Überhöhte Tarife der Verwertungsgesellschaften können kartellrechtswidrige Handelsbeeinträchtigung sein (EuGH, Urteil vom 14.9.2017, Rs. C-177/16 – AKKA/LAA ./. Konkurences padome)

Mit Urteil vom 14.9.2017 in der Rechtssache C-177/16 – AKKA/LAA ./. Konkurences padome hat der EuGH entschieden, dass "der Handel zwischen Mitgliedstaaten […] durch die Höhe der Gebühren einer Monopol-Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte … beeinträchtigt werden [kann]", so dass das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV zu Anwendung kommt. ... mehr

Für die Prüfung, ob eine Verwertungsgesellschaft "unangemessene Preise" im Sinne des Verbots fordert, ist ein Vergleich ihrer Tarife mit den Tarifen in (nach geeigneten und überprüfbaren Kriterien ausgewählten) Nachbarstaaten zweckmäßig. Zulässig ist es, die Tarife für ein oder mehrere spezifische Nutzersegmente zu vergleichen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass in diesen Segmenten möglicherweise übertrieben hohe Gebühren verlangt werden.

Der Unterschied zwischen den verglichenen Tarifen ist dann als erheblich anzusehen, wenn er signifikant und anhaltend ist. Ein solcher Unterschied ist ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Es ist dann Sache der Verwertungsgesellschaft, die Angemessenheit ihrer Tarife objektiv zu belegen

Art. 102 AEUV

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

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