Im Urteil vom 18. Juni 2018, Az. 24 U 146/17 (nicht rechtskräftig, Revision wurde zugelassen) hat sich das Kammergericht Berlin mit der vom BGH bisher offen gelassenen Frage befasst, ob ein Urheberrechtsinhaber, der es erlaubt, dass sein Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Einwilligung durch Hinweise (Beschränkungn, Befristungen etc.) auf diese konkrete öffentliche Wiedergabe beschränken kann, sodass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Internetseiten an ein "neues Publikum" wenden und grundsätzlich nur mit einer (weiteren) Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig sind (vgl. VGH, Urt. v. 9. Juli 2015, Az. I ZR 46/12 — Die Realität II). … mehr Das Kammergericht hat dies auf Basis der inzwischen als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des EuGH (u.a. EuGH, Urt. v. 8. September 2016, Rs. C-160/15 — GS Media, Rz. 52) verneint. Auch Hinweise auf eine Beschränkung oder Befristung der Erlaubnis änderten nichts daran, dass das geschützte Werk mit dem Willen des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden ist, sodass durch das Framing kein neues Publikum erreicht und deshalb keine eigene öffentliche Wiedergabehandlung vorgenommen wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. In einem Hinweis vom 11. Dezember 2018 an die Parteien des Verfahrens Az. 24 U 184/17 hat das Kammergericht diese Rechtsauffassung noch einmal bestätigt.