Mit Urteil vom 28.12.2015 (Az. 15 R 186/15f) hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Wien die Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana gegen Amazon auf Auskunft und Zahlung von Geräteabgaben (in Österreich "Leerkassettenvergütung" genannt) abgewiesen und damit das Urteil des HG Wien vom 25.8.2015 (Az. 29 Cg 25/14t) bestätigt. ... mehr Wie das HG Wien geht auch das OLG Wien davon aus, dass die gesetzlichen Regelung in § 42b öst. UrhG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der sog. InfoSoc-Richtlinie vereinbar sind, und zwar insb. deshalb, weil es keinen wirksamen Rückerstattungsanspruch für evt. zu viel bezahlte Abgaben für Privatpersonen gebe. Der EuGH habe in seiner "Amazon"-Entscheidung nur eine widerlegliche Vermutung für eine Nutzung von Speichermedien durch Privatpersonen zur Anfertigung von Privatkopien aufgestellt. Daher sei ein Rückerstattungsanspruch für Private erforderlich für den Fall, dass diese die Speichermedien ausnahmsweise nicht für die private Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materials nutzen (sondern bspw. nur für eigene Texte und Bilder oder zu beruflichen Zwecken). Diese Beurteilung halten wir für übertragbar auf die deutschen Regelungen zu den Geräte- und Speichermedienabgaben in §§ 54 ff. UrhG. Auch diese Regelungen sind u.E. nicht mit den Vorgaben der InfoSoc-RiL und der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Urteile "Padawan", "Amazon", "ACI-Adam" und zuletzt "Reprobel") vereinbar und daher unanwendbar; zu diesem Ergebnis kommt RA Dr. Verweyen in zwei ausführlichen Analysen der Urteile des HG Wien und des EuGH – Reprobel für die jur. Fachzeitschrift GRUR Int.: Anders als in Österreich stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen in Deutschland aber noch aus.