.
Nach Ansicht des EuGH sind also zunächst alle europäischen nationalen Regelungen, die sich mit dem "gerechten Ausgleich" zugunsten der Urheber für deren entgangene Profite aufgrund der sog. Privatkopiefreiheit befassen, im Lichte des entsprechenden Unionsrechts (Richtlinie 2001/29/EC vom 22.5.2001) auszulegen; dies gilt auch für die §§ 54 ff. UrhG und §§ 12 ff. UrhWG (n.F.).
Aus dem zweiten Ruling folgen erhebliche Zweifel, am bisherigen Vorgehen von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften, die von der Geräteherstellern die entsprechende Geräteabgaben rückwirkend eingefordert hatten. Der EuGH ist demgegenüber der Auffassung, dass diese Abgaben den Herstellern nur insoweit auferlegt werden dürfen, als diese die Abgaben an die (privaten) Endkunden weitergegeben können (im spanischen Text heißt es "… en la medida en que dichas personas tienen la posibilidad de repercutir la carga real de tal financiación sobre los usuarios privados").
Aus dem dritten Ruling folgt, dass die unterschiedslose Belegung von privat und geschäftlichen genutzten Geräten und Speichermedien mit einer Abgabe rechtswidrig ist. Demnach ist einen Abgabe auf Geschäfts-PC, -geräte und -medien wohl unzulässig, müsste jedenfalls aber deutlich niedriger sein, als eine entsprechende Abgabe auf Privatgerätschaften.
Der ZItCo (Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V., www.zitco-verband.de) vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Zum Verbandszweck gehört insb. die Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Die ca. 80 Mitglieder des ZItCo e.V. sind überwiegend kleine und mittelständische, in Deutschland ansässige und hier produzierenden Hersteller von Personal Computern. Der ZItCo e.V. wird ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten.
S. auch Gutachten Prof. Dr. Eike Ullmann zur Padawan-Entscheidung und zum Thema Geräteabgaben, hier im Blog.
Aktuell:
Nach Abbruch der Verhandlungen zur PC-Abgabe 2008 – 2010 durch die ZPÜ werden für diesen Zeitraum nun erste Musterprozesse erwartet. Für den Zeitraum ab 2011 führen ZPÜ, Verwertungsgesellschaften und die Herstellerverbände, u.a. der ZItCo e.V., derzeit Verhandlungen über einen Gesamtvertrag. Für die Geräteabgabe auf PC für die Zeit vor dem 1.1.2008 – nach "altem Recht" – hat soeben der BGH ein richtungsweisendes Urteil gesprochen, das erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit deiner PC-Abgabe nach "altem Recht" weckt – s. hier im Blog.

Im Rahmen laufender Verhandlungen mit der ZPÜ Zentralstelle für private Überspielungsrechte und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst hatte der ZItCo – Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. (www.zitco-verband.de), der ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten wird, Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter a.D. des für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats am BGH, gebeten, als Gutachter zu den Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 22.10.2010 in der Rechtssache C-467/08, Padawan ./. S.G.A.E. ("Padawan-Urteil") auf die Geräteabgabe für Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach deutschem Recht (§§ 53 Abs. 1 – Abs. 3 UrhG, §§ 54 ff. UrhG) Stellung zu nehmen. Das Gutachten ist für betroffenen Unternehmen weiterhin bei dem ZItCo erhältlich; bitte sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
In seinem Rechtsgutachten kommt Prof. Ullmann — zusammengefasst — zu folgenden Erkenntnissen:

