Mit Urteil vom 31. Oktober 2019, Az. 27 O 185/19 – Aktionskunst-Beitrag, hat das LG Berlin die Klage einer bereits wegen Volksverhetzung verurteilten ehemaligen Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD im Stuttgarter Landtag gegen das Künstlerkollektiv Zentrum für Politische Schönheit ZPS vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin wollte erreichen, dass ein Porträtbild von ihr von der Internetseite der Aktion "SOKO-Chemnitz" des ZPS entfernt und vernichtet wird, sowie Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 EUR und Ersatz ihr entstandener Anwaltskosten. ... mehr Entsprechende Ansprüche der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG hat das LG Berlin jedoch verneint, da die Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen der Kunstaktion SOKO-Chemnitz zulässig war: "Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Urteile vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06 – juris; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 5/10 – juris; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11 – juris; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris; vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12 – juris; vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 – juris -; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris; vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 – juris; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06 – juris; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris). …" Zwar lag weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung vor, noch handelte es sich um ein Bild einer Versammlung, eines Aufzugs oder einer ähnlichen Veranstaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Die Veröffentlichung des Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt, wonach Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient: "(a) Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe" der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377). Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia) Anlass der Aktion des Künstlerkollektivs ZPS war nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten, die aus ihrer Sicht gegebene zunehmende Normalität bei der „normale Bürger" und Rechtsextreme gemeinsame Demonstrationen abhalten. Ein Problem, das der Beklagte insbesondere bei den Demonstrationen im letzten Sommer in Chemnitz gesehen hatte. Um hierauf aufmerksam zu machen, hatte der Beklagte u.a. die Webseite … angelegt. Die Internetseite erscheint nur auf den ersten flüchtigen Blick als Internetseite der Chemnitzer Polizei. Dem unbefangenen Durchschnittsleser zeigt sich sehr schnell, dass es sich hier nur scheinbar um eine Internetseite einer Sonderkommission Chemnitz handelt, die den Leser dazu aufruft, andere zu denunzieren, und dass tatsächlich das Künstlerkollektiv ZPS hinter der Aktion steckt. Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei „Alternative für Deutschland" zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Entsprechend der gewählten Kunstform der Aktionskunst wird dabei der Betrachter selbst mit in die Kunst eingebunden, in dem er zum aktiven Tun (hier einem Anruf) ermuntert wird und sofern er die Kunstaktion nicht zuvor durchschaut erst dabei erfährt, dass es sich um eine Kunstaktion handelt. Die Internetseite weist bereits am Ende der Startseite auf das ZPS als Verantwortlichen hin, in dem es heißt „Diese Seite ist ein Angebot des Zentrums für Politische Schönheit für die Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsens und den Allgemeinen Arbeitgeberverband Sachsen e.V." und in deren Fußleiste das Zentrum für Politische Schönheit erscheint. Zudem findet es im Impressum, indem es heißt das ZPS sei ein Projekt des Beklagten, Erwähnung. Hierdurch wird für den unbefangenen Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der „…" um eine frei erfundene Sonderkommission des bekannten Aktionskünstlerkollektivs ZPS handelt und nicht um eine reale Sonderkommission der Chemnitzer Polizei. Das Künstlerkollektiv ZPS war bereits zuvor durch umstrittene Kunstaktionen aufgefallen, die ein breites Medienecho hervorgerufen hatten. So hatten sie z.B. am 22. November 2017 unter dem Projektnamen „Bau das Holocaust-Mahnmal vor Höckes Haus!" 24 Stelen, die zwei Meter aus dem Boden ragten, auf einem gepachteten Nachbargrundstück in Sichtweite zu Björn Höckes Haus im thüringischen Bornhagen aufgestellt. Die