Webseiten-Betreiber haftet für eingebundene fremde Inhalte (BGH, Urt. v. 04.07.2013, Az. I ZR 39/12 – Terminhinweise mit Kartenausschnitt)

In Urteil vom 4. Juli 2013, Az. I ZR 39/12 – Terminhinweise mit Kartenausschnitt hat der BGH entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber, der fremde Inhalte selbst online stellt, für etwaige Urheberrechtsverstöße selbst verantwortlich ist. Eine Berufung auf die Haftungsprivilegierung nach den §§ 8 bis 10 TMG für fremde Inhalte greife nicht. Damit hat der BGH seine bisherigen Entscheidungen zur Haftung von Plattformbetreibern ergänzt, vgl. z.B. BGH, Urteil v. 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 – Paperboy und BGH, Urteil v. 12. November 2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de. ... mehr

Im vorliegenden Fall erschien es dem BGH wesentlich, dass fremde Dokumente auf eigenen Servern selbst abgelegt und über einen Link für Nutzer des Webangebots zum Abruf bereitgehalten wurden. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, wo auf einen bereits zugänglich gemachten Inhalt nur hingeleitet werden, handele es sich hier um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung. Bei der Beklagten handele es sich auch nicht um einen Hosting-Dienst, der typischerweise fremde Inhalte speichere. Es habe gerade kein fremder Dritter das streitgegenständliche Dokument online gestellt. Auf die Frage des Zueigenmachens fremder Informationen und die Privilegierung aus dem TMG komme es daher schon nicht an.

Für Plattformbetreiber und Internetdienste wird erneut deutlich, dass es von einer Prüfung des Einzelfalls abhängt, wer wann welche Inhalte hochlädt, im Webangebot einordnet und letztlich zugänglich macht. Auch sog. User Generated Content führt, je nachdem, wie der Plattformbetreiber damit verfährt, ggf. zu einer eigenen Haftung.

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