Mit seinem Urteil vom 03. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter wie etwa Facebook aufzugeben, im Fall von Beleidigungen auch "sinngleiche" Inhalte zu löschen. ... mehr Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs 128/19: Auszüge aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 128/19 zum Urteil in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited vom 03. Oktober 2019: "Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof (…), dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr [Richtlinie 2000/31/EG; erg. v. Verf.], (…), es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, Die Entscheidung erwähnt Content-Filter ("automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung") als Hilfestellung für die Plattformbetreiber (ähnlich den Filtern wie Sie voraussichtlich nach Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie (EU) 2019/790 im Urheberrecht vermehrt zum Einsatz kommen werden). Derzeit aber scheinen Content-Filter noch nicht weit genug entwickelt, um die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in ihrem konkreten Kontext zuverlässig zu beurteilen. Abhilfe soll der von der Kommission geplante "Digital Services Act" schaffen, welcher die Plattformbetreiberhaftung insgesamt neu regeln soll. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur der kürzlichen ergangen Entscheidung in der Rechtssache C-507/17 – Google LLC als Rechtsnachfolgerin der Google Inc. vom 24. September 2019, in welcher der EuGH feststellte, dass sich aus dem Europarecht keine Verpflichtung für einen Suchmaschinenbetreiber ergebe, rechtsverletzende personenbezogene Daten weltweit zu löschen. Hier wie dort betont der Gerichtshof, dass sich eine weltweite Verpflichtung zwar nicht unmittelbar aus dem Europarecht ergebe, das Europarecht einer weltweiten Löschungsverpflichtung durch die Mitgliedstaaten aber auch nicht entgegenstehe.
Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
Die Definition der "sinngleichen" Inhalte als solchen, welche unter anderem genau die Einzelheiten aufweisen, welche in der Verbotsanordnung benannt wurden, betont die zukünftig noch erhöhte Bedeutung einer ausführlichen und detaillierten Begründung von Verbotsentscheidungen.