Mit Urteil vom 26. September 2019, Az. 7 C 1.18, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden, dass ein naturschutzfachliches Gutachten urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG genießen kann und dazu dann kein Zugangsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG NRW (Umweltinformations-Gesetz NRW) bzw. Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG besteht. ... mehr Der gemäß § 2 Satz 1 UIG NRW grundsätzlich gegebene Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen bestehe nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG dann nicht, wenn durch die Zugänglichmachung der Umweltinformationen Urheberrechte oder andere Rechte des geistigen Eigentums verletzt würden werden oder die Rechteinhaber der Zugänglichmachung nicht zugestimmt haben und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht überwiege. Im konkreten Fall – es ging um ein "Fledermausgutachten" und weitere faunistische Gutachten, die in einem Genehmigungsverfahren für drei Windkraftanlagen eingeholte worden waren – bejahte das BVerwG die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Gutachten und stellte einen Verstoß gegen das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG fest, das weder durch die Urheberrechtsschranken nach § 45 Abs. 1 UrhG und § 53 UrhG noch durch die nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG UrhG Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen überwunden werden könne (BVerwG, a.a.O., Rz. 17 ff.): "3. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Gewährung des Informationszugangs durch Einsichtnahme im noch streitigen Umfang gegen das Recht der Urheberinnen auf Erstveröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) verstößt; … a) Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die streitigen Gutachtenteile Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG genießen, ist – bei Klarstellung der anzulegenden Rechtsmaßstäbe – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nämlich nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08, Perlentaucher I – NJW 2011, 761 Rn. 36). Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 231/99, Technische Lieferbedingungen – GRUR 2002, 958 <959>). Besteht hiernach ein Gestaltungsspielraum, sind die Anforderungen an das quantitative Maß individueller Prägung, den erforderlichen Grad schöpferischen Tuns in Gestalt der Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für alle Werkarten gleich. Während bei einigen Werkarten – insbesondere im Bereich des literarischen und sonstigen künstlerischen Schaffens einschließlich der Werke der angewandten Kunst – ein sehr geringer Grad an kreativer Leistung ausreicht und so die "kleine Münze" geschützt wird (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, Geburtstagszug – BGHZ 199, 52 Rn. 18, 26), wird bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken davon ausgegangen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1986 – I ZR 213/83, Anwaltsschriftsatz – NJW 1987, 1332 <1332> und vom 10. Oktober 1991 – I ZR 147/89, Bedienungsanweisung – NJW 1992, 689 <691>; siehe auch Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 59 und A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 60, jeweils m.w.N.). Das Unionsrecht regelt ausdrücklich lediglich die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computerprogrammen (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991, ABl. L 122 S. 42, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, ABl. L 111 S. 16), Datenbanken (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996, ABl. L 77 S. 20) und Fotografien (Art. 6 der Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 372 S. 12, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011, ABl. L 265 S. 1). Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache – C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:363], Cofemel/G-Star – Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – InfoSocRL – (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 <848 ff.>; Jotzo, ZGE 2017, 447 <456 f.>; Leistner, ZGE 2013, 4 <23 ff., 30 ff.>; ders., ZUM 2019, 720 <721 f.>; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 <282 f.>; GRUR 2019, 73 <75>; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.). Dieser unionsrechtliche Werkbegriff enthält zwei Tatbestandsmerkmale. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 – C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq – Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 – C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo – Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 – C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien – Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 – C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star – Rn. 29 ff.). Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab und ist nicht geringer als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt. Hiernach decken sich die grundsätzlichen Anforderungen an die Originalität als Voraussetzung eines urheberrechtlich geschützten Werks mit den nach § 2 Abs. 2 UrhG entwickelten Maßstäben. Damit ist aber zugleich auch eine einheitliche Schutzuntergrenze bezeichnet (so ausdrücklich Stieper, jurisPR-WettbewerbsR 12/2018 Anm. 1 <zu EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-310/17>, Erl. E; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, Stand 20. April 2018, § 2 Rn. 162; bereits im Anschluss an das Urteil des BGH vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – etwa Hoeren, Urteilsanmerkung MMR 2014, 333 <338>; Dreyer, in: Dreyer u.a., Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 66 f., sowie Leistner, EuZW 2016, 166 <167>; A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 38, 62a f.; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 60; siehe auch J.B. Nordemann/Czychowski, NJW 2019, 725 <726>; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 <2>; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14 a.E.). cc) Unter Berücksichtigung dieser materiell-rechtlichen Vorgaben ist die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass den streitigen Unterlagen Werkcharakter im Sinne von § 2 UrhG zukommt, aus revisionsrechtlicher Sicht, die insoweit nur eine eingeschränkte Nachprüfung erlaubt, nicht zu beanstanden. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht mit der Erwähnung einer "überdurchschnittlichen individuellen Eigenart" hinsichtlich der Gestaltungshöhe von einem rechtlichen Maßstab ausgegangen der die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht berücksichtigt hat. Seine Feststellungen tragen jedoch die Bejahung des Rechtsbegriffs des urheberrechtlich geschützten Werks auch dann, wenn die zu Unrecht angenommenen überschießenden Erfordernisse unberücksichtigt bleiben. b) Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf die streitigen Unterlagen noch nicht verbraucht (siehe Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 12 UrhG Rn. 12; Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 12 UrhG Rn. 9). Mit der Einreichung bei der Behörde als Teil der Antragsunterlagen sind die Gutachten und der Plan noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden; damit ist auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden. 4. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Verletzung des Urheberrechts hier nicht gemäß § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG im Wege der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwunden werden kann. Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen liegt nur dann vor, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Das Allgemeininteresse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, genügt daher nicht. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteile vom 14. September 2009 – 7 C 2.09 – BVerwGE 135, 34 Rn. 62 und vom 8. Mai 2019 – 7 C 28.17 – Rn. 27). Solche Interessen hat der Beigeladene nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vorgebracht. …"
bb) Ob das Oberverwaltungsgericht ohne detaillierte Kenntnis des Inhalts der streitigen Unterlagen nach diesen Maßstäben in Einklang mit dem grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnenden Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) davon ausgehen durfte, dass ein nicht zuletzt dem Kriterium der Überdurchschnittlichkeit genügendes schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 UrhG vorliegt, kann dahinstehen. Denn am Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissenschaftlichen Schriftwerks ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht festzuhalten.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthalten die Gutachten (auch) naturschutzfachliche Bewertungen mit prognostischen Elementen bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen, die qualitativ über eine bloße Datensammlung oder Ähnliches hinausgehen. Dies rechtfertigt den Schluss auf eine geistige Leistung, die sich durch eine hinreichende Originalität auszeichnet. Die Herleitung der Ergebnisse muss sich bei einem fachwissenschaftlichen Gutachten zwar an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der von urheberrechtlich nicht geschützten tatsächlichen Erhebungen und Befunden ausgehenden strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind. So verbietet sich insbesondere bei Prognosen die Annahme, sie seien in einem Maße schematisch zu erstellen und zu begründen, dass für eine individuelle "Handschrift" des jeweiligen Autors kein Raum mehr bliebe. Einer detaillierten Kenntnis vom Inhalt der streitigen Unterlagen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
…
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die rechtlichen Anforderungen an die Überprüfung dieser Abwägung nicht deswegen im Ansatz verfehlt, weil es das Urheberrecht als Ausdruck eines Geheimhaltungsinteresses eingeordnet hat. Kann sich ein Betroffener auf das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG berufen, macht er damit ein Gegenrecht zur grundsätzlich gegebenen Offenbarungspflicht, ein Interesse an der Zurückhaltung der Information (BT-Drs. 15/3406 S. 18), und insoweit ein Geheimhaltungsinteresse geltend (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, Afghanistan-Papiere – NJW 2017, 3450 Rn. 46). Unbeachtlich ist, dass sich dieses nicht an sonst zu beachtenden materiellen Kategorien der Geheimhaltungsbedürftigkeit ausweisen muss.