Urheberrechtsschutz für Fotografien englischer und amerikanischer Fotografen (LG München I, U.v. 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07 – Getty Image)

Das LG München I hat mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. 7 O 8506/07 — Getty Image) entschieden, dass das das deutsche Urheberrechtsgesetz grundsätzlich auch auf Lichtbildwerke und Lichtbilder englischer und amerikanischer Fotografen anzuwenden ist, diese also für ihre Werkle und Leistungen ebenso Schutz genießen, wie deutsche Fotografen. Die streitgegenständlichen Fotografien waren ohne Genehmigung auf einer deutschen Website veröffentlicht worden: ... mehr

"1. Das Urhebergesetz ist hinsichtlich der Fotografien Nrn. 1 und 3 bis 5, die von englischen Fotografen gemacht wurden, gem. § 120 II Nr. 2 UrhG anwendbar. Auch das von dem US-amerikanischen Fotografen … gemachte Foto genießt Schutz nach dem deutschen UrhG, da die USA im Jahre 1989 der RBÜ beigetreten sind (§ 121 IV UrhG, Art. 5 I, Art. 3 I RBÜ). Zu den von der RBÜ erfassten Werke gehören nach Art. 2 I Lichtbildwerke i.S. von § 2 I Nr. 5 UrhG. Inwieweit auch Lichtbilder i.S. von § 72 UrhG von der RBÜ erfasst werden (vgl. zum Streitstand Schricker/Vogel, UrhG, 3. Aufl. [2006], § 72 Rdnr. 16 m.w. Nachw.), kann dahinstehen.

Die Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen (Nrn. 1, 3 bis 6) genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gem. § 72 I UrhG. Die Frage der Werkqualität (§ 2 I Nr. 5, II UrhG), der von professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht – insoweit handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um Allerweltsfotografien –, kann folglich dahingestellt bleiben. Das Foto des US-amerikanischen Fotografen … ist als Lichtbildwerk gem. § 2 I Nr. 5, II UrhG geschützt. Die Anforderungen an die Werkhöhe sind unter Berücksichtigung von Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie vom 29. 10. 1993 (93/98/EWG) zu bestimmen. Danach kommt Lichtbildwerken dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen. Danach ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbildwerk von der Individualität des Fotografen geprägt wird (Schricker/Loewenheim, § 2 Rdnr. 179 m.w. Nachw.). Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem Foto von … bereits durch die Wahl des Bildausschnitts der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige „control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe „verschwimmen".

3. Die Bekl. ist als Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Fotografien (§ 31 I, III UrhG) aktivlegitimiert. Diese Frage bestimmt sich nach dem Schutzlandprinzip (Art. 5 II RBÜ) auch hinsichtlich des Fotos des Fotografen … nach den Bestimmungen des deutschen Rechts. Dass der Bekl. von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Da dies auch vom Kl. nicht mehr in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.

4. Die Nutzung der sechs streitgegenständlichen Fotografien auf der Homepage des Kl. verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Bekl. (§§ 15, 19a UrhG)."

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