Wir hatten hier bereits über einige Neuerungen berichtet, die die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung mit sich bringt, sobald sie am 23.03.2016 in Kraft tritt.
Hervorzuheben ist ergänzend hierzu die in Art. 28 Abs. 8 UMV geregelte Änderung, wonach Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, bis zum Stichtag am 24. September 2016 gegenüber dem Amt erklären können, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind. ... mehr Geht eine solche Erklärung beim Amt nicht binnen der genannten Frist ein, gelten danach nur diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind. Hintergrund ist das EuGH-Urteil IP-Translator vom 19.06.2012, Rechtsache C-307/10 (GRUR 2012, 822), wonach "die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können". Laut Urteil des EuG vom 15.07.2015 – T-24/13 gilt für den Markeninhaber von Marken, die vor dieser Entscheidung angemeldet und eintragen wurden, ein gewisser Vertrauensschutz. Denn vorher war aufgrund der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsmarke, die für sämtliche Oberbegriffe einer Klasse angemeldet wurde, auch Schutz für sämtliche Waren oder Dienstleistung in der alphabetischen Liste dieser Klasse erlangt hat. In der Änderungsverordnung wird jetzt eine Übergangszeit geregelt, nach deren Ablauf für alle Unionsmarken der gleiche Schutzumfang gilt. Am 08.02.2016 hat der Präsident des HABM dazu die Mitteilung 1/16 veröffentlicht, aus deren Annex sich eine Liste von Waren und Dienstleistungen ergibt, die das Amt in der jeweiligen Fassungs der Nizza-Klassifikation als eindeutig nicht von den jeweiligen Klassenüberschriften erfasst ansieht. Darunter sind viele Klassen, deren Überschriften nach Einschätzung des Amtes bereits alle Waren und Dienstleistungen der alphabetischen Liste erfassen, sodass ein Änderungsantrag in diesen Fällen wohl nicht erforderlich ist. Das ist der Fall für die Klassen 6, 17, 23, 27, 32, 34, 36, 38, 42, 43 und 45. Die Liste des Amtes beinhaltet jedoch nur "eindeutig" nicht von den Überschriften erfasste Waren und Dienstleistungen. Dem Anmelder steht es daher frei, auch eine Erklärung über darüber hinausgehende Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Amt abzugeben und diese entsprechend prüfen zu lassen wenn er der Ansicht ist, dass auch diese nicht von der jeweiligen Klassenüberschrift, für die seine Marke vor dem 22.06.2012 eingetragen wurde, erfasst sind. In den Fällen, in denen eine Marke vor dem 22.06.2012 angemeldetet wurde und der Anmelder aufgrund der damals geltenden Rechtslage der Ansicht war, dass durch die Anmeldung in den jeweiligen Klassenüberschriften auch wörtlich nicht explizit erfasste Waren und Dienstleistungen – wie sie der Annex zu Mitteilung 1/16 des Priäsidenten des HABM nunmehr (nicht abschließend) auflistet – enthalten sind und die Marke aber für derartige Waren und Dienstleistungen aktuell genutzt wird oder in Zukunft genutzt werden soll, sollte daher von der Möglichkeit der Klarstellung des Verzeichnisses Gebrauch gemacht werden, da anderenfalls ab dem 24.09.2016 dann nur die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfassten Waren und Dienstleistungen weiterhin Schutz genießen. Gerne stehen wir für Rückfragen hierzu sowie bei Interesse an einer Markenanmeldung zur Verfügung.