Schreiben der ZPÜ zu "gerichtlich festgesetztem Gesamtvertrag" für PCs 2008 bis 2010

UPDATE: Seitens des BITKOM wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs eingereicht.

Die ZPÜ fordert zurzeit PC-Hersteller und Importeure zum Beitritt zu dem Gesamtvertrag für PCs im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 auf. Dieser Gesamtvertrag sei mit dem Urteil des BGH vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs) rechtskräftig geworden. Gefordert werden 12,05 EUR (mit eingebautem Brenner) bzw. 10,55 EUR je PC (ohne eingebautem Brenner) sowie 4,70 EUR bzw. 3,20 EUR bei direkter Veräußerung entsprechender Geräte an gewerbliche Endabnehmer (jeweils netto und bereits einschl. 20% Gesamtvertragsnachlass). ... mehr

Es ist davon auszugehen, dass die ZPÜ nunmehr alle Vorgänge betreffend PCs 2008 bis 2010 wieder aufnimmt und ggf. ihre Forderungen ggf. vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München 'einklagt'. Dazu hat sie sich in der Vergangenheit auch über abgeschlossene Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVV) hinweggesetzt und teilweise – trotz ursprünglichen Abschlusses einer VVV – sogar den doppelten Vergütungssatz wegen angeblich verspäteter Auskunftserteilung gefordert. Wenn dazu nunmehr Verfahren vor der Schiedsstelle neu eingeleitet werden, kann die ZPÜ zudem die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach dem (neuen) § 107 VGG beantragen.

Unseres Erachtens muss ein Beitritt zu dem Gesamtvertrag, der nach Ansicht der ZPÜ bis zum 16. Juni 2017 erfolgen muss und der eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im BITKOM voraussetzt, dennoch gut überlegt sein:

Durch einen Beitritt zu dem Gesamtvertrag, erhält man zwar einen 20%-igen Gesamtvertragsnachlass ggü. den Tarifforderungen der ZPÜ und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle UrhR am DPMA und die Gerichte entsprechende Einzelverfahren vergleichsweise zügig unter direkter Orientierung an dem festgelegten Gesamtvertrag entscheiden.

Mit einem Betritt zu dem Gesamtvertrag unterwirft man sich jedoch vollständig den Regelungen dieses Vertrags und den Forderungen der ZPÜ und verliert alle rechtlichen Einwände gegen die Abgabeforderungen der ZPÜ für PC in 2008 bis 2010. Und dies hat erhebliche Auswirkungen auch auf die nachfolgenden Zeiträumen 2011 bis 2013, 2014/15 und 2016 ff.
Die ZPÜ behauptet in dem Schreiben, dass auf solche Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beitreten, für PCs der Jahre 2008 bis 2010 "die Vergütungssätze ohne Abzug des Gesamtvertragsnachlasses zum Ansatz kommen" (also ggü. den o.g. Beträgen um 25% erhöhte Forderungen). Dies ist insofern zweifelhaft, als die Tarife der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften grundsätzlich nicht verbindlich, sondern nur einseitige Forderungen der ZPÜ sind, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Gesamtverträge der ZPÜ binden unmittelbar nur diejenigen Unternehmen, die diesen Verträgen individuell beitreten (nach Beitritt zu dem jew. Verband, hier BITKOM). D.h., die ZPÜ wird gegen diese Unternehmen ihre (ggü. dem Gesamtvertrag um 25% erhöhten) tariflichen Forderungen für PCs der Jahre 2008 bis 2010 zwar erheben und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle und nachfolgend die Gerichte ihr diese Forderungen auch zusprechen. Letztlich ist dieser heute aber nicht gesichert und in Einzelverfahren von der Schiedsstelle UrhG und nachfolgend dem OLG München (und u.U. dem BGH) zu klären.

Dabei müssen die Gerichte grundsätzlich streng nach "Recht und Gesetz" entscheiden, d.h. insb. die unionsrechtlichen Vorgaben des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG und der §§ 54 ff. UrhG beachten. Hingegen sind die in Gesamtverträgen ausgehandelten und vereinbarten Beträge und die daraus durch einen Zuschlag (i.H.v. 25%) abgeleiteten Tarife Kompromisse aufgrund verschiedener kaufmännischer Erwägungen, und auch bei der gerichtlichen Festlegung von Gesamtverträgen (hier: durch das OLG München) besteht ein Ermessensspielraum (den der BGH bestätigt hat). Eine Bindungswirkung ergibt sich aus den Tarifen der ZPÜ insoweit, als die ZPÜ aufgrund ihrer kartellrechtlichen Bindungen als de facto Monopolist von "Außenseitern" keine höheren Abgaben verlangen darf, als nach ihrem Tarif. Ob sich die Schiedsstelle und die Gerichte auch in Einzelverfahren am Inhalt dieses Gesamtvertrags bzw. des daraus abgeleiteten Tarifs orientieren, ist nach unserer Rechtsauffassung hingegen nicht zwingend der Fall.
Der Gesamtvertrag für PCs in 2008 bis 2010 erhält unseres Erachtens zudem einige inhaltliche Nachteile ggü. den gesetzlichen Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG und Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL (und auch ggü. dem Gesamtvertrag für PCs, die in 2011 ff. in Verkehr gebracht wurden):

