Die Schiedsstelle UrhR hat mit Beschluss vom 9. November 2017, Az. Sch-Urh 112/16, entschieden, dass Dritte, die an einem Schiedsstellenverfahren nicht beteiligt sind, in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO ("Auskunftsbitte eigener Art") bei Darlegung eines berechtigtes Interesse Anspruch haben auf Übermittlung von veröffentlichungswürdigen Entscheidungen der Schiedsstelle haben. Den dagegen gerichteten Argumenten der ZPÜ, dass unklar sei, welche Schlüsse aus der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung der Schiedsstelle gezogen würden, und der Vertraulichkeit des (nicht öffentlichen Schiedsstellen-) Verfahrens konnte sich die Schiedsstelle nicht anschließen; Vorrang habe die aus der Justizgewährungspflicht, Demokratiegebot und Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen.
Bereits zuvor hatte die Schiedsstelle entschieden, dass u.U. auch ein Anspruch auf Akteneinsicht gegeben sein kann.