In der letzten Zeit sind mehrere obergerichtliche Entscheidungen zum Filesharing ergangen, in denen Verantwortlichkeit und Haftung von Anschlussinhabern für das Verhalten von Dritten im Haushalt – Ehegatten und Kindern – präzisiert wurden (OLG Hamm, OLG Frankfurt a.M., OLG Köln). Jüngst hat schließlich der BGH festgestellt, dass ein Vater, auf den ein Internetanschluss gemeldet ist, nicht für erwachsene Kinder haftet. ... mehr Mit Urteil vom 14. März 2013, Az. 14 O 320/12, hat nun das LG Köln festgestellt, dass der Hauptmieter einer Wohnung (und Anschlussinhabers) nicht für einen Untermieter haftet, jedenfalls dann nicht, wenn er zum Zeitpunkt des angeblichen Filesharings ortsabwesend war. Zudem treffen den Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungspflichten und Pflicht zur Belehrung: "Jedenfalls aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zwar Hauptmieter der Wohnung […] war, die Wohnung aber vollständig von den drei Zeugen bewohnt wurde und der Beklagte sich zum streitigen Zeitpunkt dort nicht aufhielt. […] Dafür, dass der Beklagte als Anstifter oder Gehilfe an der Tat eines Dritten beteiligt gewesen sein könnte und aus diesem Grunde auf Schadensersatz haften würde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; jedenfalls fehlt es am Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Haupttat durch einen der drei Zeugen in Potsdam. Selbst wenn der Beklagte – wofür Anhaltspunkte fehlen – allgemein gewusst und gebilligt hätte, dass einer der drei Zeugen den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergab sich daraus noch nicht, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen Kenntnis hatte. […] Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."