Das AG Köln hat in einer Entscheidung vom 1. August 2013, Az. 137 C 99/13, dem sogenannten "fliegenden" Gerichtsstand in Tauschbörsenfällen eine Absage erteilt. Regelmäßig klagten bzw. klagen die Rechteinhaber und deren Anwälte bei Gerichten, von denen sie sich eine urheberfreundliche Beurteilung des Falles versprechen. Nicht selten wurden auch Gerichtsorte gewählt, die weit vom Wohnort des angeblichen Rechtsverletzers entfernt lagen. Möglich war dies, weil die Musik- und Filmdateien beim Filesharing im Internet technisch gesehen weltweit (und damit in der gesamten Bundesrepublik) zum Tausch angeboten werden und damit gem. § 32 ZPO grundsätzlich an jedem Gerichtsort in der Bundesrepublik verfolgt werden können. Das AG Köln lehnte eine pauschale Anwendung des § 32 ZPO ab und forderte einen besonderen Anknüpfungspunkt oder eine Sachnähe des Gerichts, die es im Fall aber verneinte. Der Gesetzgeber hat den von vielen Anwälten als misslich empfundenen "fliegenden" Gerichtsstand zwischenzeitlich ebenfalls deutlich eingeschränkt. Mit der Novelle des UrhG, die seit Anfang Oktober 2013 in Kraft ist, sind Klagen gegen Privatpersonen – wie meist beim Filesharing – ausschließlich an deren Wohnort zulässig, § 104a UrhG.