Schiedsstelle: keine PC-Abgabe für Geschäftsgeräte, Privatgeräte 8,91 EUR, volle Anrechnung Brennerabgaben ("Musterprozess" ZItCo, Az. Sch-Urh 29/11, Einigungsvorschlag v. 30.9.2014)

Per Einigungsvorschlag vom 30.9.2014, Az. Sch-Urh 29/11 hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA in einem vom ZItCo e.V. unterstützen Verfahren den Antrag der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften gegen einen mittelständischen Computerhersteller auf Auskunft und Zahlung einer Vergütung in Höhe von bis zu 17,06 EUR je PC seit dem 1.1.2008 weitgehend abgewiesen (nicht rechtskräftig). Die Schiedsstelle hat in ihrem EV festgestellt, dass der von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften für die Jahre 2008 bis 2010 aufgestellte Tarif nicht "angemessen" ist. Statt der damit für alle Geräte geforderten 15,1875 EUR bzw. 17,0625 EUR ist nach Auffassung der Schiedsstelle

  • für "PCs [die] an einen Geschäftskunden geliefert worden sind" keine Abgabe geschuldet, und
  • für PCs, die an private Endnutzer gelieferten wurden, 8,91 EUR je Stück geschuldet; diese Betrag reduziert sich noch weiter, wenn die Unternehmen nachweisen können, eine höhere als die in 2008 bis 2010 tariflich geschuldete DVD- bzw. CD-Brennerabgabe an ihre Lieferanten gezahlt zu haben, und zwar auf 1,57 EUR bzw. 3,28 EUR je PC.

Für eine Vielzahl kleinerer Assemblierer und mittelständische PC-Herstellern, die ihre Einbau-Brenner meist im Inland einkaufen, ergibt sich damit eine PC-Abgabe i.H.v. 8,91 EUR für Geräte, die an Privatpersonen verkauft werden, bzw. deutlich weniger, wenn tatsächlich und nachweislich höhere Brenner-Abgaben gezahlt wurden. Geräte, die an Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtung geliefert wurden,  sind freigestellt.
Zudem hat die Schiedsstelle UrhR in diesem Verfahren entschieden, dass es für die Frage, ob Geräte an Privatkunden oder an einen Geschäftskunden geliefert worden sind ausreicht, dass die "Auskunft [des Herstellers/Importeurs/Händlers] ergibt … dass die PCs an einen Geschäftskunden geliefert worden sind." Demnach verlangt die Schiedsstelle keine anlasslosen Nachweise mehr, die Erteilung einer entspr. Auskunft reicht; nur wenn die ZPÜ "begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit" der Auskunft darlegen kann, könnte sie Bucheinsicht durch einen Wirtschafts- oder Buchprüfer Ihrer Wahl oder eine eidesstattliche Versicherung verlangen, vgl. § 26 Abs. 7 UrhG, § 260 Abs. 2 BGB
Die nun von der Schiedsstelle festgesetzten Beträge sind erneut geringer, als diejenigen Beträge, die z.B. von dem BCH per Gesamtvertrag akzeptiert wurden (12,15 bis 13,65 EUR, auch für geschäftlich genutzte Geräte). Auch die von der ZPÜ regelmäßig verlangten umfassenden und aufwendigen Nachweise erweisen sich damit als überzogen und rechtswidrig.

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