Installation war ein verkleinerter Nachbau des Holocaust-Mahnmals in Berlin. Zu der Aktion gehörte auch eine inszenierte, vorgebliche Überwachung des Hauses, in dem Höcke mit seiner Familie lebt. Die Kunstaktion führte zu mehreren öffentlichen Auseinandersetzungen, teilweise auch zu gerichtlichen Verfahren, die allesamt medial begleitet wurden. Aufgrund der intensiven Berichterstattung Ende November, Anfang Dezember 2017 ist davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser der Internetseite weiß, dass es sich bei dem ZPS um ein Künstlerkollektiv handelt, das bereits in der Vergangenheit mit politischer Aktionskunst aufgefallen ist. Dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Chemnitzer Polizei handelt, zeigt sich zudem an der Aufmachung der Internetseite, insbesondere auch an der Präsentation der zu identifizierenden Demonstrationsbeteiligten, wie der hier angegriffenen Bildpräsentation der Klägerin. Denn auf einer offiziellen Internetseite der Polizei würden Fahndungsfotos weder mit den Worten „Gestatten:" überschrieben werden, noch mit „Erwischt" untertitelt werden. Auch Formulierungen wie „Gesucht: Wo arbeiten diese Idioten?" oder „Katalog der Gesinnungskranken" „Wir stellen vor: 1.524 Drückeberger vor der Demokratie" (alle Anlage 3) verdeutlichen, dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Polizei handeln kann. Spätestens die Möglichkeiten, darüber abzustimmen, „wie rechts" die Klägerin sei oder die Belohnung für eine Identifizierung aufstocken zu können (s. Anlage 3), lässt den unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres erkennen, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Polizei handelt. Ferner stellt dies auch ein erkennbares Element der Überspitzung dar, die der Satire eigen ist und ebenfalls dem Leser verdeutlicht, dass es sich um ein künstlerisches Produkt und nicht um eine ernst gemeinte Seite einer „Soko" handelt. Da als Telefonnummer für die erbetenen Informationen zudem die Telefonnummer der Polizeidirektion Chemnitz/Erzgebirge angegeben ist, erkennt der unbefangene Durchschnittsleser spätestens, wenn er die Nummer wählt, dass hier nur scheinbar ein Aufruf zur Denunziation erfolgt." Vorliegend hat die Kunstfreiheit Vorrang vor dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" der Klägerin: "(b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.). Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27). Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 – 22, juris). (c) Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur ihre Sozialsphäre betrifft. Denn die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos beinhaltet die Aussage, dass die Klägerin am 27.8.2018 bei einer Demonstration in Chemnitz dabei war. Der Verbindung mit der Abstimmungsmöglichkeit darüber „wie rechts" die Klägerin ist, kann dazu noch der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Klägerin dem eher rechten politischen Spektrum zugerechnet wird. Beides betrifft die Sozialsphäre der Klägerin. Beide Bildaussagen sind zulässig. Bei der ersten handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, bei der zweiten um eine zulässige Meinungsäußerung. Da die Klägerin von ihr unbestritten wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, von Juni 2018 bis Januar 2019 Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD und damit einer rechten Partei war und mehrfach öffentlich Posts auf facebook zu gesellschaftspolitischen Themen versandt hat, deren Inhalt dem rechten Politspektrum zuzurechnen sind, entbehrt die in der Möglichkeit der Abstimmung, „wie rechts" sie sei, enthaltenen Meinungsäußerung, die Klägerin sei dem rechten Politikspektrum zuzurechnen, nicht der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dass die Klägerin die Posts lediglich geteilt und sich damit ihren Inhalt haftungsrechtlich nicht zu-Eigen gemacht hat, kann den vom Beklagten wiedergegebenen Post nicht entnommen werden, wäre aber auch unerheblich. Denn auch das kommentarlose Weiterleiten genügt als Anknüpfungstatsache, für die hier gegebene Meinungsäußerung, wenn wie vorliegend nicht aus dem weiteren Verhalten ein Distanzieren von den Inhalten erkennbar ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin erweckt der Untertitel „Die Theoretikerin" unter der Bildcollage nicht den Eindruck, die Klägerin sei der leitende, lenkende Kopf einer kriminellen Organisation. Der unbefangene Durchschnittsleser geht bereits nicht davon aus, dass es sich bei den „Gesuchten" um Mitglieder einer Organisation handelt. Vielmehr heißt es in dem vermeintlichen Aufruf unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit", dass „tausende Arbeitnehmern oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz (trieben), … Presse (attackierten) und … Hitler (grüßten)", im Weiteren ist dann von den „entsprechenden Problemdeutschen" die Rede. Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht damit die Bezeichnung „Die Theoretikerin" allein auf die Klägerin selbst, ohne ihr hiermit eine weitere Funktion zuzuschreiben, wie die Klägerin dies meint. Die Veröffentlichung erhält auch durch die weitere künstlerisch überspitzte Aussage in der vermeintlichen Aufforderung zur Denunziation unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit!", dass tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse und Polizeibeamte attackierten und Hitler grüßten und das Künstlerkollektiv 3 Millionen Bilder von 7.000 Verdächtigten ausgewertet habe, keinen weiteren Aussagegehalt. Da es sich bei den weiteren Äußerungen erkennbar um parodistische Übertreibungen handelt, versteht der unbefangene Durchschnittsleser diese weder dahingehend, dass alle 7.000 „Verdächtigten" Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse oder Polizeibeamten attackierten oder den Hitlergruß zeigten, noch dahingehend dass dies 1.524 Personen taten, deren Bilder angeblich im „Katalog der Gesinnungskranken" auf der Website geführt sein sollen und somit auch die Klägerin. Ferner ist das von der Klägerin selbst im Internet veröffentlichte Video zu berücksichtigen, das sie von sich bei der Demonstration gemacht hat. Denn unabhängig davon, ob das der Fotocollage zugrundeliegende Bild dem von der Klägerin selbst gefertigten und von ihr im Internet veröffentlichten Video entnommen ist oder nicht, hat die Klägerin mit der Veröffentlichung des Videos ihre Teilnahme an der Demonstration und ihr Bildnis selbst öffentlich gemacht. Zudem hat sie sich in dem Video politisch zu den Ereignissen öffentlich geäußert. Sollte tatsächlich wie von der Klägerin behauptet ein Dritter von ihr unbemerkt eine ihrem Video vollkommen ähnliche Fotoaufnahme gemacht haben, die sodann als Grundlage für die Collage diente, so läge hierin allenfalls eine geringfügige Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, die jedoch hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Vergangenheit sich bereits mehrfach durch Posts auf dem Internetportal Facebook öffentlich am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligt und hierbei auch ihr Foto veröffentlicht hat. Auch hierbei ist sie aus der Anonymität herausgetreten. Ob dies durch eigene Beiträge erfolgte, wie dies der Beklagte behauptet, oder allein durch das Weiterleiten von Posts, wie dies die Klägerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da beide Formen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dann aber stellt sich die vorliegende Abbildung im Rahmen politischer Aktionskunst, die stets außerhalb von Galerien stattfindet und der es eigen ist, eine scheinbare Realität zu erschaffen unter Verwendung gerade der Mittel, die kritisiert werden sollen, allenfalls als geringfügige Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, sollte tatsächlich nicht ein Standbild aus dem von der Klägerin gefertigten Video, sondern ein heimlich bei der Demonstration von ihr gefertigtes Bild verwendet worden sein. (4) Berechtigte Interessen der Klägerin, die der Veröffentlichung entgegen stehen könnten (§ 23 Abs. 2 KUG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich." Da die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses demnach rechtmäßig war, bestand auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenersatz. Ohne dies in der Entscheidung zu diskutieren, hat das LG Berlin der Klägerin auch keine Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung/Löschung etc. aus Datenschutzrecht zugesprochen, vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wonach u.a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen grundsätzlich untersagt und nur ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 zulässig ist, hier etwa nach Art. 9 Abs. 1 lit. e) DSGVO, wenn sich die Verarbeitung Daten bezieht, die betroffene Person öffentlich gemacht hat. Das LG Berlin scheint insoweit von einem Vorgang der Regelungstatbestände des KUG ggü. der DSGVO und dem BDSG auszugehen.