Mit Beschluss v. 11. Februar 2017, Az. 5 KLs 403 Js 177245/14 hat die 5. Strafkammer des LG München I die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betrugs durch Unterlassen, §§ 263, 13 StGB, gegen ein IT-Unternehmen, das mit Druckern und anderen nach §§ 54 ff. UrhG abgabepflichtigen Reprographie-Geräten handelte, aus Rechtsgründen abgelehnt (§ 204 Abs. 1 StPO). Dieser „Freispruch erster Klasse" ist rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss zurückgenommen hat. ... mehr Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, importierte Geräte nicht nach § 54e Abs. 1 UrhG der VG Wort gemeldet und darüber nach Aufforderung durch die VG Wort nur „zögerlich, unvollständig und zuletzt gar nicht" Auskunft nach § 54f Abs. 1 UrhG erteilt zu haben, wodurch die VG Wort entsprechende Gebührenforderungen irrtumsbedingt nicht geltend gemacht und einen entsprechenden Schaden erlitten habe. Das Gericht konnte darin aber keine beratungsrelevante Täuschung durch Unterlassen (§ 13 StGB) erkennen, da die privatrechtlichen Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 54e, 54f UrhG keine Garantenstellung ggü. der VG Wort begründen und auch sonst nicht (z.B. nach §§ 106 ff. UrhG) unter Strafe gestellt sind. Auch früher erteilte (Null-) Auskünfte begründen nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung i.S. eine Garantenstellung oder Ingerenz, der VG Wort Änderungen der Geschäftstätigkeit wie z.B. die Aufnahme des Imports abgabenpflichtiger Geräte anzuzeigen. Eine zögerliche, unvollständige oder gar ausbleibende Beantwortung von Anfragen der VG Wort begründe bei „der gebotenen objektiven Betrachtungsweise" nicht die Gefahr, dass die VG Wort eine Fehlvorstellung über aktuelle Importaktivitäten erleidet, sondern hätte vielmehr Misstrauen auslösen und der VG Wort Anlass sein müssen, die ihr zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Durchsetzungsmittel zu nutzen, also z.B. ein Schiedsstellenverfahren auf Auskunftserteilung einzuleiten. Weiter wurde dem Unternehmen vorgeworfen, mittels eines (rechtlich selbstständigen) „Strohmanns" Importe selbst vorgenommen und auch insoweit Meldepflichten nach § 54e UrhG nicht erfüllt zu haben. Auch insoweit war ein Betrug zu Lasten der VG Wort mangels Garantenstellung aus den zuvor genannten Gründen nicht feststellbar. Ein Betrug ggü. und zu Lasten des Strohmanns mittels aktiver Täuschung über dessen tatsächliche Stellung als Importeur schied ebenfalls aus, weil diesem die Tatsachen, aufgrund derer er als Importeur i.S.v § 54b UrhG anzusehen war, bekannt waren, und ihm ggü. auch keine Aufklärungspflicht bestand. Schließlich stand noch der Vorwurf eines Betrugs ggü. Abnehmern des Unternehmens im Raum, die die erworbene Geräte exportiert und deswegen, allerdings weitgehend erfolglos, eine Exportrückerstattung von der VG Wort gefordert hatten. Die von den Angeschuldigten ausgestellten Rechnungen enthielten dabei den nach § 54d UrhG im B2B-Verkehr vorgeschriebene Hinweis „inkl. UHG". Nach Ansicht der Strafkammer bedeutet ein solcher Rechnungshinweis aber nicht, dass die Urheberrechtsabgabe für die gelieferten Geräte tatsächlich an die Verwertungsgesellschaft abgeführt wurde, sondern nur, dass die Abgabe im Rechnungsbetrag enthalten ist; somit lag keine Täuschung vor. Sämtliche Vorwürfe erwiesen sich also als von vornherein haltlos.