Jahrmarktanpreisung „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" kein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG (LG München I, Urteil vom 12.12.2017, Az. 33 O 15792/16)

Mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Az. 33 O 15792/16 hat das LG München I entschieden, dass die Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" die von der Hip Hop-Musikgruppe "Die Orsons" in dem Musikstück "Schwung in die Kiste" genutzt wurde, mangels ausreichender Schöpfungshöhe kein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist, a.a.O., Rz. 60: ... mehr

"Das streitgegenständliche Textfragment „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" erschöpft sich in einer losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise, denen insbesondere im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Äußerung (nämlich beim reklamehaften Anpreisen eines Fahrgeschäfts) jedwede Doppeldeutigkeit und Individualität fehlt. Ersichtlich ist diese Wortfolge in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit den schutzlos gebliebenen Zeilen „Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janairo" (vgl. OLG Hamburg ZUM 1998, 1041) oder „Wir fahr'n, fahr'n, fahr'n auf der Autobahn" (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640) denn mit geschützten Äußerungen wie „Vom Ernst des Lebens halb verschont ist der schon, der in München wohnt" (vgl. OLG München ZUM 2009, 970) oder „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" (vgl. LG München I GRUR-RR 2011, 447 – Karl-Valentin-Zitat). Die in Rede stehende Textpassage weist nach Auffassung der Kammer nicht die erforderliche Gestaltungshöhe auf, die sie als persönliche geistige Schöpfung kennzeichnen würde, selbst wenn man das Maß für die sogenannte „kleine Münze" des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt. Dieser Begriff hat nicht die Aufgabe, jede Abgrenzung überflüssig zu machen (so auch OLG Hamburg ZUM 1998. 1041)."

 

Auch eine Verletzung von Leistungsschutzrechte des ausübende Künstlers  nach § 73 UrhG vermochte das LG München I nicht zu erkennen, a.a.O., Rz. 63:

"a) Auf Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers im Sinne von § 73 UrhG beruft sich die Klägerin nicht. Solche bestehen vorliegend auch nicht, und zwar ungeachtet dessen, dass das dargebotene Werk nur seiner Art nach § 2 UrhG unterfallen muss und eine gewisse Schöpfungshöhe nicht verlangt wird (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Denn nicht schon jede Aufführung, jedes Singen oder Spielen ist eine Darbietung im Sinne des § 73 UrhG, sondern Schutzgegenstand ist die künstlerische Interpretation eines Werkes (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Daran fehlt es hier: Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich in der stimmlichen Wiedergabe der streitgegenständlichen – für sich genommen schutzunfähigen – Textpassage „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!". Dieser Darbietung fehlt jegliche eigenpersönliche Ausprägung (vgl. dazu auch BGH GRUR 1981, 419 -Quizmaster), weil sie sich – wie es der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist – nicht von dem unterscheidet, was üblicherweise auf Jahrmärkten bei der Anpreisung und Bewerbung von Fahrgeschäften dargeboten wird. Eine künstlerische Interpretation liegt hierin nicht, so dass sich insoweit auch ein Schutz aus § 73 UrhG verbietet."

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