Beschränkung der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing (OLG Hamm, Beschl. v. 4. November 2013, Az. 22 W 60/13)

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 4. November 2013 (Az. 22 W 60/13) u.a. festgestellt, dass ein Anschlussinhaber in Filesharing-Fällen nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen haftet, wenn auch andere Personen, insbesondere die im Haushalt lebenden Kinder, Zugriff auf den Anschluss hatten. ... mehr

Grundlage des Verfahrens war die Behauptung des Rechteinhabers, der Beklagte, ein Familienvater, habe eine Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse und die öffentliche Zugänglichmachung eines Films begangen. Der beklagte Familienvater verteidigte sich damit, dass er selbst es nicht gewesen sei, er aber vermute, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Die Vorinstanz, das Landgericht Bielefeld, hatte diese Verteidigung nicht als ausreichend zur Entlastung angesehen und dem Familienvater als Anschlussinhaber untersagt, den Film öffentlich zugänglich zu machen und ihm die Verfahrenskosten aufgegeben. Das OLG Hamm trat dem entgegen und korrigierte die Kostenentscheidung zugunsten des Familienvaters.

Nach Ansicht des OLG Hamm genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast, wenn er "seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können". Daraus ergebe sich die ernsthafte Möglichkeit, dass das Geschehen anders abgelaufen ist, von einer Alleintäterschaft könne dann nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Weiterhin bestehe auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Das Gericht schließt sich damit einer neueren Entwicklung in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte an, wonach ein angeblicher Rechtsverletzer den Vorwurf der eigenen Täterschaft dadurch erschüttern kann, dass er einen plausiblen alternativen Geschehensablauf darlegt, etwa dass sein Ehegatte möglicher Täter sei (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11 und OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2013 – 11 W 8/13). Auch das Landgericht München scheint in letzter Zeit die sog. sekundäre Darlegungslast in diese Richtung zu interpretieren, während zuvor vielerorts praktisch nur die Benennung des "wahren Täters", u.U. also die Denunziation eigener Kinder oder Ehepartner, geeignet erschien, einen beklagten Anschlussinhaber zu entlasten. Die Entwicklung ist nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sehr zu begrüßen!

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