Mit Urteil vom 23. Januar 2014 hat das Amtsgerichts München der Klage eines Wissenschaftsautors gegen die VG Wort vollumfänglich stattgegeben (Az. 161 C 23107/12, ZUM-RD 2014, 248). Mit der Klage begehrte der Autor die Feststellung, dass die VG Wort nicht berechtigt war und künftig nicht berechtigt ist bei der Ausschüttung an den Kläger einen Verlegeranteil abzuziehen (wie dies in dem Verteilungsplan der VG Wort und in entsprechender Weise in den Verteilungsplänen anderer Verwertungsgesellschaften wie z.B. der VFF vorgesehen ist; s, auch hier, hier und hier) und Anteile für den Deutschen Hochschulverband DHV und die Gesellschaft Deutscher Chemiker abzuziehen. ... mehr Zudem begehrte er erfolgreich Auskunft dazu, welche Beträge die VG Wort bisher entsprechend ausgeschüttet hat, sowie die Feststellung, dass die VG Wort den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzen muss. Das Amtsgericht München folgt bei seiner Entscheidung im Wesentlichen der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, GRUR 2014, 272, in der das OLG München festgestellt hatte, dass der Verteilungsplan der VG Wort, der zu gleichen Anteilen einen Urheber- und einen Verlagsanteil vorsieht, eines sachlichen Grundes entbehrt und daher rechtswidrig gegen § 7 I WahrnG verstößt.