Kurz gesagt: Der „Geburtstagszug" ist urheberrechtlich mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt. Die „Geburtstagskarawane" (mit Tieren) ist urheberrechtlich geschützt, die daraus resultierenden Ansprüche der Spielzeugesignerin sind aber verjährt. In einer Pressemitteilung vom 13.09.2014 teilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit, dass es mit Urteil vom 11.09.2014 entschieden habe, dass der von der Klägerin als selbstständiger Spielwarendesignerin entworfene Geburtstagszug keinen Urheberrechtsschutz genießt. Dabei hat das OLG Schleswig die Prüfungsmaßstäbe angewandt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Werke der angewandten Kunst zu stellen sind. In der Sache geht es um folgendes: ... mehr „Die Klägerin ist selbstständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin fertigte für die Beklagte im Jahr 1998 Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug mit Waggons, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (Geburtstagszug), für ein Angelspiel und im Jahr 2001 für eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane (Geburtstagskarawane). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel je 400 DM netto und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM netto. Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch. Die Klage blieb vor dem Landgericht Lübeck und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht nahm in einer ersten Entscheidung an (Urteil vom 22. Juni 2012), dass die von der Klägerin angefertigten Entwürfe urheberrechtlich nicht geschützt seien, weil es sich um Werke der angewandten Kunst handele, an die für einen urheberrechtlichen Schutz höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst. Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 13.09.2014. Bemerkenswert ist, dass immerhin anerkannt wird, dass wenn schon nicht der Geburtstagszug, so jedoch das Design der Geburtstagskarawane hinreichend individuelle Schöpfungshöhe aufweist, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Insofern kann man anhand der beiden Bezugspunkte Geburtstagszug und Geburtstagskarawane Rückschlüsse ziehen, wo im Bereich des angewandten Designs die relevante Schöpfungshöhe beginnt. RA Dr. Verweyen und RA'in Melanie Richter haben sich in mehreren Fachaufsätzen ausführlich mit den Folgen der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH und den seit dem ergangenen Urteilen der Instanzgerichte auseinandergesetzt:
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück mit der Begründung, dass nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen I ZR 143/12).
Aus den Gründen: Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Die Entwürfe der Klägerin zum Angelspiel und Geburtstagszug stellen hiernach keine urheberrechtlich geschützten Werke dar, lediglich die von der Klägerin entworfene Geburtstagskarawane ist urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtsschutz genießt nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung gelten kann, dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Dem Angelspiel und dem Geburtstagszug kommen nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zu. Die Klägerin konnte bei ihrer Arbeit an vorhandene Vorbilder anknüpfen. So vertrieb die Beklagte bereits unter der Bezeichnung „Bummelzug" eine Dampflokomotive aus Holz mit dazugehörigen Anhängern. Die Änderungen, die die Klägerin an dem vorhandenen Bummelzug vorgenommen hat, genügen nicht, um dem Geburtstagszug hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität zu verleihen. Schon der alte Zug hatte neben Personenanhängern auch andere Anhänger. Er war zwar nicht so bunt wie der von der Klägerin entworfene, doch gab es auch ihn schon in einer farbigen Version. Aus dem Zahlenzug hat die Klägerin in leicht abgewandelter Form einen Waggon mit Zahlenaufbau übernommen. Insofern knüpft der Entwurf der Klägerin ohne auffällige Änderungen an bekannte Vorbilder an. Neu im Entwurf der Klägerin ist unter anderem, dass sie den „Bummelzug" in einen Geburtstagszug verwandelt hat, indem sie den Zahlenwaggon in den Zug integriert und die anderen Waggons mit Kerzenhaltern versehen hat. Diese Änderung allerdings erklärt sich aus dem Gebrauchszweck.
Mit der Geburtstagskarawane hat die Klägerin ein Erzeugnis von hinreichender eigenschöpferischer Qualität geschaffen. Anders als Geburtstagszug und Angelspiel gab es für die Geburtstagskarawane noch kein vergleichbares Vorbild. Die sich hieraus ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt, weil die Klägerin sie nicht binnen der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hat. Im Jahr 2003 gab es klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg von Geburtstagszug und – karawane. Die für den außerordentlichen Verkaufserfolg sprechenden Anhaltspunkte waren der Klägerin bekannt, so dass ihre Ansprüche seit dem 1. Januar 2007 verjährt sind.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.09.2014, Az.6 U 74/10)"