"Novembermann"-Rechtsprechung des BGH gilt auch für Gegenansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (OLG Frankfurt a.M., Teilurteil v. 28.10.2021, Az. 6 U 161/11)

Mit Teilurteil vom 28.10.2021, AZ. 6 U 161/11 hat das OLG Frankfurt die "Der Novembermann" Rechtsprechung des BGH im Patenrecht angewendet, und zwar auf auf Schadensersatzansprüche, die wegen (massenhafter) unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen gefordert worden waren:  … mehr

"Der Rechtsanwalt kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Es entstand daher eine einheitliche Kostenforderung, die die Händler gemeinsam zu tragen hatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 6.6.2019 – I ZR 150/18 = GRUR 2019, 1044Rn 24 – Der Novembermann). Ein einheitlicher Auftrag an einen Rechtsanwalt kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird und die Angelegenheit damit mehrere Gegenstände umfasst. Ob der Rechtsanwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2010, 3035Rn 18).

Die Fachhändler sind vorliegend von der Beklagten zu 1) mit gleichlautenden Schreiben abgemahnt worden (Anlage K8). Die Klägervertreter wurden daraufhin von 400 Fachhändlern mit einer inhaltsgleichen Vollmacht bevollmächtigt (Klageschrift, S. 11). Der Klägervertreter hat die Abmahnungen unter dem 2.4.2007 mit einem einzigen Schreiben für alle Händler, die sich nicht unterwerfen wollten, zurückgewiesen (Anlage K20). Dies spricht dafür, dass ein einheitlicher Auftrag vorlag. (…)

Einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (BGH a.a.O. Rn 24). Entscheidend ist der innere Zusammenhang der Angelegenheit. Auch der Organisationsaufwand, den die Vertretung und Korrespondenz mit 400 Fachhändlern mit sich bringt, spricht nicht gegen eine einheitliche Angelegenheit."

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