Verlegerbeteiligung der GEMA rechtswidrig (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2017, Az. I ZR 267/16; KG Berlin Urt. v 14.11.2016, Az. 24 U 96/14)

Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 (Az. I ZR 267/16) das Urteil des Kammergerichts Berlin, wonach die Ausschüttungen der GEMA an Musikverlage rechtswidrig sind (Urt. v. 14. November 2016, Az. 24 U 96/14), durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA bestätigt. Das Urteil des Kammergerichts ist damit rechtskräftig, Musikurheber (Komponisten, Textdichter) können ihre Rückforderungen im Rahmen der Verjährung gegen die GEMA geltend machen. S. auch den Blogpost der Piratenpartei, die das Verfahren unterstützt hat.

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