Mit Urteil v 16. Juni 2020, Az. 11 U 46/19, hat das OLG Frankfurt in Abweichung von der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung (z.B. Kammergericht Berlin, Urt. v. 29.7.2019, Az. 24 U 143/18) entscheiden, dass ein Foto nicht schon dann entgegen § 19a UrhG und ein entsprechendes Unterlassungsversprechen (erneut) öffentlich zugänglich gemacht wird, wenn es lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL (Internetadresse) aufgerufen werden kann.