  • Alle nationalen Geräteabgaben sind an den durch den EuGH in Padawan aufgestellten Vorgaben zu messen, unabhängig davon, ob sie für sog. Privatkopien oder für sonstige Kopien zum eigenen Gebrauch erhoben werden (Rz. 9 f.);
  • Abgaben, die nur von einzelnen Staaten der Europäischen Union bzw. in unterschiedlicher Höhe verlangt werden, behindern den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten und verzerren den innereuropäischen Wettbewerb, auch wenn sie wohl dennoch zulässig sind (vgl. Rz. 15 f.; vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgültig, zu einem "Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben für Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf);
  • Geräteabgaben dienen allein dem "gerechten Ausgleich" der Urheber für erlittene Schäden. "Es darf nur liquidiert werden, was einem gerechten Ausgleich der Interessen des Rechteinhabers dient" (Rz. 9); "zwischen der Erhebung der Kopierabgabe (jeglicher Art) und dem Nutzerverhalten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Allein ein solcher rechtfertigt es, die beim Hersteller, Händler, Importeur zu erhebende Abgabe als einen "gerechten Ausgleich" des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens zu qualifizieren" (Rz. 11, vgl. Rz. 67);
  • Für Vervielfältigungen, in die der Urheber mutmaßlich eingewilligt hat, ist kein Ausgleich geschuldet; insoweit fällt keine Kopierabgabe an. Denn der angemessene Ausgleich knüpft an die Tatsache an, dass mit der Vervielfältigung ein Eingriff in das Verwertungsrecht des Urhebers verbunden ist. Bei entsprechender Einwilligung fehlt es jedoch an einem auszugleichenden Schaden. Dies betrifft insb. digitale Kopien online gestellter Werke (Rz. 73 ff., Rz. 80);
  • Eine einheitliche Geräteabgabe für geschäftlich und privat genutzte Geräte ist unzulässig. Die Abgabepflicht darf nicht allein an den technisch-funktionalen Eigenschaften eines Gerätetyps festgemacht werden, sondern muss zwingend auch den Einsatzort – bei Unternehmen/Freiberufler/Behörde vs. im privaten Umfeld – berücksichtigen (Rz. 22 ff., Rz. 40 ff.). Insb. bei einem Einsatz in Unternehmen kann dabei eine zu vernachlässigende (Bagatell-) Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte vorliegen, so dass keine Abgabe anfällt (vgl. Rz. 17, Rz. 45 und Rz. 50);
  • Grundsätzlich ist es Sache der Verwertungsgesellschaften, darzulegen und nachzuweisen, ob und in welchem Umfang von bestimmten Unternehmen/ Berufsgruppen relevante Kopien vorgenommen werden; betroffenen Unternehmen steht ggf. der Gegenbeweis offen. Dabei können aus statistischen Belegen oder z.B. dem Aufgabenbereich eines Unternehmens entsprechende Vermutungen folgen (vgl. Rz. 56, Rz. 67 und Rz. 61). Enderwerber sind aber von der Kopierabgabe freigestellt, wenn sie nachweisen können, dass in ihrem Betrieb eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen ist (Rz. 58 und Rz. 62);
  • Eine rückwirkenden Festsetzung und Erhebung von Geräteabgaben auf bereits abgeschlossene und abgewickelte Geschäfte ist unzulässig. Dies scheitert daran, dass Geräte-Hersteller bzw. -Importeure (als Ersatzschuldner) dann nicht die dem System der Geräteabgaben immanente Möglichkeit haben, die Abgabe einzupreisen und damit an ihre Abnehmer weiter zu geben (Rz. 95 ff.).

Der ZItCo e.V. sieht sich durch die Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Ullmann in seinen Kernforderungen gegenüber ZPÜ / Verwertungsgesellschaften und Politik bestätigt:

  • Es bedarf dringend einer europaweiten Harmonisierung aller Geräte- und Speichermedienabgaben auf einem vernünftigen, auch für kleine und mitteleständische, lokal produzierende Unternehmen tragbaren Niveau. Das heutige Durcheinander unterschiedlicher Abgaben und Abgabensysteme in Europa behindert die in Deutschland ansässigen Unternehmen (vgl. dazu insb. die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24.5.2011, KOM(2011) 287 endgültig, zu einem "Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums", Ziff. 3.3.4, zu Abgaben für Privatkopien, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf).
  • Über den gerade im Computerbereich sehr verbreiteten Online-Handel (e-commerce) finden massive Ausweichbewegungen der Verbraucher und Endabnehmer in das benachbarte europäische Ausland mit teilweise drastisch niedrigerem Abgabenniveau statt. Diese systemimmanente Wettbewerbsverzerrung gefährdet zahlreiche Produktionsarbeitsplätze in Deutschland und führt zu Unternehmensverlagerungen in das Ausland;
  • Das Gesamt-Abgabeniveau für einen Arbeitsplatz, der etwa aus Scanner, Personal-Computer, CD-/DVD-Laufwerk, Drucker und verschiedenen Speichermedien bestehen kann, muss auf ein vernünftiges, den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Niveau abgesenkt werden. Das heutige System mit hohen Einzelabgaben auf jedes Gerät in einer solchen Gerätekette führt zu einer mehrfachen Überkompensation der Urheber und stellt keinen gerechten Ausgleich dar. Dies belastet neben den Herstellern und Importeuren auch die Endabnehmer – Verbraucher wie Unternehmen -, weit über das vertretbare Maß hinaus. Zudem können ZPÜ/Verwertungsgesellschaften keine Kompensation für Werknutzungen verlangen, in die die Urheber eingewilligt haben, etwa in dem sie diese "online" gestellt und dadurch allgemein kostenlos verfügbar gemacht haben;
  • Um zu einer fairen Lastenverteilung zu kommen, müssen die Geräte- und Speichermedienabgaben daran orientiert werden, wie die jeweiligen Geräte von den Endabnehmern genutzt werden. Es stellt eine unzulässige Quersubventionierung und Wettbewerbsverzerrung dar, wenn etwa Unternehmenskunden, die PCs und andere Geräte für ihre geschäftlichen Zwecke erwerben und nutzen, darauf eine Abgabe für sog. Privatkopien zu leisten haben. Zudem darf ein Abgabensystem nicht einseitig große, international agierende Konzerne bevorzugen, z.B. durch unterschiedliche Anrechenbarkeit von Abgaben auf Komponenten wie CD-/DVD-Brenner;
  • Die nachträgliche Erhebung und Einforderung von Geräteabgaben – auch nach "altem Recht" – ist unzulässig. Ein Unternehmen, dass erstmals in 2010 erfährt, dass es für jeden PC, den es seit dem 1.1.2008 verkauft hat, eine Abgabe in Höhe von fast 20,- EUR an ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bezahlen soll, kann diese Abgabe nicht mehr durch Einpreisung an seine Abnehmer weitergeben. Es konnten von den Unternehmen auch keine entsprechend Rückstellungen gebildet werden, weil auch die Höhe der Abgabenforderung der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften bis dahin völlig unklar war, und solche Rückstellungen von den Finanzämtern nicht anerkannt werden. Eine Nachzahlung der kumulierten Abgaben mehrerer Jahre wäre daher allein von den Herstellern zu tragen und würde eine Vielzahl der lokalen, kleinen und mittelständischen PC-Hersteller unmittelbar in die Insolvenz treiben.

