OLG München bestätigt Abgabefreiheit geschäftlich genutzter Geräte (OLG München, Urt. v. 11.07.2013, Az. 6 Sch 12/11 WG)

Im Gesamtvertragsverfahren über "Produkte der Unterhaltungselektronik" (insb. Video- und Kassettenrekorder, DVD- und CD-Rekorder, Festplattenrekorder, MP3- und Videoplayer) des ZVEI e.V. gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst hat das OLG München mit Urteil vom 11.07.2013 einen Gesamtvertrag festgesetzt (Az. 6 Sch 12/11 WG). Demnach sind auch für diese Geräte dann keine Abgaben zu entrichten, wenn sie an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und dort zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Als Nachweis reicht eine schriftliche Bestätigung des Abnehmers, dass er die Geräte "zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit" verwendet (§ 5 Abs. 1 lit. (b) des Gesamtvertrags). ... mehr

Nach dem Gesamtvertrag beträgt die Vergütung bei privater Nutzung z.B. für DVD-Rekorder 6,52 EUR, für Festplattenrekorder 12,73 EUR, für CD-Rekorder 4,62 EUR, für MP3-Player 1,63 EUR und für MP4-/Videoplayer 5,51 EUR. Die von der ZPÜ nach den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Tarif geforderten Beträge liegen teilweise drastisch darüber, z.B. für MP3-Player bei 5,- EUR und für MP4-Player (Video) bei 5,- bis 15,- EUR, je nach Displaygröße. Zudem verlangt die ZPÜ diese Beträge auch für solche Geräte, die gewerbliche genutzt werden, was u.E. gegen die Rechtsprechung des EuGH ("Padawan" u.a.), des BGH und der Schiedsstelle Urheberrecht am DPMA verstößt und angreifbar ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung eines Abgabe-Tarifs durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht verbindlich ist, sondern lediglich eine einseitige, unverbindliche Wunschvorstellung der ZPÜ zum Ausdruck bringt, die vollständig — dem Grunde und der Höhe nach — der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

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