Die Schiedsstelle Urheberrecht beim DPMA hat mit Beschluss vom 25. Februar 2016 einem Antrag des ZItCo e.V. auf Akteneinsicht stattgegeben. Insb. geht es um die Einsicht in die empirische Untersuchung über die Nutzung von Tablets zur Anfertigung von Vervielfältigungen i.S.v. § 53 Abs. 1 bis Abs. 2 UrhG, die nach § 54a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 14 Abs. 5b UrhWG in dem Gesamtvertragsverfahren des BITKOM e.V. gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild Kunst durchgeführt worden war. ... mehr BITKOM und ZPÜ wollten der Akteneinsicht nur dann zustimmen, wenn der ZItCo e.V. sich an den erheblichen Kosten für die Erstellung der empirischen Untersuchung mit einem Drittel beteilige. Die Schiedsstelle stellte demgegenüber fest, dass der Anspruch des ZItCo e.V. nach § 10 Satz 2 UrhSchiedsVO i.V.m. § 299 ZPO (analog) auch ohne Kostenbeteiligung berechtigt ist. Im Rahmen der gebotene Interessenabwägung habe das wirtschaftliche Interesse des BITKOM und der ZPÜ an einer Kostenbeteiligung hinter dem glaubhaft gemachten Informationsinteresse des ZItCo e.V. zurückzustehen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Untersuchung spätestens in einem etwaigen eigenen Gesamtvertragsverfahren des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ zu Tablets heranzuziehen und (ohne Kostenbeteiligung) offen zu legen sei.