Gemälde in Möbelkatalog kein "unwesentliches Beiwerk" (Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13 – Möbelkatalog)

Mit BGH, Urteil vom 17.11.2014 (Az. I ZR 177/13) hat der BGH entschieden, dass es unzulässig ist, ohne Einwilligung und Nennung des Künstlers (Urhebers) in einem Möbelkatalog (gedruckt ebenso wie online) ein Gemälde als Teil einer Möbelausstellung (Darstellung der Produkte) darzustellen und zu veröffentlichen. Es handele sich nicht um ein "unwesentliches Beiwerk" i.S.v. § 57 UrhG. ... mehr

Ein unwesentliches Beiwerk, das ohne Einwilligung genutzt werden könne, liege nur dann vor, wenn das Beiwerk (hier: das Gemälde) "ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt" und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes (hier: der Fotografie mit den zum Verkauf stehenden Möbeln) "in irgendeiner Weise" beeinflusst wird.

Darüber hinaus sei ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen, "wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist."

Der BGH legt die Ausnahmebestimmung des § 57 UrhG damit sehr eng aus und gibt, über den eigentlichen Fall hinaus, deutliche Hinweise darauf, wie die Bestimmung des Beiwerks im Theater- und Filmbereich zu erfolgen hat; gerade dort ist diese Frage besonders praxisrelevant.

Amtliche Leitsätze:

UrhG § 57

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist.
BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – OLG Köln

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