Mit Urteil vom 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w, Austro Mechana ./. Amazon u.a. hat der Österreichischer OGH überraschend die Urteile des Handelsgerichts Wien v. 25.8.2015 und des OLG Wien v. 28. Dezember 2015 teilweise aufgehoben, wonach das österreichische System der Leerkassetten- und Festplattenvergütung mit den Vorgaben des Unionsrechts (Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG und 'Padawan'-Rechtsprechung des EuGH) unvereinbar war und daher nicht angewendet werden konnte. Der OGH hält § 42b öst. UrhG (jetzt doch) für mit dem Unionsrecht vereinbar, schränkt das öst. Vergütungssystem dazu allerdings erheblich 'unionsrechtskonform' ein. ... mehr Insb. besteht kein Ausgleichsanspruch der Verwertungsgesellschaften gegen Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten und Trägermaterial bei Lieferung an Unternehmen (gleich welcher Rechtsform, also auch Einzelunternehmen/ natürliche Personen). Zudem muss es einen gesetzlich geregelten, wirksamen und einfach auszuübenden Rückerstattungsanspruch direkt gegen die Verwertungsgesellschaften geben, mittels dessen zu Unrecht bzw. zu viel gezahlte Geräteabgaben zurückgefordert werden können. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des OGH bestehen unseres Erachtens weiterhin durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche System der Geräte- und Speichermedienabgaben, §§ 54 ff. UrhG, mit Unionsrecht in Einklang gebracht werden kann, vgl. dazu die Analysen von RA Dr. Verweyen in GRUR Int. 1/2016, S. 47 ff. ("Österreichisches Recht der Geräteabgaben nicht mit InfoSoc-Richtlinie vereinbar") und in MMR 4/2016, S. 266 ff. ("Leerkassettenvergütung europarechtswidrig") und in MMR 6/2017, S. 388 ff. ( „Österreichisches System der Leerkassetten- bzw. Festplattenvergütung unter Einschränkungen mit Unionsrecht vereinbar").