Mit Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, hat der Bundesgerichtshof BGH u.a entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, seine Versicherungsnehmer über unwirksame Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen zu informieren, da unwirksame Klauseln einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen. Die Vorschriften über die AGB-Kontrollen sind demnach neben dem Unterlassungsklagegesetz anwendbar, das kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellt. Insoweit folgt der IV. Senat dem I. Senat, vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 "Klauselersetzung", Rn. 40 ff. ... mehr Zudem befand der BGH dort, dass eine Klause in ARBm, wonach bereits für die Bestimmung des Vorliegens eines Versicherungsfalls auch das Vorbringen des Gegners zu berücksichtigen sein soll, den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Eine ausführliche Besprechung des Urteils des BGH von RA Dr. Urs Verweyen und wiss. MA'in und jur. Assessorin Leonore Hilchenbach finden Sie in der kommenden Ausgabe der Fachzeitschrift GRUR-Prax 2021.