Das LG Hamburg hat seinen Verfügungs-Beschluss vom 17.5.2016 in der Causa Erdogan vs. Böhmermann mit Urteil v. 19. Februar 2017 im Hauptsacheverfahren (Az. 324 O 402/16) bestätigt. Demnach fällt das "Schmähgedicht" des ZDFneo-Moderators als Satire weitgehend unter den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und ist insoweit zulässig; bestimmte Passagen daraus bleiben Böhmermann jedoch weiterhin untersagt. ... mehr Pressemeldung des LG Hamburg hier und hier. Jüngst hatte zudem der Bundesgerichtshof BGH zu den Grenzen von Satire geurteilt.