Immer wieder werden unsere Mandanten (Medienhändler, Onlinehändler/eCommerce) wegen der (angeblich) unzulässigen Nutzung (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe/öffentliche Zugänglichmachung) von Produktbildern und Produktbeschreibungen der Hersteller/Importeure technischer Gerät und anderer Produkte (zuletzt durch Playmobil Österreich / geobra Brandstätter) abgemahnt. ... mehr Geltend gemacht wird die Verletzung von Urheberrechten an den Produktbildern bzw. Beschreibungen aus § 15 ff., 16, 19a i.V.,m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG. Trotzdem es sich um die von dem Hersteller i.d.R. öffentlich für die Bewerbung der Produkte zur Verfügung gestellten Produktbilder handelt, sollen den einzelnen Händlern keine Nutzungsrechte eingeräumt worden sein. Dies ist unsere Erachtens zumindest dann zweifelhaft, wenn es sich mit den angebotenen Produkten um "regulär" importierte Gerät handelt, und nicht um Grau- bzw. Parallelimporte. Zudem bestehen Zweifel daran, ob eine eigene, Urheberrechte Dritter berührende Nutzung der Bilder durch die Händler vorliegt, wenn diese lediglich ein Verkaufsangebot gegen den von einer Handelsplattform wie z.B. Amazon Marketplace Plattformbetreiberin geführten Produktkatalog listen, sich also über die EAN/GTIN oder ASIN des Produkts an die Produktbeschreibung und -bilder anhängen. In diesem Fall werden die bereits allgemein zugänglichen Produktbilder nur verlinkt bzw. eingebettet, ohne dass sie i.d.R. einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werden und daher keine "öffentliche Wiedergabe" vorliegt (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Rs. C-466/14 – Svensson). Verantwortlich für die (rechtswidrige) Veröffentlichung der Produktbilder ist unsere Erachtens dann allein die Plattformbetreiberin bzw. die Betreiberin der Produktdatenbank (vgl. LG München I, Urt. v. 20.02.2019, Az. 37 O 5140/18 und bereits zuvor LG Berlin, Urt. v. 26.01.2016, Az. 16 O 103/14 / Kammergericht Berlin, Urt. v. 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart, Rz. 112 ff.). Die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die Inhalte der Produktbilder und Beschreibungen liegt nach der bisherigen Rechtsprechung aber wohl bei den Händlern, z.B. wenn dadurch falsche/täuschende Angaben über eigene Angebote gemacht werden, vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2021, Az. 6 W 8/18 (Produktbilder) und OLG Schleswig, Urteil vom 02.04.2019, Az. 6 U 30/18 (Produktbeschreibungen). Bei Grau-/Parallelimporten liegt zudem i.d.R. ein Verstoß gegen Markenrechte des Herstellers vor, Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt hier i.d.R. nicht ein.