Nach einem jüngeren Urteil des Amtsgerichts Essen (Urteil v. 16.3.2017, Az. 136 C 237/15) schuldet der Webdesigner, der das Konzept und Design für eine neue Website erstellen soll, grundsätzlich nicht auch die Suchmaschinenoptimierung (search engine optimization, SEO). Die eigenständige Dienstleistung der Suchmaschinenoptimierung gehöre vielmehr in die Phase der Programmierung. Im Einzelfall maßgeblich ist letztlich die vertragliche Vereinbarung (Auftrag). Die Entscheidung finden Sie bei JurPC, hier.