Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen

Die jüngte "Abmahnwelle" um Redtube führt mal wieder ein altes Problem vor Augen: neben Rechteinhabern und Marktteilnehmern, die ihre Interessen anlassbezogen verfolgen und das Instrument der (urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung maßvoll einsetzen, treten immer wieder andere in Erscheinung, bei denen sich der Eindruck aufdrängt, es gehe gar nicht darum, einen tatsächlichen Rechtsverstoß abstellen zu lassen, sondern in allererster Linie darum, unter dem Vorwand der Rechtsverletzung durch Massenabmahnungen mit hohen Abmahnkosten und fantastischen Schadensersatzforderungen abzukassieren. Der Nachweis solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist in der Praxis leider schwierig, wenn auch nicht unmöglich, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt (Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13). Das OLG wies (wettbewerbsrechtliche) Ansprüche eines Abmahnenden zurück, weil dieser rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. ... mehr

Vorliegend hatte ein IT-Unternehmer von seinem Anwalt innerhalb von acht Tagen insgesamt 199 Abmahnungen wegen fehlenden Impressums auf facebook verschicken lassen. Die von den Abgemahnten verlangten Anwaltskosten betrugen allein ca. 53.000 Euro, weitere Kostenrisiken von 250.000 Euro standen laut Gericht im Raum. Das Unternehmen verfügte über ein Stammkapital von 25.000 Euro und hatte einen Gewinn von 41.000 Euro aufzuweisen. Das OLG hielt bereits die hohe Anzahl der Abmahnungen für jeweils einfachste Rechtsverletzungen für verdächtig. Zudem stünden die hohen Forderungen und Risiken in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit und finanziellen Situation des Abmahnenden, was letztlich zur Annahme des Rechtsmissbrauchs führte.

Vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 28.04.2009, Az. 4 U 216/08, (Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen)

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