Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 an die einschlägigen Unternehmensverbände hat die ZPÜ mitgeteilt, für "Blu-ray-Rohlinge" bis einschl. 31.12.2017 keine Leermedienabgabe nach § 54 ff. UrhG geltend zu machen; ihre Gesellschafter (u.a. die Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.) hätten entsprechend "entschieden". >> Mit Tarif vom 18.12.2009 hatten ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst für jeden seit 1.1.2008 im Inland in Verkehr gebrachte "Blu-Ray-Disks 25 GB" eine Abgabe i.H.v. 3,473 EUR je Stück von den Herstellern, Importeuren und Händlern gefordert. Diesen Tarif hatten sie nach heftigen Auseinandersetzungen mit den Unternehmensverbänden mit Bekanntmachung vom 5.8.2013 aufgehoben, zugleich aber angekündigt, für Blu-Ray-Rohlinge für die Zeit ab dem 1.1.2012 "eine" Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG geltend zu machen. Bis auf weiteres scheint diese Forderung nun vom Tisch zu sein. Offensichtlich lagen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften mit ihrer Einschätzung dazu, ob und in welchem tatsächlichen Umfang Blu-Ray-Rohlinge für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.v. § 53 Ab. 1 bis Abs. 3 (Privatkopien und Eigen-Kopien für den Wissenschafts- und Schulgebrauch) genutzt werden, deutlich daneben. Der dadurch den Herstellern, Importeuren und Händlern zugefügte Schaden und der volkswirtschaftliche Schaden dürften allerdings beträchtlich sein.