Unternehmen haften für Tell-a-friend-Funktion auf Webseiten (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12)

Mit Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12, hat der Bundesgerichtshof BGH festgestellt, dass Unternehmen, die auf ihren Webseiten eine sog. Tell-a-friend-Funktion bereithalten, d.h. ihren Nutzern die Möglichkeit bieten, Dritten eine Empfehlungs-Email zu schicken, wie für die direkte Zusendung von Werbe-Emails haften. Der BGH stellt fest, dass eine solche Empfehlung unter Nutzern als Werbung für das Unternehmen anzusehen und diesem zuzurechnen sei. Es stelle daher eine Rechtsverletzung des Unternehmens dar, wenn die Empfänger einer Empfehlungs-Email in die Zusendung der elektronischen Post nicht eingewilligt hätten.

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