UPDATE: Seitens des BITKOM wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs eingereicht.
Die ZPÜ fordert zurzeit PC-Hersteller und Importeure zum Beitritt zu dem Gesamtvertrag für PCs im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 auf. Dieser Gesamtvertrag sei mit dem Urteil des BGH vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs) rechtskräftig geworden. Gefordert werden 12,05 EUR (mit eingebautem Brenner) bzw. 10,55 EUR je PC (ohne eingebautem Brenner) sowie 4,70 EUR bzw. 3,20 EUR bei direkter Veräußerung entsprechender Geräte an gewerbliche Endabnehmer (jeweils netto und bereits einschl. 20% Gesamtvertragsnachlass). ... mehr Es ist davon auszugehen, dass die ZPÜ nunmehr alle Vorgänge betreffend PCs 2008 bis 2010 wieder aufnimmt und ggf. ihre Forderungen ggf. vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München 'einklagt'. Dazu hat sie sich in der Vergangenheit auch über abgeschlossene Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVV) hinweggesetzt und teilweise – trotz ursprünglichen Abschlusses einer VVV – sogar den doppelten Vergütungssatz wegen angeblich verspäteter Auskunftserteilung gefordert. Wenn dazu nunmehr Verfahren vor der Schiedsstelle neu eingeleitet werden, kann die ZPÜ zudem die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach dem (neuen) § 107 VGG beantragen. Unseres Erachtens muss ein Beitritt zu dem Gesamtvertrag, der nach Ansicht der ZPÜ bis zum 16. Juni 2017 erfolgen muss und der eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im BITKOM voraussetzt, dennoch gut überlegt sein: Durch einen Beitritt zu dem Gesamtvertrag, erhält man zwar einen 20%-igen Gesamtvertragsnachlass ggü. den Tarifforderungen der ZPÜ und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle UrhR am DPMA und die Gerichte entsprechende Einzelverfahren vergleichsweise zügig unter direkter Orientierung an dem festgelegten Gesamtvertrag entscheiden. Mit einem Betritt zu dem Gesamtvertrag unterwirft man sich jedoch vollständig den Regelungen dieses Vertrags und den Forderungen der ZPÜ und verliert alle rechtlichen Einwände gegen die Abgabeforderungen der ZPÜ für PC in 2008 bis 2010. Und dies hat erhebliche Auswirkungen auch auf die nachfolgenden Zeiträumen 2011 bis 2013, 2014/15 und 2016 ff. Dabei müssen die Gerichte grundsätzlich streng nach "Recht und Gesetz" entscheiden, d.h. insb. die unionsrechtlichen Vorgaben des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG und der §§ 54 ff. UrhG beachten. Hingegen sind die in Gesamtverträgen ausgehandelten und vereinbarten Beträge und die daraus durch einen Zuschlag (i.H.v. 25%) abgeleiteten Tarife Kompromisse aufgrund verschiedener kaufmännischer Erwägungen, und auch bei der gerichtlichen Festlegung von Gesamtverträgen (hier: durch das OLG München) besteht ein Ermessensspielraum (den der BGH bestätigt hat). Eine Bindungswirkung ergibt sich aus den Tarifen der ZPÜ insoweit, als die ZPÜ aufgrund ihrer kartellrechtlichen Bindungen als de facto Monopolist von "Außenseitern" keine höheren Abgaben verlangen darf, als nach ihrem Tarif. Ob sich die Schiedsstelle und die Gerichte auch in Einzelverfahren am Inhalt dieses Gesamtvertrags bzw. des daraus abgeleiteten Tarifs orientieren, ist nach unserer Rechtsauffassung hingegen nicht zwingend der Fall. Bitte spreche Sie uns gerne an: Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, verweyen@verweyen.legal
Die ZPÜ behauptet in dem Schreiben, dass auf solche Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beitreten, für PCs der Jahre 2008 bis 2010 "die Vergütungssätze ohne Abzug des Gesamtvertragsnachlasses zum Ansatz kommen" (also ggü. den o.g. Beträgen um 25% erhöhte Forderungen). Dies ist insofern zweifelhaft, als die Tarife der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften grundsätzlich nicht verbindlich, sondern nur einseitige Forderungen der ZPÜ sind, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Gesamtverträge der ZPÜ binden unmittelbar nur diejenigen Unternehmen, die diesen Verträgen individuell beitreten (nach Beitritt zu dem jew. Verband, hier BITKOM). D.h., die ZPÜ wird gegen diese Unternehmen ihre (ggü. dem Gesamtvertrag um 25% erhöhten) tariflichen Forderungen für PCs der Jahre 2008 bis 2010 zwar erheben und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle und nachfolgend die Gerichte ihr diese Forderungen auch zusprechen. Letztlich ist dieser heute aber nicht gesichert und in Einzelverfahren von der Schiedsstelle UrhG und nachfolgend dem OLG München (und u.U. dem BGH) zu klären.
Der Gesamtvertrag für PCs in 2008 bis 2010 erhält unseres Erachtens zudem einige inhaltliche Nachteile ggü. den gesetzlichen Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG und Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL (und auch ggü. dem Gesamtvertrag für PCs, die in 2011 ff. in Verkehr gebracht wurden):