Das OLG Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 19. November 2019 (Az. 4 U 1471/19) bestätigt, dass die Zustimmung zu Änderungen von Nutzungsbedingungen (AGB/Terms) einer Social Media-Plattform mittels eines "Pop-Up-Fensters" wirksam eingeholt werden kann; dies ist insb. auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Nutzer nur die Wahl hat, entweder der Änderungen der Nutzungsbedingungen zuzustimmen, oder das Nutzungsverhältnis zu beenden. Das OLG Dresden hat in diesem Beschluss zudem erneut festgestellt, das ein mit einer begrenzten zeitlichen Sperrung sanktioniertes "Verbot der Hassrede" in Nutzungsbedingungen einer Social Media-Plattform i.d.R. verhältnismäßig ist und dass es schon im allgemeinen Äußerungsrecht keinen Anspruch darauf gibt, hassen und hetzen zu dürfen, solange dabei keine Straftatbestände verwirklicht werden. ... mehr OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019, Az. 4 U 1471/19 – Leitsatz: 1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden. 2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der "Hassrede" mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig. … II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. … 1. Die vom Kläger behaupteten Sanktionen der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Posts sind an den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der geänderten Fassung vom 19.04.2018 (Anlagen K 1 und K 3) zu messen. Diese Nutzungsbedingungen sind wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen worden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dies auf der Grundlage der Änderungsklausel in Ziff. 13. der Nutzungsbedingungen (alt) i.V.m. der Zusatzklausel für Deutschland möglich gewesen wäre oder ob diese Klausel gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen verstößt (in diesem Sinne etwa KG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 U 42/12 –, juris). Die geänderten Nutzungsbestimmungen sind hier nämlich ausschließlich aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden. Die allen Nutzern als „pop-up" bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (B3) in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Dieses individuelle Angebot im Sinne des § 145 BGB hat er unstreitig durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Dass in den Anlagen B3 und B4 die „neue Datenschutzgrundverordnung" als Grund für die Änderung benannt und lediglich verklausuliert darauf hingewiesen wird, dass neben der Datenschutzrichtlinie der Beklagten auch die Nutzungsbedingungen von XXX aktualisiert wurden um „zu erklären, … was wir von allen Nutzern erwarten", steht einer wirksamen Annahme dieser Nutzungsbedingungen, die über den am Ende der Anlage B3 eingebetteten Link Bestandteil des Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages geworden sind, nicht entgegen. Ob der Kläger seine Annahmeerklärung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 BGB hätte anfechten können, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Anfechtung hat er unstreitig nicht erklärt, auf einen Willensmangel hat er sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das ihm durch die Anlagen B3/B4 aufgezwungene Angebot, entweder die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren oder seinen Vertrag mit der Beklagten zu beenden, auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 24, juris), unterliegt sie zum einem keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 – 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18 – juris) Form zurückführt. Aus welchen Gründen er sich durch die von ihm beklagte „Friss-oder-Stirb-Auswahl" in einer rechtswidrigen Zwangslage befunden haben will, trägt auch der Kläger nicht vor. Es ist daher – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 – 7 W 66/18; LG Bremen , Urteil vom 20. Juni 2019 –7 O 1618/18 –, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38ff. dort Nr. 3). 2. Dass sich das Verbot von Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB darstellt, hat der Senat in der Entscheidung vom 8. August 2018, auf die sich auch das Landgericht bezogen hat (Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 22, juris), näher ausgeführt. Hieran ist auch im Anschluss an die Berufungsbegründung, die insofern keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, festzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insbesondere auf die Rz 20 bis 25 dieser Entscheidung bei juris Bezug. Die Auffassung des Klägers, jeder Mensch dürfe „hassen und hetzen", solange er dabei keine Straftatbestände verwirkliche (Berufungsbegründung, S. 23), trifft schon für das allgemeine Äußerungsrecht nicht zu. Für die hier in Rede stehende Frage, unter welchen Bedingungen der Betreiber eines sozialen Netzwerkes unter Bezug auf seine AGB Meinungsäußerungen löschen und Nutzer sperren darf, verkennt sie die anzuwendenden Maßstäbe grundlegend. Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019 – 6 W 81/18 – Leitsatz 2; Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18 – juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 – 4 W 63/18 – Rn. 74). Der Entscheidung des OLG München vom 17.7.2018 (18 W 858/18), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen. Das OLG München betont dort vielmehr ausdrücklich – ebenso wie der Senat – das Gebot der praktischen Konkordanz, die Entscheidung ist zudem noch zu den alten Nutzungsbedingungen der Beklagten ergangen. In einer neueren als Anlage B 19 vorgelegten Entscheidung hat das OLG München überdies klargestellt, dass es gerade nicht der Auffassung ist, die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen müssten gewährleisten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, in keinem Fall von der Kommunikationsplattform der Beklagten entfernt werden dürften (Beschluss vom 30.11.2018, 24 W 1771/18, dort S. 7). Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 – juris) nicht entnehmen. Das Kammergericht hat dort vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Gemeinschaftsstandards von ZZZ, soweit sie „hasserfüllten Inhalt" sanktionieren, mit § 307 BGB vereinbar sind und hat im Übrigen lediglich ausgeführt, diese müssten einen „zulässigen Inhalt" haben, ohne indes die Anforderungen an diesen Inhalt näher zu umreißen. Grundsätzliche Bedeutung dieser Frage im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstünde und die Zulassung der Revision geböte, sieht der Senat nach alledem nicht. 3. Der streitgegenständliche Post beinhaltet Hassrede im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, dort insbesondere Seiten 12 und 13, Bezug. Die Auffassung des Klägers, das Landgericht habe die Äußerung „Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?" hierbei in nicht mehr vertretbarer Weise ausgelegt und sei erst aufgrund dessen zu einem „Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften" gelangt, teilt der Senat nicht. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Kläger den Begriff der Hassrede auf Angriffe gegen eine bestimmte Person verengt, während Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards hierunter bereits jede Art von „entmenschlichender" Sprache in Bezug auf eine konkrete Personengruppe fasst. Dass die streitgegenständliche Äußerung sich gegen die Gruppe der verächtlich als „Goldstücke" titulierten Asylbewerber richtet, lässt der Kläger gegen sich gelten, auch wenn er nachträglich seine Äußerung nur auf Personen bezogen haben will, die „als Flüchtlinge nach Deutschland kommen und hier gegen Strafvorschriften verstoßen und teilweise.. grausame Gewalttaten begehen". Diese Unterscheidung findet jedoch im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Posts, bei dem es sich um eine Stellungnahme zur „Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik" handeln soll, keine Stütze. Trotz des fehlerhaften Gebrauchs der Präposition „von" kann der Satz nur so verstanden werden, dass „Goldstücke" für die aufgeführten Straftaten verantwortlich gemacht werden. … Vor diesem Hintergrund ist die 30-tägige Versetzung in den read only-Modus auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Sie ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft gesperrt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 25, juris). Die Sanktionierung eines klaren Verstoßes gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung hat der Senat aaO. als in der Regel verhältnismäßige Sanktion angesehen. …"
Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (Münchener Kommentar –
Basedow, BGB 8. Aufl. 2019, § 305, Rn 86; 90 m.w.N.; JurisPK -BGB – Lapp, 2. A. § 305,
Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01 –, Rn. 42 – 43, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – IVb ZR 72/83 juris). Ebenso wenig ist für die Wirksamkeit dieser Individualvereinbarung von Belang, dass nach Ziff. 5 der Sonderbedingungen für Nutzer in Deutschland auf einseitige Änderungen der Nutzungsbedingungen durch E-Mail innerhalb einer 30 – Tagesfrist hätte hingewiesen werden müssen, der Kläger eine solche E-Mail jedoch nicht erhalten haben will.