Der ZItCo – Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V., www.zitco-verband.de — vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Zum Verbandszweck gehört insb. die Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Die ca. 80 Mitglieder des ZItCo e.V. sind überwiegend kleine und mittelständische, in Deutschland ansässige und hier produzierenden Hersteller von Personal Computern. Der ZItCo e.V. wird ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten.
Nach Abbruch der Verhandlungen zur PC-Abgabe 2008 – 2010 durch die ZPÜ werden für diesen Zeitraum nun erste Musterprozesse erwartet. Für den Zeitraum ab 2011 führen ZPÜ, Verwertungsgesellschaften und die Herstellerverbände, u.a. der ZItCo e.V., derzeit Verhandlungen über einen Gesamtvertrag. Für die Geräteabgabe auf PC für die Zeit vor dem 1.1.2008 – nach "altem Recht" – hat soeben der BGH ein richtungsweisendes Urteil gesprochen, das erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit deiner PC-Abgabe nach "altem Recht" weckt – s. hier im Blog.

Mit Urteil vom 29.4.2010 hat das OLG München in dem Verfügungsverfahren Az. 6 WG 6/10 – ZItCo e.V. ./. ZPÜ (veröffentlicht in GRUR-RR 2010, 278 m. Anm. Kröber), festgestellt, dass die von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften einseitig aufgestellten Tarife für die Geräte-und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG den betroffenen Unternehmen gegenüber keine verbindliche Wirkung entfalten:  ... mehr

"Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur

  • ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag,
  • ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle,
  • ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder
  • ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag

vermitteln.

Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist."

Insoweit Industrieverbände mit der ZPÜ Gesamtverträge über eine PC-Abgabe etc. abgeschlossen haben, bindet dies nur diejenigen Mitgliedsunternehmen des jew. Verbandes, die einem solchen Gesamtvertrag beigetreten sind; das sind zZ. insb. Mitgliedsunternehmen des BCH e.V. Der BITKOPM e.V. hat aufgrund Intervention einiger Mitglieder des ZItCo e.V. (LG Berlin, B.v. 23.12.2009, 16 O 537/09) bisher keinen Gesamtvertrag betreffend PC mit der ZPÜ abgeschlossen. Der ZItCo e.V. lehnt eine PC-Abgabe bereits dem Grunde nach ab, und hält jedenfalls die von der ZPÜ geforderten Beträge für drastisch überhöht.

S. auch Meldung bei heise resale, hier.

Wenn Sie hierzu, oder generell Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

RA Dr. Urs Verweyen berät seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

 

In einem von RA Verweyen auf Seiten des Rechteinhabers betriebene Verfahrens betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Drittinhalte wie für eigene Inhalte ("Zu eigen machen") wurde Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt. Das LG Berlin hatte u.a. aufgrund der äußeren Gestaltung (homogenere Gesamteindruck, dominanten "Branding") und Rechteeinräumungen in den AGB der Beklagten eine täterschaftliche Haftung bejaht (Az. 16 O 157/10, U.v. 8.2.2011; Az. 16 O 269/09, B.v. 10.7.2009). ... mehr

Es wendet damit die vom BGH in der Entscheidung "marions-kochbuch.de" bestätigten, und zuvor insb. vom OLG Köln ("Steffi Graf") und vom OLG Hamburg ("Chefkoch") entwickelten Grundsätze an, wonach ein Diensteanbieter für von Dritten hochgeladene / eingestellte Inhalte dann wie für eigene Inhalte (und nicht nur als "Störer") einstehen muss, wenn aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebots für die Nutzer objektiv der Eindruck entsteht, es handele sich um eigene Inhalte des Dienstanbieters, und wenn der Diensteanbieter sich durch entsprechende Nutzungsrechtseinräumungen in seinen AGB die wirtschaftlichen Vorteile der Fremdinhalte zuordnet.

Diese Urteile verdeutlichen die Bedeutung einer sorgsamen Detail-Ausgestaltung von "offenen" Internetangeboten anhand der in "marions-kochbuch.de" und anderen Entscheidungen vorgezeichneten Kriterien.

Update: Das KG hat die Entscheidung des LG zwischenzeitlich aufgehoben.

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