  • Der Beitritt zu dem Gesamtvertrag muss bis zum 16. Juni 2017 erfolgen und setzt eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im BITKOM voraus, vgl. § 1 des GV.
  • Den Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 20% gewährt die ZPÜ nur, wenn dann die Forderungen der ZPÜ innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit (30 Tage nach Rechnungsstellung durch die ZPÜ) erfüllt werden, vgl. § 8 Abs. 4 GV.
  • Unklar und unbestimmt erscheint uns die Definition der abgabepflichtigen "PC", § 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und Anlage 2 des GV. Zu beachten ist jedoch, dass nur solche Geräte abgabepflichtig sind, in die ein Massespeicher (Festplatte, SSD, etc.) bereits eingebaut ist (dies gilt auch für 'Außenseiter', also Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beitreten; zu beachten ist auch die Ausnahme für "Industriegeräte", vgl. Anlage 1, Ziff. II. (2) d), wonach "Keine PCs im Sinne dieses Vertrages … d) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung für den industriellen Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Vermittlungsstellen)sind.)
  • Nach §§ 54e und 54f UrhG schulden die Unternehmen der ZPÜ nur Auskunft über die von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte, jedoch anlasslos keine Nachweise. Nach dem Gesamtvertrag wären die Unternehmen jedoch verpflichtet, Auskünfte durch ein Wirtschaftsprüfer-Testat zu belegen und die ZPÜ hätte zusätzlich das Recht, ihrerseits einen Wirtschaftsprüfer mit einer Prüfung zu beauftragen, § 7 Abs. 2, Abs. 3 des GV.
  • Wir gehen davon aus, dass für PCs, die von Unternehmen (einschl. Freiberuflern und einzelkaufmännischen Unternehmen) und Behörden (einschl. Schulen, Universitäten und sonstige Bildungseinrichtungen) zu unternehmerischen bzw. behördlichen Zwecken erworben werden, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile Padawan u.a.) zum gerechten Ausgleich keine Abgabe geschuldet ist. Nach dem Gesamtvertrag ist jedoch auch für derartige "Businessgeräte" eine (reduzierte) Abgabe geschuldet.
  • Als "Businessgeräte" anerkannt werden nach dem Gesamtvertrag nur solche Geräte die direkt an "gewerbliche Endabnehmer", d.h., die direkt an Unternehmen und Behörden als Endkunden vertrieben werden. Dadurch kommt es zu einer deutlichen Schlechterstellung solcher Unternehmen, die ihre Geräte überwiegend indirekt (z.B. über Fachhändler und IT-Systemhäuser) an Unternehmen und Behörden vertreiben.
  • Keine "gewerblichen Endabnehmer" sollen dabei zudem Freiberufler sein, trotzdem auch sie die Geräte für ihre professionellen Bedarf erwerben und nutzen; ebenso sind sämtliche "Lehreinrichtungen aller Art, wie z.B. Schulen, Hochschulen, Universitäten" davon ausgenommen, vgl. Anlage 5, Ziff. II. des GV.
  • Zudem muss bereits im Zeitpunkt des Verkaufs "ausgeschlossen [sein], dass die Vertragsprodukte an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen im Sinne einer Zweitverwertung weitergegeben werden." Kann dies dann nicht ausgeschlossen werden, sowie bei Verkauf an Freiberufler und die genannten Bildungseinrichtungen soll also der hohe Privatverbraucher-Abgabesatz geschuldet sein.
  • Eine Anrechnung von Abgaben, die man auf interne, in die Geräte verbaute Brenner geleistet hat (zunächst 9,21 EUR, später auf 1,875 EUR reduziert), soll nur dann möglich sein, wenn man die Abgaben dafür direkt an die ZPÜ bezahlt hat, § 12 Abs. 2 des GV. Dies stellt eine Diskriminierung derjenigen Unternehmen dar, die zum Einbau bestimmte Brenner von hiesigen Distributoren wie Ingram Micro oder Siewert & Kau erworben haben und bei denen die Brennerabgabe eingepreist war: diese Unternehmen tragen (mittelbar) die wirtschaftliche Last der Brennerabgabe, ohne diese auf die PC-Abgaben anrechnen zu können. Von der Regelung im Gesamtvertrag profitieren nur wenige (Groß-) Unternehmen, die ihre internen Brenner importiert und die Abgabe dafür direkt an die ZPÜ einrichtet haben.
  • Abzugsfähig sind nach dem Gesamtvertrag grundsätzlich nur Eigenexporte; bei Exporten durch Dritte soll nur derjenige zur Geltendmachung von Exportrückforderungen berechtigt sein, der die Abgaben ursprünglich an die ZPÜ abgeführt hat, nicht aber diejenigen Unternehmen, die die Geräte exportiert haben und die Abgaben dafür wirtschaftlich tragen, § 5 Abs. 1 a), b), Abs. 2 des GV; zudem werden auch für Exporte erhebliche Nachweispflichten postuliert.
  • Die Zinsregelungen des Gesamtvertrags sind für uns unverständlich; insb. scheinen sich § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des GV hins. des Beginns des Zinslaufs zu widersprechen.

Bitte spreche Sie uns gerne an: Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, verweyen@verweyen.legal

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